Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 84/00 KI-generiert

Invalidity Pension Re-application Without Material Change in Circumstances Dismissed

Geschäftsnummer I 84/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1943 who applied for disability insurance benefits, having previously had a similar application denied in December 1997. In April 1998, the insurance authority rejected a subsequent application citing a lack of change in relevant circumstances since the first decision. The individual contested this decision through an appeal to the Social Security Court, which also dismissed the appeal in December 1999. The appellant sought a revision of the decision, claiming he should be entitled to half or full disability benefits, while the insurance authority maintained that no substantial change had occurred in his condition to warrant a new approval.

Legislator-Regeste

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Art. 41 IVG, Art. 36a OG, Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; Invalidity Pension Re-application Without Material Change in Circumstances Dismissed: In April 1998, the insurance authority rejected a subsequent application citing a lack of change in relevant circumstances since the first decision. The individual contested this decision through an appeal to the Social Security Court, which also dismissed the appeal in December 1999. The appellant sought a revision of the decision, claiming he should be entitled to half or full disability benefits, while the insurance authority maintained that no substantial change had occurred in his condition to warrant a new approval.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit wesentliche Sachverhaltsänderung Rentenerhöhung Revisionsgesuch Wiederaufleben des Anspruchs Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 41 IVG
Art. 36a OG
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV
Substantive law regarding the conditions for re-examining a subsequent application after a final rejection was considered correct by the lower court.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 V 198
Claimant v. Administration Regarding Reassessment of Invalidity Pension Application Following Worsening Condition
BGE 105 V 30
41 IVG ( BGE 105 V 30 mit Hinweisen) - durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (AHI 1999 S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV

Substantive law regarding the conditions for re-examining a subsequent application after a final rejection was considered correct by the lower court.

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Volltext

[AZA 0]

I 84/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 19. September 2000

in Sachen

B.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch die FABERA, Fachstelle für Sozialversicherungsfragen und Arbeitsrecht, Murgstrasse 10, Sirnach,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

Mit Verfügung vom 17. April 1998 trat die IV-Stelle des Kantons St. Gallen auf ein zweites Gesuch des 1943 geborenen B.________ um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung nicht ein, nachdem sie ein erstes Gesuch mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Dezember 1997 abgelehnt hatte.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 21. Dezember 1999 ab.

B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine halbe, eventuell eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und Grundsätze der Rechtsprechung zu den Prüfungspflichten der Verwaltung und des Richters bei der Frage des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung ( Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV ; BGE 117 V 198 Erw. 3a; vgl. AHI 1999 S. 83) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

b) Vorliegend trat die Verwaltung auf die Neuanmeldung gemäss Dispositiv der Verfügung vom 17. April 1998 nicht ein. Indessen hat sie nach Erhalt des Gesuchs vom 24. Januar 1998 vom Versicherten einen Handelsregisterauszug der von ihm gegründeten GmbH sowie eine Kopie des Arbeitsvertrags zwischen dieser Firma und seinem Sohn angefordert und einen neuen Bericht des Hausarztes, Dr. med K.________ vom 2. März 1998 beigezogen. Somit ist die Verwaltung auf die Neuanmeldung in Wirklichkeit eingetreten und hat nach materieller Prüfung das Gesuch erneut abgelehnt.

c) Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren (materielle Prüfung) - analog zur Rentenrevision nach Art. 41 IVG ( BGE 105 V 30 mit Hinweisen) - durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (AHI 1999 S. 83).

2.- Der neue Bericht von Dr. K.________ enthält keine näheren Angaben zur Frage, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert haben sollte. Zwar beziffert der Arzt die medizinisch - theoretische Arbeitsunfähigkeit im Baugewerbe auf 80 %, während er in einem früheren Bericht vom 16. Oktober 1996 - ausdrücklich bezogen auf die Tätigkeit eines Gipsers - noch 70 % angegeben hatte. Für diese unterschiedliche Wertung ist kein Grund ersichtlich. Sodann ist nicht zu erkennen, inwiefern sich die Umwandlung der Gipserei von einer AG in eine GmbH auf die Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten auswirken sollte. Er kann in einer GmbH die selben Arbeiten ausführen, die er vorher in der AG übernommen hat. Daher ergeben sich keine wirtschaftlichen Auswirkungen aus dieser Firmenänderung. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden die Zahlungen der Krankenkasse beim Erwerbsvergleich nicht berücksichtigt, zog doch die IV-Stelle im Lohnvergleich, welcher der Verfügung vom 15. Dezember 1997 zu Grunde lag, nur die Betriebsgewinne, nicht aber die in der Firmenbuchhaltung unter der Rubrik "Neutralgewinne" separat ausgewiesenen Zahlungen der Krankenkasse bei. Zutreffend ist sodann der Hinweis der Verwaltung auf die Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers, welcher gehalten ist, die Betriebsführung so zu gestalten, dass er möglichst viele der ihm noch zumutbaren Tätigkeiten selbst verrichten kann. Unter solchen Bedingungen ist in der hier massgebenden Zeitspanne (Erw. 1c hievor) keine relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. September 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: