Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 89/03 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Court (Invalidity Pension Waiting Period)

Geschäftsnummer I 89/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the denial of a disability pension request by a woman born in 1967, which was rejected by the disability insurance office of Zurich on the grounds of lack of a qualifying loss of earnings. The Zurich Social Security Court upheld this rejection but ordered further clarification on the development of her work capacity since November 2001. The complainant subsequently filed for an administrative appeal to adjust the start date for the mandatory waiting period for her pension claim to December 1999. The IV office maintained its position, while the Federal Social Insurance Office chose not to comment. Ultimately, the Federal Tribunal evaluated the prior court's findings and upheld the decision of the social security office, concluding that the patient had no significant loss of work capability prior to the specified date.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 29ter IVV, Art. 33ter IVV, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant v. Cantonal Court (Invalidity Pension Waiting Period): The Zurich Social Security Court upheld this rejection but ordered further clarification on the development of her work capacity since November 2001. The complainant subsequently filed for an administrative appeal to adjust the start date for the mandatory waiting period for her pension claim to December 1999. The IV office maintained its position, while the Federal Social Insurance Office chose not to comment. Ultimately, the Federal Tribunal evaluated the prior court's findings and upheld the decision of the social security office, concluding that the patient had no significant loss of work capability prior to the specified date.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Wartezeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Arbeitsunfähigkeit Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen Wiederaufleben des Anspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
Januar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Used in the dispositive as no court costs were levied.

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG

This provision was cited in the reasoning regarding the starting point of the one-year waiting period, but it was not explicitly cited in the dispositive orders (1, 2, 3).

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 89/03

Urteil vom 5. Mai 2003

II. Kammer

Besetzung

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien

B.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch SYNA - die Gewerkschaft, Zentralverwaltung, Josefstrasse 59, 8031 Zürich, und diese vertreten durch Rechtsanwältin Rita Diem, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 6. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 7. Januar 2002 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch der 1967 geborenen B.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mangels einer leistungsbegründenden Erwerbseinbusse ab.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die hiegegen erhobene Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 6. Dezember 2002 in dem Sinne gut, als es die streitige Verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung über die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit ab November 2001 sowie zur anschliessenden neuen Verfügung über einen allfälligen Rentenanspruch ab dem genannten Monat an die IV-Stelle zurückwies (Dispositiv-Ziffer 1 mit Verweisung auf die Urteilserwägungen).

C. B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid sei dahingehend abzuändern, dass der Beginn der einjährigen Wartezeit auf Dezember 1999 (statt November 2000) vorzuverlegen sei; eventuell sei die Sache auch diesbezüglich zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen über den Beginn des Rentenanspruchs bei lang dauernder Krankheit ( Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ) und den Begriff des wesentlichen Unterbruchs der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 29ter IVV ), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. Januar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2. Die Vorinstanz hat in ihrem einlässlich und sorgfältig begründeten Rückweisungsentscheid zutreffend dargelegt, dass auf Grund der gesamten medizinischen Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein vor November 2000 liegender Beginn der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG angenommen werden kann. Insbesondere hinsichtlich der Zeitabschnitte vom 1. Juni bis 2. Juli 2000 sowie vom 19. Juli bis 26. November 2000 ist mangels einer ärztlich bescheinigten Einschränkung von einer vollen funktionellen Leistungsfähigkeit und demnach von wesentlichen Unterbrüchen der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der hievor genannten Gesetzesbestimmung auszugehen ( Art. 33ter IVV ).

Dass die Arbeitskollegen der Beschwerdeführerin einzelne Verrichtungen (wie Schachteln aus dem Keller holen sowie höheren Regalen Gegenstände entnehmen und zurückstellen) abnahmen, ändert an der damaligen vollen Arbeitsfähigkeit als (in erster Linie mit Geschirrabräumen, Kassendienst und Sandwichherstellung betrauter) Mitarbeiterin der Firma X.________ nichts. Es kann deshalb von einer Einvernahme der erwähnten Arbeitskollegen als Zeugen abgesehen werden. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der weitere in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwand, es sei auf die früher ausgeübte Tätigkeit im Gartenbau abzustellen, welche besser bezahlt gewesen wäre als die danach angenommenen Arbeiten. Bereits aus den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren selber angeführten Salären ergibt sich ohne weiteres, dass eine weibliche Hilfskraft im Gartenbau in aller Regel kein höheres Erwerbseinkommen erzielt, als eine Angestellte im Gastgewerbe. Für die geltend gemachten individuellen Lohnerhöhungen fehlen jegliche Anhaltspunkte. Schliesslich erweist sich auch die allgemein gehaltene Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach es sich bei den von der IV-Stelle "evaluierten DAP-Profilen (...) um grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten" handelt, als rechtens. Es kann auf die entsprechende vorinstanzliche Begründung verwiesen werden.

Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle vollumfänglich im Sinne des angefochtenen Rückweisungsentscheids zu verfahren.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel, Reinach/BL, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. Mai 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: