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I 926/05 KI-generiert

The case involves a request from a cantonal administrative court seeking clarification or correction of a previous decision made by the Federal Insurance Court

Geschäftsnummer I 926/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request from a cantonal administrative court seeking clarification or correction of a previous decision made by the Federal Insurance Court. The Federal Court had earlier upheld an appeal from an individual against a decision by the cantonal court regarding a social insurance matter, and as part of the previous ruling, it had instructed the lower court to reassess the case following clarifications. The cantonal court's request emphasized the need for clarity on how to proceed after the ruling, particularly regarding the conflict inherent in the previous judgments. The Federal Court subsequently agreed to the request and issued a correction to its earlier decision, ensuring that the instructions for the lower court were clear and consistent with legal standards.

Legislator-Regeste

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Art. 135 OG; The case involves a request from a cantonal administrative court seeking clarification or correction of a previous decision made by the Federal Insurance Court: Dieses Urteil wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Rechtsdienst für Behinderte, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Schlagwörter

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Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Revision eines Entscheids Administrativuntersuchung Wiedererwägung durch den Versicherer Verfahrensrügen finanzielle Korrektur

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 135 OG
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 926/05

Urteil vom 12. Januar 2006

II. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Gesuchsteller,

betreffend

Erläuterung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. November 2005

in Sachen

H.________, vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

(Urteil vom 7. November 2005)

In Erwägung,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von H.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 7. März 2005 mit Urteil vom 7. November 2005 gutgeheissen hat,

dass es den angefochtenen Entscheid und den Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 10. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Eingabe vom 6. Dezember 2005 ein Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung stellt,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht gemäss Art. 145 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG auf schriftliches Gesuch einer Partei eine Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch stehen oder er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält,

dass bei einem Rückweisungsentscheid auch die Vorinstanz zur Stellung eines Erläuterungsbegehren berechtigt ist, da diese wissen muss, wie sie im konkreten Fall weiterzufahren hat (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 29. März 1999, C 35/99, mit Hinweisen),

dass eine Aufhebung des Einspracheentscheides der Verwaltung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Widerspruch steht und das Urteil vom 7. November 2005 zu berichtigen ist,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch wird gutgeheissen.

2. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 7. November 2005 wird wie folgt berichtigt:

"In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2005 aufgehoben und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide."

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Rechtsdienst für Behinderte, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 12. Januar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: