Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 810/04 KI-generiert

Claimant vs. Cantonal IV Office (Invalidity Pension Denial)

Geschäftsnummer I 810/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for an invalidity pension but was denied by the relevant authority due to a lack of qualifying disability. The decision was upheld by the cantonal insurance court, which concluded that the applicant could still engage in a full-time, light physical occupation despite having chronic pain and adjustment disorders. The applicant contested this decision through an administrative court appeal, requesting at least a partial pension and an independent medical assessment. However, the appellate court found the appeal to be evidently groundless, declining to further examine the medical evidence provided by the applicant or entertain the request for additional assessments.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 7 ATSG, Art. 36a OG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant vs. Cantonal IV Office (Invalidity Pension Denial): The decision was upheld by the cantonal insurance court, which concluded that the applicant could still engage in a full-time, light physical occupation despite having chronic pain and adjustment disorders. The applicant contested this decision through an administrative court appeal, requesting at least a partial pension and an independent medical assessment. However, the appellate court found the appeal to be evidently groundless, declining to further examine the medical evidence provided by the applicant or entertain the request for additional assessments.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherungsleistung der Sozialversicherung Sozialversicherungsstreitigkeit Anpassung der Versicherungsleistungen Einkommensfestsetzung chronisches Schmerzsyndrom

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

No court fees are charged, referencing the procedural rule for costs.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

I 810/04

Urteil vom 24. Februar 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien

K.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Beat Edelmann, Bahnhofstrasse 1, 5330 Zurzach,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 26. Oktober 2004)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 und Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch der 1969 geborenen K.________ auf eine Invalidenrente mangels leistungsbegründender Invalidität.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Oktober 2004 ab.

K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 24. März 2002; eventuell sei sie "durch eine unabhängige ärztliche Fachstelle begutachten zu lassen".

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG , sowohl in der bis Ende 2002 als auch in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung; Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 ATSG [letztgenannte Bestimmung jeweils in der vor wie auch seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung]) und die psychischen Gesundheitsschäden ( BGE 102 V 165 ; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 352 und 396, 127 V 298 Erw. 4c), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2. Des Weitern ist die Vorinstanz mit Blick auf das psychosomatische Gutachten der Klinik X.________ vom 10. Februar 2004 zum zutreffenden Schluss gelangt, dass von der Beschwerdeführerin trotz des chronischen multilokulären Schmerzsyndroms und der Anpassungsstörung mit ängstlicher und leichter depressiver Symptomatik willensmässig erwartet werden kann, vollzeitlich einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit mit Wechselbelastung nachzugehen, was zu einem rentenausschliessenden Einkommen führen würde. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung kann nicht auf den hausärztlichen Bericht von med. prakt. B.________ vom 24. März 2002 abgestellt werden, weil die darin enthaltene Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche ausserhäusliche Tätigkeit im Wesentlichen auf der Berücksichtigung psychosozialer und soziokultureller Gesichtspunkte (familiäre Belastungsfaktoren) beruht, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt her unbeachtlich bleiben müssen ( BGE 130 V 356 Erw. 2.2.4, 127 V 299 Erw. 5a; AHI 2000 S. 153 Erw. 3). Auch die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden bereits im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung vollumfänglich widerlegt. Schliesslich kann von der mit letztinstanzlichem Eventualantrag der Versicherten verlangten ergänzenden medizinischen Abklärung abgesehen werden, da von einer solchen Weiterung für das vorliegende Verfahren keine wesentliche neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: