Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 844/02 KI-generiert

Rybo Aim Chair Coverage Claim Denied

Geschäftsnummer I 844/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request from an individual born in 1964 for the Invalidity Insurance (IV) to cover the costs of a chair, specifically a model "Rybo Aim," priced at CHF 1,810. The IV office initially rejected this request in a decision made on July 30, 2001. Following this, the administrative court of Bern dismissed an appeal against the IV's decision on October 28, 2002, where the individual sought partial cost coverage for a conventional, comfortable chair instead. The individual then filed an administrative court complaint seeking either the provision of the requested chair or a remittance of the case for reevaluation. The IV office maintained its stance for rejection, leading to further legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 21 Abs. 1 Satz, Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 21 Abs. 4 IVG, Art. 14 IVV, Art. 2 Abs. 2 HVI, Art. 21 IVV; Rybo Aim Chair Coverage Claim Denied: The IV office initially rejected this request in a decision made on July 30, 2001. Following this, the administrative court of Bern dismissed an appeal against the IV's decision on October 28, 2002, where the individual sought partial cost coverage for a conventional, comfortable chair instead. The individual then filed an administrative court complaint seeking either the provision of the requested chair or a remittance of the case for reevaluation. The IV office maintained its stance for rejection, leading to further legal proceedings.

Schlagwörter

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Versicherungsschutz Invalidenversicherung Beitragsforderung Begriff der Beihilfe Lähmungsversicherung Rückforderung der Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is not present in the disposition of the decision, so it cannot be included based on the rules. (Note: The decision uses the older procedural standard for the Insurance Court, not the LTF articles; however, if the final orders only contain points 2 and 3, we must adhere strictly to what is present.)

Art. 66 al. 1 LTF

Used to indicate that no court costs are levied in the final order.

Art. 21 Abs. 4 IVG

Cited in conjunction with Art. 21 IVV regarding the EDI's ordinance authority, which is relevant to the interpretation of the aid requirement.

Art. 21 Abs. 2 IVG

Substantive basis for the claim regarding required aids due to disability impacting mobility, communication, or self-care.

Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG

Substantive basis for the claim regarding required aids for gainful employment or activity in the sphere of duties.

Art. 14 IVV

Delegation of authority from the Federal Council to the EDI for supplementary regulations on aids.

Art. 2 Abs. 2 HVI

Regulation concerning the necessity of aids marked with (*) in the list of aids.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 844/02

Urteil vom 12. März 2004

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiber Signorell

Parteien

B.________, 1964, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 28. Oktober 2002)

Sachverhalt:

Die IV-Stelle Bern lehnte ein Leistungsbegehren (Vergütung der Anschaffungskosten von Fr. 1810.- für einen Sessel "Rybo Aim") des 1964 geborenen B.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 30. Juli 2001 ab.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Kostenübernahme, abzüglich Fr. 400.- "für einen normalen, bequemen Sessel", verlangt wurde, mit Entscheid vom 28. Oktober 2002 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ die Abgabe des anbegehrten Hilfsmittels, eventualiter die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur Neubeurteilung.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG , dass der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat.

Die Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Gemäss Ziff. 13.02* dieser Liste gibt die Invalidenversicherung der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen ab. Ein Anspruch auf die in der Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder die für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Art. 2 Abs. 2 HVI ).

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Verfügung (hier: 30. Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Aus denselben Gründen sind hier die mit der 4. Revision des IVG per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen vom 21. März 2003 unbeachtlich.

2. Der Beschwerdeführer verlangt von der Invalidenversicherung die Übernahme der Kosten für einen Sessel der Marke "Rybo Aim". Zu Recht sind Verwaltung und Vorinstanz davon ausgegangen, dass dieser Anspruch gemäss Ziff. 13.02* HVI-Anhang zu prüfen ist.

Als Hilfsmittel im Sinne dieser Bestimmung gelten "der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen". Gemäss dem bei den Akten liegenden Prospekt handelt es sich beim verlangten Produkt um einen konventionellen, serienmässig hergestellten Stuhl, wie ihn auch nicht behinderte Personen namentlich in einem Wohnraum als Sitzmöglichkeit verwenden. Es fehlen jegliche Hinweise dafür, dass dieser in irgendeiner Art und Weise den konkreten Bedürfnissen des Beschwerdeführers angepasst worden wäre. Konventionelle, auch von Nichtbehinderten benutzte Büro- und Arbeitsstühle können aber von der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht als Hilfsmittel übernommen werden (vgl. Ziff. 13.02.2* des vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], in der seit 1. Februar 2000 gültigen Fassung).

Das EDI ( Art. 21 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 21 IVV ) hat in Ziff. 13.02* HVI Anhang angeordnet, dass bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen ist. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat diese Anspruchsvoraussetzungen dahingehend konkretisiert, dass die Invalidenversicherung in einem derartigen Fall die invaliditätsbedingten Mehrkosten übernimmt (vgl. Ziff. 1030 KHMI). Auf diese Kostenbeteiligung beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht. Denn eine solche ist nur möglich, wenn das anzuschaffende Gerät der Hilfsmittelumschreibung überhaupt genügt. Eine Beteiligung an den Kosten der Beschaffung einer Sitzvorrichtung setzt daher voraus, dass diese der Invalidität individuell angepasst worden ist. Dies trifft hier - wie dargelegt - nicht zu.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 12. März 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: