Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 94/06 KI-generiert

Disability pension claim: adequacy of medical evidence for diabetes and hypertension as additional work incapacity beyond foot impairment.

Geschäftsnummer I 94/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Insurance Court upheld the IV-Stelle's appeal, annulling the cantonal court's remand decision and thereby confirming the IV-Stelle's award of a quarter disability pension from May 1, 2003; the case was decided in favor of the IV-Stelle, and the prior remand for further medical inquiries by the cantonal court was reversed. The dispute concerned a disability insurance claim by a former construction worker with foot impairments, diabetes, hypertension, and obesity, where the IV-Stelle had granted a 25% pension based on a 30% work incapacity from foot problems, while the insured and cantonal court argued additional incapacity from diabetes required further investigation. The court held that no additional medical clarification was needed because properly treated and well-controlled diabetes generally does not cause work incapacity, and the prescribed oral medication (metformin) alone does not risk hypoglycemia; the insured's inability to perform heavy physical work was already accounted for by the 30% limitation in light sedentary work, and the doctor's failure to specify diabetes-related incapacity did not create a need for further evidence. The court applied provisions on pension calculation and disability assessment (old and new versions of the invalidity insurance law, and the general insurance law), reasoning that the evidentiary record was complete and that the diabetes and hypertension did not constitute an additional disabling factor.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 OG, Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 132 OG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 134 OG; Disability pension claim: adequacy of medical evidence for diabetes and hypertension as additional work incapacity beyond foot impairment: The dispute concerned a disability insurance claim by a former construction worker with foot impairments, diabetes, hypertension, and obesity, where the IV-Stelle had granted a 25% pension based on a 30% work incapacity from foot problems, while the insured and cantonal court argued additional incapacity from diabetes required further investigation. The court held that no additional medical clarification was needed because properly treated and well-controlled diabetes generally does not cause work incapacity, and the prescribed oral medication (metformin) alone does not risk hypoglycemia; the insured's inability to perform heavy physical work was already accounted for by the 30% limitation in light sedentary work, and the doctor's failure to specify diabetes-related incapacity did not create a need for further evidence. The court applied provisions on pension calculation and disability assessment (old and new versions of the invalidity insurance law, and the general insurance law), reasoning that the evidentiary record was complete and that the diabetes and hypertension did not constitute an additional disabling factor.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Teilrente Arbeitsunfähigkeit medizinisches Gutachten sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Sistierung der Versicherungsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 OG
Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff.
Art. 132 Abs. 2 OG
Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft.
Art. 132 OG
Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG , welche dem neuen Abs.
Art. 28 Abs. 1 IVG
1 und 1bis IVG; Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1.
Art. 16 ATSG
Januar 2004 geltenden Fassung) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 261 Erw.
Art. 134 OG
Basis for waiving court costs in the proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 V 445
Intertemporal Application of Social Security Invalidity Pension Law
BGE 125 V 261
16 ATSG ) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 261 Erw.
BGE 125 V 352
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 134 OG

Basis for waiving court costs in the proceedings.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

I 94/06

Urteil vom 23. August 2006

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön;

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

Parteien

IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen, Beschwerdeführerin,

gegen

P.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen

(Entscheid vom 28. Dezember 2005)

Sachverhalt:

A. Der 1950 geborene italienische Staatsangehörige P.________ war seit 1973 bei der Firma C.________ als Hilfsgipser tätig. Aus wirtschaftlichen Gründen kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 2002.

Am 26. September 2002 meldete sich P.________ unter Hinweis auf "verschiedene Beschwerden" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an; dabei beanspruchte er Berufsberatung sowie eine Rente. Die IV-Stelle Obwalden (nachfolgend: IV-Stelle) zog einen Arbeitgeberbericht vom 15. November 2002 bei, ebenso einen Bericht des Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 20. Oktober 2002, dem Berichte des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 12. März 1997 und 16. Mai 2002 sowie zwei Überweisungsschreiben des Dr. med. J.________ vom 11. Februar 1997 und 10. April 2002 beigelegt waren. Die IV-Stelle konsultierte ihren IV-Stellenarzt (20. Februar 2003) und veranlasste eine Begutachtung bei Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin (Expertise vom 30. April 2003). Nach gescheiterten Versuchen einer Arbeitsvermittlung durch die Berufsberatung der IV-Stelle zog diese einen weiteren Bericht des Dr. med. J.________ vom 7. Januar 2004 bei und holte am 13. Januar 2004 eine telefonische Auskunft bei diesem Arzt ein. Nach einer weiteren Stellungnahme der IV-Stellenärztin vom 15. Januar 2004 sowie nach Eingang eines Schreibens des Dr. med. J.________ vom 2. März 2004, wonach P.________ weder arbeits-, noch erwerbs-, noch vermittlungsfähig sei, sprach die IV-Stelle P.________ mit Verfügung vom 2. Juni 2004 mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. August 2004 fest.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 28. Dezember 2005 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück.

C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

Während P.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG , welche dem neuen Abs. 1 entspricht.

2.

2.1 Bei der Prüfung eines schon vor dem In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist ab einem eventuellen Rentenbeginn bis Ende 2003 die Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der bis dahin geltenden Fassung des IVG, ab 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 1. Oktober 2004 unter jenem der 4. IV-Revision zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).

2.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Umfang des Rentenanspruchs (altArt. 28 Abs. 1 und 1bis IVG; Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 261 Erw. 4) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. In Frage steht der Rentenanspruch. Dabei ist unbestritten, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Grund der Fussbeschwerden des Beschwerdegegners (dekompensierter Knicksenkspreizfuss beidseits) 30% beträgt und diesbezüglich auf das Gutachten des Dr. med. M.________ vom 30. April 2003 abzustellen ist. Uneinig sind sich die Parteien darüber, ob der vom Hausarzt diagnostizierte Diabetes und die Hypertonie die Arbeitsfähigkeit zusätzlich limitieren. Während die Vorinstanz mit dem Versicherten davon ausgeht, diesbezüglich könne weder auf das Gutachten des Dr. med. M.________ noch auf die Einschätzungen des Hausarztes abgestellt werden, weshalb weitere Abklärungen notwendig seien, stellt sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, der medizinische Sachverhalt sei hinreichend geklärt und es bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf.

3.1 Zu den Diagnosen des Diabetes und der Hypertonie ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen folgendes:

Der Diabetes wird erstmals im Gutachten des Dr. med. M.________ vom 30. April 2003 erwähnt: Zwar führte der Gutachter einleitend bei den Diagnosen den Diabetes nicht auf; als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er lediglich einen dekompensierten Knicksenkspreizfuss beidseits, als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein leichtes, überbelastungsbedingtes lumbales Schmerzsyndrom bei Fehlstatik bei extremer Adipositas sowie eine arterielle Hypertonie und Nikotinabusus. Hingegen führte er zu den Angaben des Versicherten aus, vor kurzem sei eine Zuckerkrankheit entdeckt worden, weswegen er jetzt Medikamente nehmen müsse (Metfin 850mg 0-1/2-1/2, Coversum 1-1-1 wegen einem Bluthochdruck), und gab zur Arbeitsfähigkeit an, im Sinne einer Schadenminderungspflicht sollte der Versicherte dringend und drastisch sein Körpergewicht reduzieren zwecks Optimierung der diabetischen Stoffwechsellage, der arteriellen Hypertonie und im weiteren den Nikotinabusus stoppen. Schliesslich schätzte er die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit "aus seinem Fachgebiet" auf 70%.

Der Hausarzt Dr. med. J.________ führte am 7. Januar 2004 auf Anfrage der IV-Stelle aus, es gebe seit dem Gutachten des Dr. med. M.________ keine Änderungen der Diagnosen. Im Vordergrund stehe weiterhin ein Diabetes mellitus, eine Hypertonie sowie eine Adipositas per magna. Ferner habe der Versicherte Senkfüsse mit Hallux Valgus. Es resultiere eine schlechte Fussstatik mit starker, rezidivierender Clavusbildung. Die überlasteten Füsse wiesen in den Zehenbeugen permanent Ulzera auf. Auch im Schreiben vom 2. März 2004, in welchem Dr. med. J.________ von einer vollständigen Arbeits-, Erwerbs- und Vermittlungsunfähigkeit ausging, sowie in der telefonischen Stellungnahme gab er als Diagnosen einen fortgeschrittenen Diabetes mellitus, Hypertonie, Spreizplattfüsse mit permanenter Clavusbildung sowie einen Strabismus divergens des linken Auges an. Demgegenüber hatte er in seinem Bericht vom 20. Oktober 2002, in dem er eine Arbeitsfähigkeit in vorwiegend sitzender Tätigkeit von 50-70% attestiert hatte, lediglich die dekompensierten Spreizfüsse mit extremer Clavusbildung sowie das Übergewicht diagnostiziert, nicht aber einen Diabetes erwähnt, weshalb die IV-Stelle am 13. Januar 2004 telefonisch bei ihm nachfragte, seit wann der Diabetes mellitus bestehe und ob und in welchem Ausmass er die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Dr. med. J.________ gab dazu an, er habe den Diabetes erstmals am 26. November 2002 diagnostiziert, zeitgleich mit dem Bluthochdruck. Diabetes und Bluthochdruck hätten bei Personen, die es gewohnt seien, körperlich schwer zu arbeiten, sehr wohl einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Einzeln könne er diese Auswirkungen (Diabetes, Hypertonie, Fuss-Beschwerden) aber nicht bewerten.

3.2 Nach der Rechtsprechung ist für den Beweiswert eines Arzt-berichtes entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer-den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind ( BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

3.3 Weder Dr. med. M.________ noch Dr. med. J.________ äussern sich explizit zur Auswirkung des Diabetes auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten: Während Dr. med. M.________ den vom Versicherten angegeben Diabetes zwar im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnte, nicht aber bei den Diagnosen aufführte, und sich damit aus dem Gutachten nicht ohne weiteres ergibt, ob der Diabetes mellitus bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde, konnte Dr. med. J.________ auch auf Nachfrage der IV-Stelle die Arbeitsunfähigkeit allein auf Grund des Diabetes nicht beziffern und überdies auch nicht schlüssig begründen, weshalb nach einer von ihm wegen der Fussbeschwerden attestierten Arbeitsfähigkeit von 50-70% auf Grund des Diabetes nun eine volle Arbeitsunfähigkeit, auch in jeglicher Verweisungstätigkeit, vorliegen sollte.

3.4 Indes ist davon auszugehen, dass mit einem adäquat behandelten, gut eingestellten Diabetes mellitus in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit verbunden ist (vgl. dazu Urteile K. vom 6. Juni 2006, I 22/05, Erw. 5.1, M. vom 13. März 2006, I 432/05, Erw. 2.2, M. vom 20. April 2005, I 797/04, Erw. 2.2). Anders als bei einem entgleisten Diabetes, der eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirken kann (vgl. Urteil K. vom 6. Juni 2006, I 22/05), ergibt sich eine Einschränkung allenfalls aus dem Risiko einer plötzlichen Unterzuckerung (Hypoglykämie), weshalb gewisse Berufe wegen Fremd- oder Eigengefährdung, wie der Arbeit an Maschinen, mit Fahrzeugen oder sonstigem hohem Gefahrenpotential nicht als geeignet erscheinen. Das gilt zudem für Tätigkeiten, bei denen sich der Diabetiker nicht um seine Stoffwechselkontrolle kümmern kann.

3.5 Zwar werden weder im Gutachten des Dr. med. M.________ noch in den Berichten des Dr. med. J.________ genauere Befunde zum diagnostizierten Diabetes wie Blutzuckerspiegel oder dessen Verlauf aufgeführt. Es ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen aber keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner an einem nicht gut eingestellten Diabetes leidet. Er erhält mit Metfin 850 mg ein orales Diabetikum ohne zusätzliche Insulingabe, das im Übrigen allein nicht zu einer Hypoglykämie führen kann (vgl. Arzneimittel-Kompendium der Schweiz). Inwieweit damit eine Arbeitsunfähigkeit einhergeht, ist nicht erkennbar. Auch auf Nachfrage der IV-Stelle konnte Dr. med. J.________ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch den Diabetes nicht schlüssig begründen, sondern gab lediglich an, Diabetes und Bluthochdruck hätten bei Personen, die es gewohnt seien, körperlich schwer zu arbeiten, sehr wohl einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Da aber dem Versicherten seine angestammte, schwere körperliche Tätigkeit unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar ist und sich die ihm von Dr. med. M.________ attestierte Arbeitsfähigkeit von 70% auf eine leichte, vorwiegend sitzende Verweisungstätigkeit bezieht, ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle davon ausging, der Diabetes bewirke keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt im Übrigen auch für den Bluthochdruck. Weitere Abklärungen erübrigen sich.

4. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG in der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung [vgl. Erw. 1 hievor]).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 28. Dezember 2005 aufgehoben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 23. August 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: