Appeal Dismissed for Unpaid Court Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed an administrative complaint against a decision made by a federal commission regarding disability insurance benefits for individuals living abroad. The individual's representative was instructed to pay a court fee of 500 Swiss francs within a specified timeframe, but this payment was not made. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint due to the lack of the requisite fee, despite the complainant's arguments regarding the payment obligations. The court also stated that it would not impose any court costs in this situation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 BGG, Art. 134 Satz, Art. 150 Abs. 1 OG, Art. 34 Abs. 1 OG, Art. 150 Abs. 4 OG; Appeal Dismissed for Unpaid Court Cost Advance: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht (vormals: Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen), der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 827/06
Urteil vom 2. Mai 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
S.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post 7), CS-10010 Prishtine/Kosova-Unmik-POST,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 7. August 2006.
In Erwägung,
dass S.________ am 21. September 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 7. August 2006 erheben liess,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), wobei sich das vorliegende Verfahren - da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist - noch nach dem OG richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass das Verfahren Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und grundsätzlich ein Kostenvorschuss zu erheben ist ( Art. 150 Abs. 1 OG ),
dass der Rechtsvertreter des S.________ mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 aufgefordert wurde, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, wobei angedroht wurde, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass die Verfügung schliesslich dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter am 31. Januar 2007 zugestellt worden ist,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG ) nicht bezahlt worden ist,
dass somit androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass das Schreiben des Rechtsvertreters vom 2. Februar 2007, wonach der Kostenvorschuss gemäss der Botschaft in Prishtina nicht bezahlt werden müsse, zu keiner andern Beurteilung führt, weil die Kostenvorschussverfügung vom 20. Dezember 2006 einzig von dem dafür zuständigen Gericht wieder hätte aufgehoben werden können, was nicht der Fall war und worüber der Rechtsvertreter mit Schreiben des Gerichts vom 9.Februar 2007 ausdrücklich unterrichtet worden war,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht (vormals: Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen), der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 2. Mai 2007
Im Namen des Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: