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I 862/06 KI-generiert

Claimant vs. Invalidity Insurance (IV) Office: Appeal Regarding Calculation of Combined Partial Invalidity Pension

Geschäftsnummer I 862/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1956 who was granted a half invalidity pension by the cantonal social insurance office. The individual appealed this decision, seeking a full pension instead. The social insurance court upheld the initial decision, leading the individual to file an appeal to the federal tribunal. The federal tribunal examined the claims presented and determined that there was no basis for altering the previous judgments or asserting that the earlier decisions were obviously incorrect. Hence, the appeal was dismissed as clearly unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; Claimant vs. Invalidity Insurance (IV) Office: Appeal Regarding Calculation of Combined Partial Invalidity Pension: Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Schlagwörter

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Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Teilrente Versicherungsleistungsbegehren Rechnungsfehler Beschäftigungsgrad Invaliditätsversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E.
Art. 132 Abs. 2 OG
dass das Bundesgericht gemäss Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1.
Art. 36a OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 862/06

Urteil vom 10. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien

P.________, 1956, Beschwerdeführerin,

vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2006.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich P.________, geboren 1956, mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 und Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. August 2006 abgewiesen hat,

dass P.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen,

dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),

dass das Bundesgericht gemäss Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung in Streitigkeiten, die Leistungen der Invalidenversicherung betreffen, nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde,

dass die Fragen, in welchem Ausmass eine versicherte Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erwerbstätig wäre und in welchem Umfang sie in den einzelnen Bereichen des Haushalts eingeschränkt ist, Tatfragen sind (Urteil vom 20. Dezember 2006, I 693/06, E. 4.1 und 6.3), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen,

dass das kantonale Gericht festgestellt hat, die Versicherte wäre als Gesunde unbestrittenerweise zu 25 % erwerbs- und im Übrigen im Haushalt tätig,

dass es nach Würdigung der medizinischen Berichte zum Schluss gelangt ist, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 25 %,

dass gemäss Bericht der IV-Stelle, welche eingehende Abklärungen der Wohnverhältnisse sowie der anfallenden Tätigkeiten vorgenommen hatte, im Haushalt eine Einschränkung von 35,3 % bestand, was bei einer Gewichtung dieses Bereichs von 75 % zu einem Teilinvaliditätsgrad von 26,5 % und insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 51,5 % führte,

dass sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit den einlässlichen und sorgfältigen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt und nichts vorbringt, was diese als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 10. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: