Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 918/06 KI-generiert

Claimant v. Insurance Benefits Denial and Cost Deposit Requirement

Geschäftsnummer I 918/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an administrative court appeal regarding decisions related to disability insurance. After initially requesting free legal assistance, the individual was informed that their appeal was deemed unlikely to succeed, leading to a demand for a deposit to cover court costs. The individual failed to pay the required advance fee within the designated timeframe. As a result, the higher court decided not to consider the appeal, and no court costs would be levied. The case falls under the statute prior to a legislative update that came into effect at the beginning of 2007.

Legislator-Regeste

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Art. 134 OG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 34 Abs. 1 lit. c OG, Art. 150 Abs. 4 OG; Claimant v. Insurance Benefits Denial and Cost Deposit Requirement: dass dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar ist, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

Schlagwörter

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Auszahlung der Versicherungsleistung Invalidenversicherung Leistung des Kostenvorschusses Zahlungsfrist Kostenvorschuss direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 134 OG
dass das Verfahren Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG in der seit 1.
Art. 132 Abs. 1 BGG
dass dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar ist, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).
Art. 34 Abs. 1 lit. c OG
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c OG ) nicht bezahlt worden ist,
Art. 150 Abs. 4 OG
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 918/06

Urteil vom 23. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Schön, Frésard,

Gerichtsschreiber Hadorn.

Parteien

A.________, 1955, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Lausannegasse 18, 1700 Freiburg,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg,

Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg

vom 10. Oktober 2006.

In Erwägung,

dass A.________ am 27. Oktober 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 10. Oktober 2006 erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat,

dass das Verfahren Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 gültigen Fassung),

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 22. Dezember 2006 wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und A.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243) ist, womit das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt wurden (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75),

dass dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar ist, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

dass der kantonale Gerichtsentscheid am 10. Oktober 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, weshalb sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395) richtet,

dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c OG ) nicht bezahlt worden ist,

dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,

dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 23. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: