Claimant Denied Second Wheelchair Under Invalidity Insurance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who suffered a complete paraplegia in a snowboarding accident in 1998 and subsequently received various benefits from the disability insurance, including a wheelchair. In March 2001, the individual requested funding for a second wheelchair to be used primarily during bad weather, which was denied by the local disability insurance office in July 2001. The individual appealed this denial, but the administrative court upheld the decision, stating that the necessity for a second wheelchair was not adequately demonstrated. The court noted that alternative measures existed to protect the current wheelchair from moisture. Throughout the proceedings, the individual argued that the existing wheelchair was no longer suitable due to health issues, but the court found no compelling evidence to support this claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 21 Abs. 2 IVG, Art. 21 Abs. 4 IVG, Art. 14 IVV, Art. 2 Abs. 1 HVI, Art. 2 Abs. 4 HVI, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant Denied Second Wheelchair Under Invalidity Insurance: In March 2001, the individual requested funding for a second wheelchair to be used primarily during bad weather, which was denied by the local disability insurance office in July 2001. The individual appealed this denial, but the administrative court upheld the decision, stating that the necessity for a second wheelchair was not adequately demonstrated. The court noted that alternative measures existed to protect the current wheelchair from moisture. Throughout the proceedings, the individual argued that the existing wheelchair was no longer suitable due to health issues, but the court found no compelling evidence to support this claim.
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KI-generiertAlthough not explicitly cited in the dispositive, the decision states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are levied). In the context of the former Federal Insurance Court (which used BGG/LTF terminology interchangeably or referred to its own procedural rules which often mirrored the LTF), the absence of costs implies a ruling on costs, typically governed by the relevant procedural code articles. However, strictly following the rule to only include explicitly cited provisions in the dispositive, and since no procedural or cost article is explicitly numbered in orders I, II, or III, I must check if any cost article is cited in the dispositive. Since none is explicitly cited in I, II, or III, I must adhere strictly to the instruction: 'Include a provision **only if it is explicitly cited in the dispositive (the numbered orders at the end of the decision)**.' Since no article is cited in I, II, or III, the output must be empty based on the strict interpretation of the inclusion rule, despite the ruling on costs in II.
This provision was cited in the reasoning regarding the competence to issue the list of aids.
This provision was cited in the reasoning to establish the legal basis for the claim regarding aids under disability insurance, which is the core subject matter of the dispute.
This provision was cited in the reasoning regarding the competence to issue the list of aids.
This provision was cited in the reasoning regarding the category of aids (wheelchairs).
This provision was cited in the reasoning regarding the requirement for simple and appropriate aids.
Volltext
[AZA 7]
I 792/01 Vr
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Frésard; Gerichtsschreiberin Weber Peter
Urteil vom 24. Mai 2002
in Sachen
S.________, 1980, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Der 1980 geborene S.________ zog sich bei einem Snowboard-Unfall im Jahre 1998 eine komplette Paraplegie unterhalb Th 4 zu. Die Invalidenversicherung erbrachte verschiedene Leistungen, so u.a. die Abgabe eines Rollstuhls (Verfügung vom 2. Dezember 1999). Am 14. März 2001 stellte der Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen zweiten Rollstuhl, der hauptsächlich bei schlechter Witterung zum Wechseln benötigt würde. Mit Verfügung vom 16. Juli 2001 lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren ab.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 19. November 2001).
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei das Gesuch um Abgabe eines Zweitrollstuhls gutzuheissen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung ( Art. 21 Abs. 2 IVG ), die Kompetenz zum Erlass einer Hilfsmittelliste durch den Bundesrat bzw.
das Eidgenössische Departement des Innern ( Art. 21 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV und Art. 2 Abs. 1 HVI ) sowie die Hilfsmittelkategorie "Rollstühle" (Ziff. 9 HVI Anhang) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch der Hinweis auf Art. 2 Abs. 4 HVI , wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht. Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen bleibt, dass der Versicherte nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren hat. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist ( BGE 124 V 110 Erw. 2a, 121 V 260 Erw. 2c mit Hinweisen). Aus dem Grundsatz der einfachen und zweckmässigen Eingliederung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht für den Bereich der Hilfsmittelversorgung abgeleitet, dass Hilfsmittel grundsätzlich nur in einem Exemplar abzugeben sind; eine Versorgung mit mehreren Exemplaren ist ausnahmsweise statthaft, wenn dies im Hinblick auf den jeweiligen Eingliederungszweck, wegen des Verschleisses, der Art der Verwendung oder aus andern Gründen generell geboten ist (ZAK 1985 S. 172 Erw. 3a).
2.- Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannt hat, ist die Notwendigkeit eines Zweitrollstuhls im vorliegenden Fall nicht ausgewiesen. Zwar wäre es aus Sicht des Beschwerdeführers sicherlich wünschenswert, bei schlechten Witterungsverhältnissen auf einen zweiten, in der Schule stationierten Rollstuhl wechseln zu können.
Damit wäre es ihm ohne zusätzlichen Aufwand möglich, sich optimal vor Nässe zu schützen und dadurch die bei längerem Sitzen auf einer feuchten Sitzfläche bestehende Gefahr von Druckstellen zu verhindern. Indessen gibt es, wie das kantonale Gericht zu Recht erwogen hat, auch noch andere geeignete Vorkehren den Rollstuhl vor Feuchtigkeit zu schützen, wie beispielsweise durch Schutzüberzüge oder Ersatzbezüge. Zudem ist es dem Versicherten zumutbar, den Rollstuhl in der Schule abzutrocknen, oder falls erforderlich Hilfe Dritter dafür in Anspruch zu nehmen.
Zu solchen Vorkehren ist er gemäss dem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht gehalten ( BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Unter diesen Umständen kann der Zweitrollstuhl nicht als einfache und zweckmässige Eingliederungsmassnahme bezeichnet werden. Die geforderte Versorgung mit einem Zweitrollstuhl erscheint vielmehr als bestmögliche Massnahme, für welche die Invalidenversicherung jedoch nicht leistungspflichtig ist. Dass der bisher benutzte Rollstuhl, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, nicht mehr den gesundheitlichen Gegebenheiten (zunehmende Wirbelsäulenproblematik) angepasst und er deshalb auf einen zweiten, anatomisch besser auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Rollstuhl angewiesen sei, ergibt sich weder aus dem ärztlichen Bericht des Paraplegiker Zentrums X.________ vom 27.
Juli 2001, noch sind sonst dahingehende Hinweise den Akten zu entnehmen. Im erwähnten Bericht des Paraplegiker Zentrums X.________ wird lediglich grundsätzlich auf die Notwendigkeit einer optimalen Rollstuhlversorgung hingewiesen, ohne deren Vorhandensein im Falle des Beschwerdeführers in Abrede zu stellen. Bereits bei der Wahl des Erstrollstuhls wurde mit anpassbarem Vecro Rücken und zusätzlicher Abgabe eines Jay Aktiv Sitzkissens auf die speziellen Bedürfnisse des Versicherten bei langem Sitzen entsprechend Rücksicht genommen. Mithin ist davon auszugehen, dass der bisherige Rollstuhl den Bedürfnissen des Beschwerdeführers entspricht, umso mehr, als dieser ja beabsichtigt, den alten Rollstuhl für die ganze Zeit ausserhalb der Schule weiterhin zu benutzen.
Im Übrigen bleibt anzumerken, dass, falls der Erst-Rollstuhl den aktuellen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr genügen würde, sich nicht primär die Frage eines zweiten, sondern diejenige eines andern, individuell besser angepassten Rollstuhls stellen würde, was vorliegend nicht zu beurteilen ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Mai 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: