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I 868/06 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Decision Appeal

Geschäftsnummer I 868/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought disability insurance benefits from the relevant regional authority after his application was initially rejected. The applicant contested the decision, claiming that the regional insurance court did not properly consider medical reports and incorrectly determined that no further medical evaluation was necessary. The regional court affirmed the denial of benefits, leading the individual to file an administrative court appeal, demanding a reassessment based on a claimed complete inability to work, or alternatively, a referral back for expert evaluation. The higher court concluded that the lower court's findings were consistent with the law and that the appeal lacked sufficient grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 36a OG; Claimant v. Invalidity Insurance Decision Appeal: Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Versicherungsleistung Kognitionsbefugnis Anspruch auf rechtliches Gehör Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0}

I 868/06

Urteil vom 5. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien

S.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten

durch lic. iur. Ayhan Acemoglu, Aarauerstrasse 161, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 18. August 2006.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn ein Leistungsbegehren des S.________, geboren 1955, mit Verfügung vom 10. November 2004 und Einspracheentscheid vom 25. April 2005 abgelehnt hat,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. August 2006 abgewiesen hat,

dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Anordnung eines spezialärztlichen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 12. Dezember 2006 abgewiesen hat,

dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 Erw. 1.2),

dass der Beschwerdeführer geltend macht, das kantonale Gericht habe die vorliegenden Arztberichte nicht richtig gewürdigt und sei zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass sich eine weitere Begutachtung nach seiner Neuanmeldung erübrige,

dass das Bundesgericht gemäss Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung in Streitigkeiten, die Leistungen der Invalidenversicherung betreffen, nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde,

dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Tatfragen betreffen ( BGE 132 V 393 ),

dass diese sich nach der dargelegten Regelung der Kognition - wie schon im Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege vom 12. Dezember 2006 ausgeführt - einer Überprüfung durch das Bundesgericht entziehen,

dass die gerügte antizipierte Beweiswürdigung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV darstellt (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b [Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis),

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 5. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: