Chauffeur Pension Denial Upheld Due to Remaining Earning Capacity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding an individual's claim for an invalidity pension from the disability insurance office of a Swiss canton. Initially, the disability office denied the claim, offering instead assistance with job placement. The individual contested this decision, leading to an administrative hearing where the conclusion was upheld. Subsequently, the case progressed to the cantonal court, which also rejected the individual's appeal. The individual then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a retroactive pension. Despite making accusations against judges and submitting new applications to amend prior complaints, the tribunal ultimately found the individual's appeal to be clearly unjustified, maintaining the prior decisions that deemed him capable of work that would preclude a pension.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 36a OG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Chauffeur Pension Denial Upheld Due to Remaining Earning Capacity: Initially, the disability office denied the claim, offering instead assistance with job placement. The individual contested this decision, leading to an administrative hearing where the conclusion was upheld. Subsequently, the case progressed to the cantonal court, which also rejected the individual's appeal. The individual then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a retroactive pension. Despite making accusations against judges and submitting new applications to amend prior complaints, the tribunal ultimately found the individual's appeal to be clearly unjustified, maintaining the prior decisions that deemed him capable of work that would preclude a pension.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertNo court costs were levied, which is regulated by the procedural provisions governing costs.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
I 843/04
Urteil vom 6. Oktober 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Parteien
Z.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten
durch B.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez
(Entscheid vom 4. November 2004)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 verneinte die IV-Stelle des Kantons Freiburg einen Anspruch des 1954 geborenen Z.________, von Beruf Chauffeur, auf eine Invalidenrente, gewährte hingegen Arbeitsvermittlung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2003 fest.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 4. November 2004 ab.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm rückwirkend mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 wies die Vorsitzende der III. Kammer des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Eingaben vom 30. Dezember 2004 und 19. Januar 2005 wegen Ausführungen ungebührlichen Inhalts gegenüber Richtern der Vorinstanz zur Umänderung zurück. Mit Eingabe vom 30. Mai 2005 verbesserte der Rechtsvertreter von Z.________ die ungebührliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zusätzlich stellte er mit Eingabe vom 27. Mai 2005 Ausstandsbegehren gegen verschiedene Richterinnen und Richter des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Mit Entscheid vom 22. Juni 2005 wies die IV. Kammer das Ausstandsbegehren ab, soweit darauf einzutreten war.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die für den streitigen Rentenanspruch ab 1. Januar 2003 massgebenden Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff ( Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung]), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2003]) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG ) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2. Gestützt auf den Schlussbericht der BEFAS vom 28. Januar 2003 und die ergänzende Auskunft vom 10. August 2004 im vorinstanzlichen Verfahren ist mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine berufliche Tätigkeit im Ausmass von 80 % als Liefer-, Schulbus-, Kurierchauffeur oder mit einer leichten industriellen Beschäftigung zumutbar ist. Mit einer solchen Tätigkeit könnte er ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. In diesem Zusammenhang geben weder die Ermittlung des Validen- noch des Invalideneinkommens durch das kantonale Gericht zu Beanstandungen Anlass. Es kann auf die ausführlichen Erwägungen im kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen, soweit sie nicht bereits im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung widerlegt wurden, an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern.
3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. Oktober 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: