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I 794/06 KI-generiert

Claimant Denied Full Invalidity Pension; Supreme Court Upholds Finding of Full Work Capacity

Geschäftsnummer I 794/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging the decision of a disability insurance authority regarding the denial of their application for a full disability pension. The authority had rejected the application, claiming that the individual's health condition did not significantly impair their ability to work. The individual subsequently filed an administrative court complaint against this decision, arguing for the approval of their pension or, alternatively, requesting a psychiatric evaluation to further assess their condition. The social security court upheld the authority's decision, stating that the evidence presented was sufficient to determine that the individual was fully capable of work. The case was ultimately brought to the Federal Tribunal, which addressed the appeal's admissibility and grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. c ATSG, Art. 30 ATSG, Art. 78 Abs. 1 ATSG, Art. 78 Abs. 2 ATSG, Art. 36a OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Claimant Denied Full Invalidity Pension; Supreme Court Upholds Finding of Full Work Capacity: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Haftung des Versicherungsträgers Feststellung der Erwerbsfähigkeit Rechtsfähigkeit Krankenversicherung Arbeitsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 61 lit. c ATSG
in Anbetracht der Aktenlage insbesondere mit dem Untersuchungsgrundsatz ( Art. 61 lit. c ATSG ) vereinbaren lässt,
Art. 30 ATSG
1 und 3 sowie Art. 30 ATSG in Verbindung mit Art.
Art. 78 Abs. 1 ATSG
30 ATSG in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 ATSG ) geltend gemacht wird, mangels Anfechtungsobjekt (vgl.
Art. 78 Abs. 2 ATSG
Art. 78 Abs. 2 ATSG ) nicht einzutreten ist,
Art. 36a OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
Art. 156 Abs. 1 OG
dass entsprechend dem Prozessausgang die Gerichtskosten der Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art.
Art. 135 OG
1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 794/06

Urteil vom 25. Juni 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien

S.________, 1967, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2006.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsgesuch der S.________ mit Verfügung vom 15. Juli 2005, bestätigt im Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2005, ablehnte, weil kein die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Gesundheitsschaden vorliege,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde abwies (Entscheid vom 25. Juli 2006),

dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat einreichen und beantragen lassen, in Abänderung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ein psychiatrisches Gutachten einzuholen,

dass die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht) mit Entscheid vom 30. März 2007 das Gesuch der S.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat,

dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht wird, hat sie doch in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise dargelegt, welche Schlüsse aus den medizinischen Unterlagen in Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit zu ziehen sind und warum diese eine abschliessende Beurteilung erlauben,

dass die gestützt darauf erfolgte Aussage, die Beschwerdeführerin sei vollständig arbeitsfähig, weder als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen ist, noch eine wesentliche Verfahrensbestimmung verletzt, wobei sich die vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung (dazu BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 E. 2.3 [M 1/02]; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157) in Anbetracht der Aktenlage insbesondere mit dem Untersuchungsgrundsatz ( Art. 61 lit. c ATSG ) vereinbaren lässt,

dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit damit eine Haftpflicht der IV-Stelle wegen Missachtung ihrer Aufklärungs- und Weiterleitungspflicht an einen anderen allenfalls zuständigen Sozialversicherungsträger (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 3 sowie Art. 30 ATSG in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 ATSG ) geltend gemacht wird, mangels Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 78 Abs. 2 ATSG ) nicht einzutreten ist,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

dass entsprechend dem Prozessausgang die Gerichtskosten der Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: