Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 774/04 KI-generiert

Claimant v. Disability Insurance Office (Extension of Appeal Deadline)

Geschäftsnummer I 774/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual requested professional measures from the disability insurance authority, which ultimately dismissed the request. Following an unsuccessful appeal against this decision at the cantonal administrative court, the individual sought an extension or reinstatement of the deadline for filing a further appeal to the federal court. Due to a medical condition that the individual claimed hindered their ability to file the complaint in time, an application for the reinstatement of the missed deadline was submitted. However, the federal court found that while there may have been grounds for considering it an unintentional obstacle, the individual did not file the necessary appeal within the required timeframe after the obstacle had been addressed, resulting in the denial of the request for reinstatement and the inability to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 OG, Art. 135 OG, Art. 35 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Claimant v. Disability Insurance Office (Extension of Appeal Deadline): Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Invaliditätsversicherung Neuanmeldung für Invalidenleistungen verspätetes Fristerstreckungsgesuch Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 1 OG
Oktober 2004 eröffnet worden ist, weshalb die 30tägige Frist für die Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ( Art. 106 Abs. 1 OG ) am 25.
Art. 135 OG
Art. 35 Abs. 1 OG
dass, sobald es für die betroffene Person objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, das Hindernis aufhört, im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG unverschuldet zu sein ( BGE 119 II 87 Erw.
Art. 36a OG
dass daher das Begehren um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist abzuweisen ist und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, da sie offensichtlich unzulässig ist, im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 V 255
Illness as Excusable Impediment for Restitutio in Integrum in Swiss Federal Court Proceedings
BGE 119 II 87
2a mit Hinweisen), wobei entschuldbare Gründe vorliegen, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen ( BGE 119 II 87 Erw.
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

I 774/04

Urteil vom 16. Februar 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Keel Baumann

Parteien

B.________, 1950, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 18. Oktober 2004)

In Erwägung,

dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 9. Januar 2004 auf ein von B.________ (geb. 1950) gestelltes Gesuch um berufliche Massnahmen nicht eintrat, woran sie mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2004 festhielt,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 18. Oktober 2004),

dass B.________ mit Eingabe vom 29. November 2004 an das Eidgenössische Versicherungsgericht gelangte mit dem Begehren um Erstreckung oder Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht ihn daraufhin über die fehlende Möglichkeit, die Rechtsmittelfrist zu erstrecken, und die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung orientierte (Schreiben vom 30. November 2004) und B.________ schliesslich am 10. Dezember 2004 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichte,

dass der kantonale Entscheid dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2004 eröffnet worden ist, weshalb die 30tägige Frist für die Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ( Art. 106 Abs. 1 OG ) am 25. November 2004 geendet hat und die der Post am 10. Dezember 2004 übergebene Eingabe verspätet ist,

dass indessen nach Art. 35 in Verbindung mit Art. 135 OG die Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist erteilt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass das Gesetz die Wiederherstellung somit nur zulässt, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann ( BGE 112 V 255 Erw. 2a mit Hinweisen), wobei entschuldbare Gründe vorliegen, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen ( BGE 119 II 87 Erw. 2a, 114 II 182 Erw. 2),

dass Krankheit nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis sein kann, wobei sie derart sein muss, dass sie die rechtsuchende Person oder deren Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen ( BGE 112 V 255 Erw. 2a, 108 V 110 Erw. 2c; EVGE 1969 S. 150),

dass, sobald es für die betroffene Person objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, das Hindernis aufhört, im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG unverschuldet zu sein ( BGE 119 II 87 Erw. 2a mit Hinweisen),

dass der Gesuchsteller zur Begründung der Wiederherstellung geltend macht, er habe sich am 23. November 2004 einer Herzkatheteruntersuchung unterziehen müssen und sei in den vier Wochen vor dem Eingriff psychisch und körperlich nicht in der Lage gewesen, eine Beschwerdeschrift zu verfassen,

dass offen bleiben kann, ob damit ein unverschuldetes Hindernis für eine fristgerechte Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dargetan wird,

dass der Gesuchsteller nämlich innerhalb der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 35 Abs. 1 OG lediglich ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist gestellt, nicht aber die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht hat,

dass daher das Begehren um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist abzuweisen ist und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, da sie offensichtlich unzulässig ist, im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: