Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 793/05 KI-generiert

Insured Individual v. Invalidity Insurance Office (IIO) - Expert Witness Selection and Invalidity Degree

Geschäftsnummer I 793/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, born in 1949, filed a claim for disability benefits citing fibromyalgia. Following an assessment, the disability insurance authority granted partial benefits for specific periods but required further evaluations to determine continued eligibility beyond a certain date. The claimant objected to the selection of two medical experts chosen for these evaluations, requesting instead to have his own doctors appointed. The disability insurance authority rejected his objections and maintained its choice of experts, prompting the claimant to appeal this decision in court. The administrative court upheld the authority's decision, leading the claimant to further appeal to the Federal Tribunal, seeking to have the case sent back for the appointment of new experts. Throughout the process, the claimant expressed concerns about the impartiality of the appointed doctors.

Legislator-Regeste

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Art. 49 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 43 Abs. 3 ATSG; Insured Individual v. Invalidity Insurance Office (IIO) - Expert Witness Selection and Invalidity Degree: Following an assessment, the disability insurance authority granted partial benefits for specific periods but required further evaluations to determine continued eligibility beyond a certain date. The claimant objected to the selection of two medical experts chosen for these evaluations, requesting instead to have his own doctors appointed. The disability insurance authority rejected his objections and maintained its choice of experts, prompting the claimant to appeal this decision in court. The administrative court upheld the authority's decision, leading the claimant to further appeal to the Federal Tribunal, seeking to have the case sent back for the appointment of new experts. Throughout the process, the claimant expressed concerns about the impartiality of the appointed doctors.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung sachverständiger Zeuge medizinische Beweismittel Versicherungsleistungen Ausstandsgründe Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 261
Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können ( BGE 125 V 261 Erw.
BGE 132 V 93
Appealability of Social Insurer's Order for Medical Examination and Expert Recusal Criteria
BGE 125 V 401
Claimant's Right to Participate in Pre-Decision Medical Assessment vs. Administrative Procedure Act Applicability
BGE 126 III 253
1 EMRK sinngemäss auch auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen angewendet ( BGE 126 III 253 Erw.
BGE 120 V 365
Das Misstrauen in den Experten muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen ( BGE 120 V 365 Erw.
BGE 131 I 25
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 BV

Cited as a constitutional basis for the requirement of impartiality and objectivity of experts, which was central to the appeal's subject matter.

Art. 10 VwVG

Cited in the reasoning as a provision defining grounds for recusation, alongside Art. 36 Abs. 1 ATSG.

Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG

Cited in the reasoning regarding the appealability of decisions rejecting recusation requests.

Art. 64 LTF

No explicit mention in the dispositive, but if costs were awarded, this would be the relevant article for legal aid. Since no costs were awarded and no legal aid was granted in the dispositive, this is excluded based on the rules.

Art. 66 al. 1 LTF

This article governs court costs. Since the dispositive orders 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are levied), this provision is implicitly applied regarding the cost decision, although not explicitly cited in the dispositive itself. However, based strictly on the rule: 'Include a provision only if it is explicitly cited in the dispositive (the numbered orders at the end of the decision)', and since it is not explicitly cited in orders 1, 2, or 3, it must be excluded.

Art. 36 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning regarding the grounds for recusation (standing aside) of decision-makers due to personal interest or bias.

Art. 43 Abs. 3 ATSG

Cited in the reasoning regarding the consequences of inexcusable failure to cooperate with information requests.

Art. 43 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning regarding the duty of the insurance carrier to clarify the facts ex officio.

Art. 43 Abs. 2 ATSG

Cited in the reasoning regarding the insured person's duty to undergo necessary medical examinations.

Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG

Cited in the reasoning to confirm that the refusal to cooperate must be inexcusable, which is relevant to the overall dismissal of the appeal concerning the expert reports.

Art. 44 ATSG

Cited in the reasoning regarding the insured person's right to reject an expert for valid reasons, which goes beyond formal recusation grounds.

Art. 49 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning to establish the general requirement for the social insurance carrier to issue written decisions.

Art. 52 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning to establish the right to appeal against decisions, excluding procedural ones.

Art. 56 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning regarding the appealability of decisions rejecting challenges to experts based on grounds for recusation.

Art. 57 Abs. 2 IVG

Cited in connection with Art. 69 Abs. 2 IVV regarding the IV office's duty to clarify the situation after a benefit application.

Art. 57 IVG

Cited in connection with Art. 69 ff. IVV regarding the IV office's duty to clarify the situation after a benefit application.

Art. 69 Abs. 2 IVV

Cited in the reasoning regarding the IV office's powers to gather necessary documentation, including obtaining expert opinions.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

I 793/05

Urteil vom 8. November 2006

IV. Kammer

Besetzung

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer

Parteien

H.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Friolet, Freiburgstrasse 69, 3280 Murten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez

(Entscheid vom 8. September 2005)

Sachverhalt:

A. A.a Der 1949 geborene H.________ meldete sich am 22. August 2002 unter Hinweis auf eine Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg zog verschiedene Unterlagen zur Abklärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhalts bei. Mit Verfügung vom 16. September/ 14. Oktober 2004 sprach sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 63 % für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. Dezember 2003 eine halbe und ab 1. Januar bis 31. März 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005 fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg in ein separates Verfahren verwiesen.

A.b Mit Bezug auf den allfälligen Rentenanspruch für die Zeit ab 1. April 2004 teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 9. Juli 2004 mit, diesbezüglich seien noch weitere Abklärungen notwendig, weshalb sie ihn darüber erst zu einem späteren Zeitpunkt informieren könne. Am 19. Oktober 2004 orientierte sie H.________ dahingehend, dass sie beabsichtige, ihn durch den Psychiater Dr. med. E.________ sowie durch Dr. med. L.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, spezialärztlich untersuchen zu lassen. Gleichentags erteilte sie den beiden Fachärzten einen entsprechenden Auftrag. Mit Eingabe vom 1. November 2004 lehnte der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter die beabsichtigte Begutachtung durch die beiden erwähnten Ärzte ab und schlug stattdessen vor, den Gutachterauftrag zwei von ihm namentlich bezeichneten Ärzten zu erteilen. Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 25. November 2004 an ihren Gutachteraufträgen fest, worauf der Versicherte am 9. Dezember 2004 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchte. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2004 wies die IV-Stelle die Vorbringen des Versicherten zurück und lehnte das Ausstandsgesuch gegen Dr. med. E.________ und Dr. med. L.________ ab.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg ab, soweit sie die Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2004 betraf. Da einzig die Aufrechterhaltung des Gutachterauftrages an Dr. med. E.________ und Dr. med. L.________ Gegenstand dieser Verfügung bildete, trat das kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht ein, soweit der Versicherte die vorläufige Ausrichtung einer Rente beantragen liess (Entscheid vom 8. September 2005).

C. H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Bestimmung von neuen Experten an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. Mit Eingabe vom 22. März 2006 lässt der Beschwerdeführer eine zusätzliche Stellungnahme einreichen und verschiedene Beweisanträge stellen. Am 5. September 2006 gab er das Schreiben des Psychosozialen Dienstes Freiburg vom 1. September 2006 zu den Akten.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen ( Art. 49 Abs. 1 ATSG ). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen ( Art. 52 Abs. 1 ATSG ). Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG ).

1.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG ). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG ). Auch unter der Herrschaft des ATSG fällt es der IV-Stelle zu, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklären ( Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV ). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 IVV (in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung in Verbindung mit Art. 1 und Art. 57 Abs. 2 IVG ) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann. Um den Invaliditätsgrad messen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können ( BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).

2.

2.1 In BGE 132 V 93 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, auch unter der Herrschaft des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar sind, komme der Anordnung einer medizinischen Begutachtung durch die IV-Stelle kein Verfügungscharakter zu (vgl. zur bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtsordnung BGE 125 V 401 ).

2.2 Laut Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Personen in den Ausstand, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Macht die zu begutachtende Person eigentliche Ausstandsgründe im Sinne dieser Bestimmung gegen den vorgesehenen Gutachter geltend, so ist darüber eine Verfügung zu erlassen, die nach Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG selbstständig anfechtbar ist. Andere Einwendungen der zu begutachtenden Person gegen die Begutachtung als solche oder gegen die Person des Gutachters, welche jedoch nicht dessen Unabhängigkeit beschlagen, sind nicht in Verfügungsform zu erledigen. Indem Art. 44 ATSG vorsieht, dass die versicherte Person den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen kann, geht diese Bestimmung über die gesetzlichen Ausstandsgründe gemäss Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG hinaus ( BGE 132 V 93 ).

2.3 Geltend gemachte Ausstandgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG und Art. 10 VwVG sind als Einwendungen formeller Natur zu betrachten, weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unabhängigkeit des Sachverständigen zu erwecken. Einwendungen materieller Natur können sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten. Sie beschlagen jedoch nicht dessen Unabhängigkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. So hat beispielsweise die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, nichts mit Ausstandsgründen, sondern mit der Beweiswürdigung zu tun. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Einwand, der Sachverhalt sei bereits hinreichend abgeklärt oder das Leiden aufgrund der selbst ins Recht gelegten Gutachten erstellt. Es besteht kein Recht der versicherten Person auf einen Sachverständigen ihrer Wahl. Fehlende Sachkunde eines Gutachters bildet ebenfalls keinen Umstand, der Misstrauen in die Unabhängigkeit eines Gutachters wecken würde. Vielmehr ist bei der Würdigung des Gutachtens in Betracht zu ziehen, dass ein Gutachter wegen der Fachrichtung, der er angehört, oder aus anderen Gründen für die Begutachtung ungenügend sachkundig war. Es besteht kein sachlicher Grund, unter der Herrschaft des ATSG von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere besteht kein Anlass, die Beurteilung von Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen und Fragen beschlagen, die zur Beweiswürdigung gehören, vorzuverlegen. Es gilt insbesondere zu vermeiden, dass das Verwaltungsverfahren um ein kontradiktorisches Element erweitert und das medizinische Abklärungsverfahren judikalisiert wird, was vor allem in Fällen mit komplexem Sachverhalt zu einer Verlängerung des Verfahrens führen würde, welche in ein Spannungsverhältnis zum einfachen und raschen Verfahren tritt ( BGE 132 V 93 ).

3.

3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, Dr. med. E.________ und Dr. med. L.________ seien als Fachärzte selbstständig erwerbstätig und stünden in keinem Anstellungsverhältnis zur IV-Stelle. Die Tatsache allein, dass sie von dieser wiederholt als Gutachter beigezogen würden, lasse nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Des Weitern sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Versicherte von der Praxishilfe des Dr. med. L.________ unter Druck gesetzt worden sei oder ihm gar negative Folgen angedroht worden wären für den Fall, dass er sich weigere, sich der Untersuchung zu unterziehen. Auch im Umstand, dass die beiden Experten über das Beschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt worden seien und Dr. med. L.________ zudem über wiederholte Ablehnungsbegehren wegen Befangenheit informiert worden sei, liege kein Anschein der Befangenheit und keine Gefahr der Voreingenommenheit begründet. Zu keinem anderen Schluss führe der Einwand, der Versicherte habe jegliches Vertrauen in die beiden Gutachter verloren.

3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eingewendet, die Vorinstanz verkenne, dass es sich bei den von der Verwaltung ernannten Gutachtern um Selbstständigerwerbende handle, welche auf die Zuweisung von Mandaten angewiesen seien und aus diesem Grund eine restriktive Begutachtungspraxis befolgten. Sie stünden in engem Kontakt mit der Auftraggeberin und seien daher nicht neutral. Zudem seien die beiden Experten bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der IV-Stelle mit der gesamten Korrespondenz bedient worden und aufgrund ihrer Kenntnis der prozessualen Vorgeschichte nicht mehr unvoreingenommen gewesen. Des Weitern habe das kantonale Gericht die Tragweite des Handelns von Dr. med. L.________ und dessen Praxishilfe auf die Psyche des Versicherten falsch gewürdigt. Dadurch und durch das Verschleppen des Verfahrens durch die IV-Stelle sei er in eine noch tiefere Depression geraten.

4.

4.1 Nach der Rechtsprechung wird die Verfahrensgarantie von Art. 30 Abs. 1 BV ( Art. 58 Abs. 1 aBV ) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sinngemäss auch auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen angewendet ( BGE 126 III 253 Erw. 3c, 125 II 544 Erw. 4a, 120 V 364 Erw. 3a). Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit gerichtlicher Experten.

Ein Gutachter gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, welche geeignet sind, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung eines Experten nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich voreingenommen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung und Gewichtung solcher Umstände kann indessen nicht auf das subjektive Empfinden des Exploranden abgestellt werden. Das Misstrauen in den Experten muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen ( BGE 120 V 365 Erw. 3a, 115 V 263 Erw. 5a mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 Erw. 2a/bb; vgl. auch BGE 131 I 25 Erw. 1.1, 128 V 84 Erw. 2a, je mit Hinweisen).

4.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, lässt die Tatsache, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, rechtsprechungsgemäss nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 Erw. 2a/bb). Es verhält sich ähnlich wie in Bezug auf die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS). Wenn selbst aus dem Umstand, dass ein Arzt oder eine Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, nicht auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit zu schliessen ist, kann dieser Vorwurf um so weniger gegenüber von freiberuflichen Experten erhoben werden, welche einzig zufolge ihrer Gutachtertätigkeit in Kontakt mit der IV-Stelle stehen. Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht ( BGE 123 V 175 ; SVR 2001 IV Nr. 14 S. 44 Erw. 3). Auch die Information der beiden zur Diskussion stehenden Ärzte über die Korrespondenz mit der IV-Stelle steht der Annahme eines fairen Abklärungsverfahrens nicht im Wege. Die Gutachter haben vielmehr ein Recht zu wissen, ob und gegebenenfalls aus welchem Grund ihre Unparteilichkeit in Frage gestellt wurde. Was sodann die behauptete Androhung negativer Folgen in Bezug auf die Invalidenrente durch die Praxishilfe des Dr. med. L.________ nach dem Nichterscheinen des Versicherten zum provisorisch vereinbarten Termin vom 18. November 2004 und ihre wiederholten Versuche, ihn in der Folge telefonisch zu erreichen betrifft, lässt sich daraus kein objektiv begründetes Misstrauen in die Unparteilichkeit einer medizinischen Beurteilung durch Dr. med. L.________ erblicken. Ebenso wenig lässt sich ein solches dem Schreiben des Arztes an die IV-Stelle vom 2. März 2005 entnehmen. Darin bestreitet dieser zudem, dass seitens seiner Praxis im Hinblick auf eine neue Terminvereinbarung Druck auf den Versicherten ausgeübt worden wäre oder ihm sogar negative Folgen angedroht worden wären. Völlig ins Leere stösst sodann der Einwand, Dr. med. L.________ habe dem Rechtsvertreter des Versicherten vorgeschlagen, ihn zum ärztlichen Untersuch zuzulassen, obwohl im Beisein einer Drittperson kein objektives Gutachten erstellt werden könne.

4.3 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, die auf mangelnde Objektivität und auf Voreingenommenheit der beiden Ärzte schliessen lassen, was bereits im Vornherein Zweifel am Beweiswert ihrer Gutachten rechtfertigen könnte. Diese werden vielmehr im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen und bei der Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs zu berücksichtigen sein.

4.4 Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt ( Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG ). Dies trifft nicht zu, wenn sich die versicherte Person aus psychogenen Gründen, die Krankheitswert haben, weigert, zu einer angeordneten Massnahme Hand zu bieten (EVGE 1962 S. 45 Erw. 2; Urteil W. vom 1. September 2006, I 371/05). Dass eine Begutachtung durch Dr. med. L.________ aus psychischen Gründen nicht zumutbar wäre, wird weder vom Versicherten geltend gemacht noch ergibt sich solches aufgrund der Akten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache zur Bestimmung von neuen Experten durch das kantonale Gericht ist daher abzuweisen.

4.5 Was schliesslich den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorwurf der Rechtsverzögerung betrifft, weist die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass dieser Gegenstand eines anderen hängigen Beschwerdeverfahrens bilde, weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist. Allein die Tatsache, dass die Verwaltung ein zusätzliches Gutachten einholt, womit die versicherte Person nicht einverstanden ist, vermag keine Rechtsverzögerung zu begründen. Vielmehr entscheidet der Versicherungsträger im Rahmen der ihm obliegenden Leitung des Verfahrens zur Sachverhaltsabklärung, wie der Beweis zu führen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 8. November 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: