Revision of Full Invalidity Pension Due to Improved Work Capacity After Frozen Shoulder Injury
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a claimant who sustained a work-related shoulder injury in 1999, leading to significant pain and movement restrictions, and subsequently received an invalidity pension. In 2003, the pension was revoked during a review due to changes in the claimant's assessed work capacity, which allowed for partial employment in adapted roles. The claimant contested this decision, seeking the reinstatement of the invalidity pension, arguing that the assessment failed to adequately consider the impact of the shoulder condition on his ability to work. The administrative court partially upheld the claim by necessitating vocational measures but rejected the request for pension reinstatement. The claimant then appealed, presenting additional medical evidence to support his case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 OG, Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 17 Abs. 1 ATSG; Revision of Full Invalidity Pension Due to Improved Work Capacity After Frozen Shoulder Injury: In 2003, the pension was revoked during a review due to changes in the claimant's assessed work capacity, which allowed for partial employment in adapted roles. The claimant contested this decision, seeking the reinstatement of the invalidity pension, arguing that the assessment failed to adequately consider the impact of the shoulder condition on his ability to work. The administrative court partially upheld the claim by necessitating vocational measures but rejected the request for pension reinstatement. The claimant then appealed, presenting additional medical evidence to support his case.
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KI-generiertThis article is not cited in the operative part of the decision (dispositive).
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Article 66 al. 1 LTF is not explicitly cited in the dispositive, but Order 2 deals with costs, and the text states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are levied) related to earlier proceedings where Article 66 LTF would normally apply given the filing date before July 1, 2006 (i.e., under the old law, Art. 159 OG, which corresponds to Art. 66 LTF in substance for costs).
Cited in the reasoning regarding the income comparison method for determining disability.
Cited in the reasoning as the legal basis for justifying a pension revision when there is a change in actual circumstances.
Cited in the reasoning to justify the possibility of rent revision based on changes in actual circumstances.
Cited in the reasoning regarding the terms of work incapacity, gainful employment incapacity, and disability.
Cited in the reasoning regarding the terms of work incapacity, gainful employment incapacity, and disability.
Cited in the reasoning regarding the terms of work incapacity, gainful employment incapacity, and disability.
Cited in the reasoning regarding income comparison method for determining disability.
Cited in the reasoning when discussing the prerequisites for and extent of a pension entitlement.
Cited in the reasoning regarding the terms of work incapacity, gainful employment incapacity, and disability.
Cited in the reasoning regarding the prerequisites for a pension revision.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 913/05
Urteil vom 8. August 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Krähenbühl
Parteien
K.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler,
Huobmattstrasse 7, 6045 Meggen,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 8. November 2005)
Sachverhalt:
A. Der 1966 geborene, seit 1. Januar 1996 in der Firma X.________ AG tätig gewesene K.________ weist nach einem Anfang Mai 1999 am Arbeitsplatz erlittenen Verhebetrauma eine Gelenkskapselverklebung in der rechten Schulter (sog. Frozen shoulder) mit ausgeprägter Synovalitis/Capsulitis sowie leichter Degeneration des Bizepssehnenankers auf, was mit einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des rechten Arms verbunden ist. Am 8. Januar 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf ihm die IV-Stelle Luzern nach erfolgter Abklärung medizinischer und erwerblicher Art mit Verfügung vom 20. November 2001 rückwirkend ab 1. März 2001 eine ganze Invalidenrente mit Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zusprach. Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens hob sie diese Leistungen am 18. Juli 2003 verfügungsweise per Ende August 2003 wieder auf, was sie mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2004 bestätigte.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 8. November 2005 insoweit teilweise gut, als es die IV-Stelle zur Gewährung beruflicher Massnahmen verpflichtete; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die weitere Gewährung einer Invalidenrente beantragen; eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit sich dieses "über die Rentenhöhe ausspreche". Als zusätzliches Beweismittel reicht er ein Attest des Dr. med. L.________ vom 16. November 2005 ein.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung von Art. 132 Abs. 1 OG , welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
2. Das kantonale Gericht hat zutreffend festgehalten, dass mit dem auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 bezüglich der Begriffe der Arbeits- und der Erwerbsunfähigkeit sowie der Invalidität ( Art. 6, 7 und 8 ATSG ; Art. 4 Abs. 1 IVG [nachstehend jeweils in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]), der Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ; Art. 28 Abs. 2 IVG ) sowie bezüglich der Voraussetzungen für eine Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; Art. 41 Abs. 1 IVG ) keine materiellen Änderungen einhergegangen sind ( BGE 130 V 343 ). Darauf sowie auf die Wiedergabe der entsprechenden Bestimmungen des ATSG einschliesslich die vorinstanzliche Darlegung der zur Rentenrevision ergangenen Rechtsprechung ( BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2, 125 V 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a; vgl. auch BGE 130 V 75 Erw. 3.2.3) kann verwiesen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang ( Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen wie auch in der ab 1. Januar 2004 [4. IV-Revision] geltenden Fassung).
3.
3.1 Was die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestrittene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse als Grundvoraussetzung für eine Rentenrevision anbelangt, trifft es zwar zu, dass bezüglich des rechten Schultergelenks und damit der Funktionsfähigkeit des rechten Armes ärztlicherseits nach wie vor dieselbe Diagnose gestellt wird. Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache attestierten die konsultierten Ärzte indessen einhellig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und auch Massnahmen hinsichtlich einer erwerblichen Neuorientierung fielen vorerst nicht in Betracht. Übereinstimmend erwarteten die Mediziner indessen eine baldige Steigerung des Leistungsvermögens, was die IV-Stelle denn auch dazu veranlasste, von Anfang an einen frühen Revisionstermin bereits ein Jahr nach dem Rentenbeginn vorzusehen. Wenn nun im Revisionszeitpunkt durchwegs von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen wird, liegt eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, welche - sofern deren erwerbliche Auswirkungen ein entsprechendes Ausmass erreichen - eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ohne weiteres zu rechtfertigen vermag (Kieser, ATSG-Kommentar, N 15 zu Art. 17).
3.2 Das von der Vorinstanz angenommene Valideneinkommen von Fr. 71'372.- wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich anerkannt. Hinsichtlich des Invalideneinkommens beanstandet der Beschwerdeführer hingegen, dass bei dessen Bestimmung die auch bei leidensangepassten Tätigkeiten vorhandene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens keinen Niederschlag gefunden hat und der auf Grund von Tabellenlöhnen eruierte Verdienst von Fr. 57'533.- - abgesehen von einem so genannt leidensbedingten Abzug von 15 % - vollumfänglich angerechnet wurde.
Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, sind gemäss Beurteilung der Beruflichen Abklärungsstelle Y.________ (BEFAS) vom 22. Mai 2003 körperlich leichte, wechselbelastende manuelle Tätigkeiten ganztags zumutbar, wobei allerdings die rechte Schulter nur bis unter die Schulterhorizontale und nicht in vollem Bewegungsumfang eingesetzt werden kann. Bei entsprechender Bereitschaft des Beschwerdeführers wäre laut BEFAS-Expertise beispielsweise eine Einarbeitung im Bereich Elektromontage, wo sich auch leidensangepasste Beschäftigungen finden liessen, durchaus möglich. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht des Dr. med. B.________, Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vom 7. März 2003, in welchem ebenfalls von einem ganztägigen Arbeitseinsatz ausgegangen wird, soweit auf Tätigkeiten über der Horizontalen, Tätigkeiten mit Schlägen und Vibrationen auf die Schulter sowie das Tragen von Lasten über 10 kg verzichtet werde. Entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht kein Anlass, diese eindeutigen Beurteilungen in Frage zu stellen. Auch von einer ungenügenden oder unvollständigen Sachverhaltsabklärung kann keine Rede sein. Nicht ersichtlich ist ferner, welche unfallfremden Leiden der Beschwerdeführer aufweisen sollte, die von der IV-Stelle - anders als von Dr. med. B.________ und der SUVA - berücksichtigt werden müssten.
Bei einer der körperlichen Behinderung Rechnung tragenden Beschäftigung ist demnach keine weitere Verminderung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, auf Grund welcher die Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung nur teilweise angerechnet werden könnten. Mit dem vorgenommenen Abzug von 15 % vom massgebenden Tabellenlohn ist der besonderen behinderungsbedingten Situation des Beschwerdeführers im Rahmen der Invaliditätsbemessung vielmehr hinreichend Einfluss zuerkannt worden. Die vorinstanzliche Festsetzung des Invalideneinkommens und der sich daraus ergebende, rentenausschliessende Invaliditätsgrad lassen sich demnach nicht beanstanden.
3.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Kurzattest des offenbar neu aufgesuchten Dr. med. L.________ vom 16. November 2005, welches fast ein Jahr nach Erlass des den Prüfungszeitraum begrenzenden Einspracheentscheids vom 10. Dezember 2004 ausgestellt worden ist. Die darin genannten Einschränkungen seitens der Halswirbelsäule bezüglich Seitwärtsneigung, Rotation und Inklination wie auch die festgestellten Verkalkungen lassen die bereits vorhandenen ärztlichen Beurteilungen der Funktionsfähigkeit des rechten Schultergelenks kaum in einem andern Licht erscheinen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die bisher mit der Problematik des Beschwerdeführers befassten Ärzte ihr Augenmerk auch auf allfällige vom Rücken ausgehende Störfaktoren richteten und die von Dr. med. L.________ erhobenen Befunde, sollten sich diese überhaupt auf die Schulterfunktion auswirken, nicht unbemerkt geblieben wären. Zumindest für den hier interessierenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 10. Dezember 2004 können sie daher jedenfalls nicht als ausgewiesen gelten. Dem Beschwerdeführer steht indessen jederzeit die Möglichkeit offen, sich erneut an die Invalidenversicherung zu wenden, sollte sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenaufhebung erheblich verschlechtert haben.
4. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch vor dem 1. Juli 2006 eingereicht wurde, sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 8. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: