Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 832/05 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Invalidity Pension Reconsideration Due to Lack of Substantial Change in Circumstances

Geschäftsnummer I 832/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a claim for disability benefits was initially rejected by the relevant cantonal authority due to insufficient evidence of relevant disability. The claimant submitted a new request for benefits and employment measures, but this was also dismissed on the grounds of not demonstrating significant changes in circumstances. Following the denial of an appeal to the cantonal administrative court, the claimant sought to have the case remanded for further examination and reconsideration by the administration. The court, however, found no grounds for a re-evaluation of the earlier decisions or the evidence provided, and thus upheld the dismissals.

Legislator-Regeste

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Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 36a Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Dismissal of Appeal for Invalidity Pension Reconsideration Due to Lack of Substantial Change in Circumstances: The claimant submitted a new request for benefits and employment measures, but this was also dismissed on the grounds of not demonstrating significant changes in circumstances. Following the denial of an appeal to the cantonal administrative court, the claimant sought to have the case remanded for further examination and reconsideration by the administration. The court, however, found no grounds for a re-evaluation of the earlier decisions or the evidence provided, and thus upheld the dismissals.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Wiedererwägung veränderte Verhältnisse medizinisches Gutachten Wiederaufnahme des Verfahrens Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 13
2 und 3 ATSG ) sowie schliesslich die erneute Beurteilung bei nachträglicher Änderung der objektiven Rechtslage ( BGE 127 V 13 f.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

No court costs are levied in this case (although the decision cites the precursor Art. 66 OG, the principle of cost imposition/exemption applies).

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

I 832/05

Urteil vom 22. Februar 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Krähenbühl

Parteien

V.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten

durch Rechtsanwalt Dieter Studer, Hauptstrasse 11a,

8280 Kreuzlingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 18. Oktober 2005)

Sachverhalt:

Die IV-Stelle des Kantons Thurgau lehnte ein erstes Rentenbegehren des 1967 geborenen V.________ mit Verfügung vom 4. Februar 2004 und Einspracheentscheid vom 9. Juli 2004 mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab. Mit einer weiteren Verfügung vom 4. Februar 2004 hatte sie ihm auch berufliche Massnahmen im Sinne einer Arbeitsvermittlung zugesprochen, deren Abschluss sie indessen am 21. Mai 2004 trotz ausgebliebenen Erfolgs verfügte. Auf ein neues Begehren vom 26. November 2004 um eine Rente und berufliche Massnahmen trat sie mit Verfügung vom 11. Februar 2005 mangels Glaubhaftmachung wesentlicher Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. März 2005 fest.

Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher V.________ ein Begehren um Rückweisung an die Verwaltung zwecks "Antragsüberprüfung nach Einholung eines Obergutachtens" stellen liess, wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 18. Oktober 2005 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz "zur Veranlassung weiterer Abklärungen und eines neuen Entscheides durch die Verwaltung" beantragen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die kantonale Rekurskommission hat die nach Gesetz und Rechtsprechung in Betracht fallenden Möglichkeiten, um auf früher einmal rechtskräftig ablehnend beschiedene Leistungsbegehren zurückzukommen und die geltend gemachten Ansprüche einer erneuten Prüfung zu unterziehen, ausführlich und zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies die prozessuale Revision von Verfügungen, die von Anfang an auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruhen ( Art. 53 Abs. 1 ATSG ), das Eintreten auf eine Neuanmeldung, sofern eine für eine Rentenrevision erforderliche anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der früheren Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht werden kann ( Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV ), die Wiedererwägung einer Verfügung, die in unrichtiger Rechtsanwendung ergangen und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG ) sowie schliesslich die erneute Beurteilung bei nachträglicher Änderung der objektiven Rechtslage ( BGE 127 V 13 f. Erw. 4b mit Hinweisen).

1.2 Des Weitern hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt, weshalb eine erneute Überprüfung der dem Beschwerdeführer verweigerten Leistungsansprüche unter keinem dieser Aspekte zu rechtfertigen oder auch nur möglich ist. Ihren ausführlichen und überzeugenden Ausführungen ist seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts beizufügen. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit überhaupt sachbezogen, ändern daran nichts. Was insbesondere die beanstandete Begutachtung durch Dr. med. S.________ anbelangt, auf welche sich die erstmalige Leistungsverweigerung stützt, ist festzuhalten, dass entsprechende Einwände bereits im damaligen Verfahren erhoben wurden (ablehnende Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 10. Juli 2003) und spätestens in einem dagegen oder gegen den Endentscheid gerichteten Rechtsmittelverfahren erneut hätten vorgebracht werden können. Allein die kritischen Bemerkungen des Dr. phil. A.________ zur Expertise des Dr. med. S.________ vom 26. November 2003 eröffnen weder der Verwaltung noch den Sozialversicherungsgerichten einen Weg, um im heutigen Zeitpunkt auf diese bereits rechtskräftig beurteilte Problematik zurückzukommen.

1.3 Nicht zu beanstanden ist schliesslich die vorinstanzliche Feststellung, dass die Verwaltung über die Gewährung beruflicher Massnahmen auf Grund der Neuanmeldung vom 26. November 2004 noch gar nicht erneut befunden hat, der Beschwerdeführer sich im Falle einer Änderung der subjektiven Eingliederungsbereitschaft diesbezüglich aber erneut zum Leistungsbezug anmelden kann.

2. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Februar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: