Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 77/03 KI-generiert

Pension Discontinuation Upheld After Disability Review

Geschäftsnummer I 77/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had been employed as a saleswoman since 1988 and began receiving a disability pension in 1998 due to chronic back pain, which was surgically treated in 1997. Initially, she was granted a half pension based on a 50% disability assessment. However, following a routine review in 2002, the disability office determined that her disability level had decreased to 33% and subsequently revoked her pension. The individual contested this decision, arguing for the continuation of her half pension or at least a quarter pension and requested further evaluation of her situation. The administrative court upheld the revocation, leading to an appeal contesting the findings and the methods used to assess her disability, particularly regarding her potential employment capabilities without her health issues. The crux of the dispute lies in whether significant changes had occurred between the initial pension decision and the evidentiary review justifying the discontinuation of benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 3 IVG, Art. 27bis Abs. 1 IVV, Art. 41 IVG; Pension Discontinuation Upheld After Disability Review: Initially, she was granted a half pension based on a 50% disability assessment. However, following a routine review in 2002, the disability office determined that her disability level had decreased to 33% and subsequently revoked her pension. The individual contested this decision, arguing for the continuation of her half pension or at least a quarter pension and requested further evaluation of her situation. The administrative court upheld the revocation, leading to an appeal contesting the findings and the methods used to assess her disability, particularly regarding her potential employment capabilities without her health issues. The crux of the dispute lies in whether significant changes had occurred between the initial pension decision and the evidentiary review justifying the discontinuation of benefits.

Schlagwörter

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Überprüfung der Invalidenrente halbe Rente Invaliditätsgrad Bemessung des Invaliditätsgrades Beendigung des Arbeitsverhältnisses Feststellung der Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 114 V 313
2 IVG ; BGE 114 V 313 Erw.
BGE 104 V 136
1 und 2 IVV ; BGE 104 V 136 Erw.
BGE 125 V 146
IV Case: Mixed Method Invalidity Calculation for Partially Employed Household Provider
BGE 125 V 369
41 IVG ), insbesondere die dabei zu vergleichenden Sachverhalte ( BGE 125 V 369 Erw.
BGE 105 V 30
2 mit Hinweis) und relevanten Gerichtspunkte ( BGE 105 V 30 mit Hinweisen, 113 V 275 Erw.
BGE 119 V 478
Damit sind die Voraussetzungen für einen Eingriff in die Rentenberechtigung als Dauerschuldverhältnis gegeben ( BGE 119 V 478 f.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning (Erw. 3.3) in conjunction with Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV, concerning the threshold required for a pension claim.

Art. 41 IVG

Mentioned in the reasoning (Erw. 1) concerning pension revision, which is the core issue of the case, although not strictly cited in the operative part.

Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV

Cited as the legal basis for upholding the administrative decision to terminate the pension following the reduction in the degree of disability.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 77/03

Urteil vom 2. September 2003

III. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Flückiger

Parteien

Z.________, 1972, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, Schaffhauserstrasse 28, 4332 Stein,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 29. Oktober 2002)

Sachverhalt:

A. Die 1972 geborene Z.________ ist seit April 1988 bei der Firma C.________angestellt, wo sie als Verkäuferin arbeitet. Wegen seit 1996 bestehender Rückenbeschwerden, die im Januar 1997 operativ behandelt wurden, meldete sie sich am 16. Februar 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV−Stelle des Kantons Aargau sprach der Versicherten nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen mit Verfügung vom 3. September 1998 für die Zeit ab 1. Januar 1998 eine halbe Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 50 % zu.

Im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision hob die Verwaltung die Rente mit Verfügung vom 5. Februar 2002 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf mit der Begründung, der Invaliditätsgrad habe sich auf 33 % reduziert.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 29. Oktober 2002).

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei ihr weiterhin eine halbe Rente, eventuell eine Viertelsrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt: Die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG ), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen, 104 V 136 Erw. 2a und b), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG , namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode ( Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV ; BGE 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode ( Art. 27bis Abs. 1 IVV ; BGE 125 V 146 , 104 V 136 Erw.2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen) sowie die Rentenrevision ( Art. 41 IVG ), insbesondere die dabei zu vergleichenden Sachverhalte ( BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) und relevanten Gerichtspunkte ( BGE 105 V 30 mit Hinweisen, 113 V 275 Erw. 1a; vgl. auch BGE 119 V 478 f. Erw. 1b/aa mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2. Streitig ist der Rentenanspruch für die Zeit ab 1. April 2002. Dieser hängt davon ab, ob zwischen dem Erlass der die Rente zusprechenden Verfügung vom 3. September 1998 und der sie aufhebenden Revisionsverfügung vom 5. Februar 2002 Tatsachenänderungen eingetreten sind, welche den Rentenentzug rechtfertigen.

3.

3.1 Bei Erlass der Verfügung vom 3. September 1998 wurde der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin, welche vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens vollzeitlich erwerbstätig gewesen war, auf der Grundlage eines reinen Einkommensvergleichs festgesetzt. Die IV-Stelle gelangte zum Ergebnis, die Versicherte könne ihre bisherige Tätigkeit, welche sie im Gesundheitsfall vollzeitlich fortgesetzt hätte, wegen ihrer Rückenbeschwerden nur noch mit einem Pensum von 50 % ausüben. Sie erleide dadurch eine Lohneinbusse von 50 %. Die Verwaltung stützte sich dabei auf Auskünfte der Arbeitgeberin vom 20. März 1998 sowie Berichte des Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 22. Februar 1998 und des Dr. med. R.________, Chefarzt Orthopädische Klinik am Spital X.________, vom 20. April 1998.

3.2

3.2.1 Im Juli 2000 leitete die IV-Stelle das periodische amtliche Revisionsverfahren ein. Die Versicherte erklärte, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert; dagegen könne sie nicht mehr zu 100 % erwerbstätig sein. Sie arbeite weiter, um ein bisschen unter die Leute zu kommen, was für ihre Psyche gut sei. Dr. med. S.________ bestätigte am 19. November 2000, dass der Gesundheitszustand stationär sei und die gesundheitlich begründete Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin weiterhin 50 % betrage. Er fügte bei, die Versicherte habe 1999 ein gesundes Kind geboren. Dem Bericht der Arbeitgeberin vom 14. November 2000 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitszeit nach der Geburt des Kindes reduziert habe und seit 1. Oktober 1999 stundenweise nach Bedarf eingesetzt werde. Die IV-Stelle holte die Stundenabrechnungen der Monate Januar bis Mai 2001 ein und liess durch den IV-internen Abklärungsdienst eine Abklärung an Ort und Stelle vornehmen, welche am 18. September 2001 stattfand. Laut dem entsprechenden Bericht gab die Versicherte an, sie habe aktuell einen Arbeitsvertrag von maximal 10 Stunden pro Woche und werde nach der (in etwa sechs Wochen zu erwartenden) Geburt des zweiten Kindes noch fünf Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Ohne Gesundheitsschaden würde sie auch mit zwei Kindern aus finanziellen Gründen eine Erwerbstätigkeit von 50 % ausüben, wobei die Kinder während dieser Zeit durch ihre Eltern betreut würden. Im Anschluss an den Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin verschiedene Einwände gegen den Abklärungsbericht, ohne jedoch die darin enthaltene Aussage zur Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu thematisieren. In der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift wird dagegen erstmals geltend gemacht, diesfalls wäre die Erwerbstätigkeit nach der Geburt der beiden Kinder vollzeitlich beibehalten worden. Zur Stützung dieser Darstellung liess die Beschwerdeführerin eine Erklärung ihrer Eltern vom 15. Februar 2002 einreichen. Darin wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Rückenprobleme beabsichtigt habe, auch dann vollzeitlich erwerbstätig zu bleiben, wenn sie Kinder bekommen sollte, wobei sie, die Eltern, bereit gewesen wären, die Kinder vollumfänglich zu betreuen. Im Sinne eines Eventualstandpunktes wurde im kantonalen Verfahren ausgeführt, jedenfalls eine Erwerbstätigkeit von 70 % sei als hinreichend nachgewiesen anzusehen.

3.2.2 Die im Abklärungsbericht Haushalt vom 18. September 2001 wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin zur mutmasslichen Erwerbstätigkeit ohne Behinderung sind klar und bedürfen keiner Interpretation. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nun erstmals vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe die entsprechende Frage anders verstanden und auf die Situation mit Behinderung, aber ohne Kinder bezogen. Ein derartiges Missverständnis ist zwar sachlich nicht vollkommen ausgeschlossen, trägt aber doch den Charakter des Ungewöhnlichen. Es wäre daher jedenfalls zu erwarten, dass es bei erster Gelegenheit ausgeräumt würde. Weder die Stellungnahme zum Vorbescheid noch die vorinstanzliche Beschwerdeschrift enthalten jedoch irgendeinen diesbezüglichen Hinweis. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu aufgestellte Behauptung, die Frage sei falsch verstanden worden, ist daher nicht glaubhaft.

3.2.3 Gemäss ihrer schlüssigen, im Abklärungsbericht vom 18. September 2001 festgehaltenen Aussage wäre die Beschwerdeführerin ohne Behinderung mit den beiden Kindern noch zu 50 % erwerbstätig. Derartige im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachte Angaben sind praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere, anders lautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00). Ihnen kann grundsätzlich volle Beweiskraft beigemessen werden. Zudem bestehen, wie das kantonale Gericht zu Recht ausführt, weitere Indizien, welche in dieselbe Richtung weisen. Daher ist - auch unter Berücksichtigung der Erklärung der Eltern der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2002 - mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Erwerbstätigkeit auf ein Pensum von 50 % reduziert worden wäre. Der Vorwurf, das kantonale Gericht und die IV-Stelle hätten in diesem Zusammenhang den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, ist unzutreffend. Die IV-Stelle hatte keinen Anlass, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, da ihre diesbezüglichen Feststellungen vor dem Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2002 nicht beanstandet worden waren. Die Vorinstanz gab klar zu erkennen, dass sie auf den insoweit schlüssigen Abklärungsbericht abstellte und angesichts zusätzlicher, die dortigen Feststellungen stützender Indizien die Vornahme weiterer Abklärungen als nicht notwendig erachtete. Eine derartige antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht ( BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Ebenso genügt die vorinstanzliche Begründung den aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abzuleitenden Anforderungen ( BGE 126 I 102 f. Erw. 2b). Daran ändert der Umstand nichts, dass das kantonale Gericht die Bestätigung der Eltern vom 15. Februar 2002 nicht ausdrücklich erwähnt hat, zumal die Entscheidung über eine Reduktion der Erwerbstätigkeit nur durch die Beschwerdeführerin selbst und nicht durch ihre Eltern hätte getroffen werden können.

3.2.4 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, welche bei der ursprünglichen Rentenzusprechung als voll erwerbstätig eingestuft wurde, im Revisionszeitpunkt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen nur noch hälftig erwerbstätig wäre, führt zu einem Methodenwechsel in der Invaliditätsbemessung. Der Invaliditätsgrad ist nicht mehr mittels eines reinen Einkommensvergleichs ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), sondern nach der gemischten Methode ( Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV ) zu bemessen. Damit sind die Voraussetzungen für einen Eingriff in die Rentenberechtigung als Dauerschuldverhältnis gegeben ( BGE 119 V 478 f. Erw. 1b/aa mit Hinweisen).

3.3 Nach der medizinischen Aktenlage ist die Beschwerdeführerin, was unbestritten ist, in der Lage, ihre bisherige Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von (mindestens) gut zehn Stunden pro Woche weiter auszuüben. Die IV-Stelle hat auf dieser Grundlage einen Invaliditätsgrad für den erwerblichen Bereich von 48.68 % oder aufgerundet 49 % ermittelt, welchen die Vorinstanz auf 50 % korrigierte. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der kantonale Entscheid insoweit nicht beanstandet. Die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % - oder, im Rahmen der gemischten Methode mit 50 % gewichtet, 25 % - erscheint im Lichte der Rechtsprechung ( BGE 125 V 146 ) als jedenfalls nicht zu tief. Seitens des ebenfalls mit 50 % zu gewichtenden (ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b) Haushaltsbereichs resultiert nach dem Abklärungsbericht vom 18. September 2001 eindeutig keine rentenberechtigende Beeinträchtigung. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung unter Hinweis auf die Rechtspechung (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d) dargelegt, dass und weshalb kein Anlass besteht, von der durch die Abklärungspersonen ermittelten Einschränkung von 18 % (oder gewichtet 9 %) abzuweichen. Die Addition der beiden gewichteten Invaliditätsgrade ergibt 34 %. Damit wird der für den Rentenanspruch vorausgesetzte Wert von 40 % ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) nicht mehr erreicht. Verwaltung und Vorinstanz haben deshalb mit der Verfügung vom 5. Februar 2002 und dem diese bestätigenden Gerichtsentscheid zu Recht den Eintritt einer die revisionsweise Aufhebung der Rente rechtfertigenden Veränderung bejaht und die Dauerleistung per Ende März 2002 aufgehoben ( Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. September 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: