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I 849/05 KI-generiert

The case involves a claimant who had been receiving a partial disability pension based on a specified disability level but subsequently had their benefits suspended by the relevant cantonal authority after determining a much lower impairment percentage

Geschäftsnummer I 849/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant who had been receiving a partial disability pension based on a specified disability level but subsequently had their benefits suspended by the relevant cantonal authority after determining a much lower impairment percentage. The claimant contested this decision through administrative channels but was ultimately unsuccessful, leading to an appeal to the federal courts. The claimant argued for the reinstatement of their pension and requested legal assistance, while the authorities maintained that the initial pension determinations were incorrect based on medical assessments. The court proceedings centered around the validity of the benefit suspension and the claimant's eligibility for ongoing support.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 36a OG, Art. 134 OG, Art. 135 OG; The case involves a claimant who had been receiving a partial disability pension based on a specified disability level but subsequently had their benefits suspended by the relevant cantonal authority after determining a much lower impairment percentage: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Schweizersichen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Schlagwörter

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halbe Invalidenrente Rentenaufhebung Invalidenversicherung Invaliditätsbemessung Bemessung der Erwerbsunfähigkeit Rückforderung der Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 132 OG
dass sich die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts noch nach der bis Ende Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 132 OG richtet, da die zu beurteilende Beschwerde am 1.
Art. 36a OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
Art. 134 OG
dass das Verfahren gemäss Art. 134 OG in der hier anwendbaren, bis 30.
Art. 135 OG
152 in Verbindung mit Art. 135 OG ; BGE 124 V 309 Erw.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 135
dass sich die Invaliditätsschätzung durch die Invalidenversicherung mangels anderer als unfallbedingter Beschwerden auf den gleichen Gesundheitsschaden beziehen und im Übrigen auch bezüglich des Einkommensvergleichs zum selben Ergebnis führen muss wie bei der Unfallversicherung ( BGE 127 V 135 Erw.
BGE 124 V 309
135 OG ; BGE 124 V 309 Erw.
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 0}

I 849/05

Urteil vom 19. Dezember 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien

Z.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 17. Oktober 2005)

In Erwägung,

dass Z.________, geboren 1966, mit Wirkung ab 1. November 2002 eine halbe, ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bezog, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 %,

dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die entsprechenden Verfügungen vom 16. April und 7. Mai 2004 in Wiedererwägung gezogen und die Rentenleistungen mit Verfügung vom 28. September 2004 und Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2004 eingestellt hat mit der Begründung, dass die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) lediglich 13 % betrage (Einspracheentscheid vom 21. November 2003, bestätigt mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2004 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. September 2004),

dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Oktober 2005 abgewiesen hat,

dass Z.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm auch weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten, eventualiter seien berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung zuzusprechen, subeventualiter die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen,

dass er des Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht,

dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass das kantonale Gericht die Rechtsgrundlagen zur Wiedererwägung von Rentenverfügungen zutreffend dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),

dass sich die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts noch nach der bis Ende Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 132 OG richtet, da die zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 hier bereits hängig war,

dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, es bestünden neben dem unfallbedingten Knieleiden auch unfallfremde Rückenbeschwerden,

dass jedoch der behandelnde Arzt Dr. med. E.________, auf dessen Bericht sich der Beschwerdeführer dabei beruft, auf Rückfrage der IV-Stelle hin am 26. Juli 2004 seine Angaben vom 6. März 2003 bestätigt hat, wonach sich die Rückenbeschwerden bei Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken,

dass auch keine anderen Leiden geltend gemacht werden,

dass sich weitere medizinische Abklärungen unter diesen Umständen erübrigen,

dass sich die Invaliditätsschätzung durch die Invalidenversicherung mangels anderer als unfallbedingter Beschwerden auf den gleichen Gesundheitsschaden beziehen und im Übrigen auch bezüglich des Einkommensvergleichs zum selben Ergebnis führen muss wie bei der Unfallversicherung ( BGE 127 V 135 Erw. 4d),

dass die Zusprechung einer halben bzw. einer Dreiviertelsrente demnach zweifellos unrichtig war und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, womit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind,

dass der Anspruch auf Umschulung nicht Gegenstand der streitigen Wiedererwägung ist, weshalb - entgegen Einsprache- und kantonalem Entscheid - darauf nicht einzutreten ist,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

dass das Verfahren gemäss Art. 134 OG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung kostenlos ist,

dass kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG ; BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Schweizersichen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 19. Dezember 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: