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I 764/06 KI-generiert

Disability Insurance Pension Reduction Appeal: Hypothetical Invalid Income Assessment

Geschäftsnummer I 764/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing a decision regarding their disability pension. Initially, a full disability pension was granted due to a serious health condition, but this was later reduced to a half pension based on a reassessment that determined a 58% disability level. The individual contested this decision, seeking reinstatement of the full pension, but the lower social insurance court upheld the reduction. The appeal to the federal tribunal focused on the appropriateness of the reduced income calculation and whether the court had exercised its discretion correctly in determining the disabled individual's hypothetical earnings. Ultimately, the federal tribunal found the appeal to be without merit, reaffirming the previous ruling and imposing legal costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 104 lit. a OG, Art. 36a OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 135 OG; Disability Insurance Pension Reduction Appeal: Hypothetical Invalid Income Assessment: Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Schlagwörter

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Herabsetzung der Invalidenrente Ermittlung des Invalideneinkommens halbe Rente Invalidenversicherung Krankenversicherung Invaliditätsversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 104 lit. a OG
dass die Frage nach der Höhe des Leidensabzugs eine typische Ermessensfrage ist, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat ( Art. 104 lit. a OG ; BGE 132 V 393 E.
Art. 36a OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG , insbesondere ohne Schriftenwechsel (Urteil B 43/06 vom 3.
Art. 156 Abs. 1 OG
dass entsprechend dem Prozessausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art.
Art. 135 OG
1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 764/06

Urteil vom 19. Juni 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien

S.________, 1958, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 20. Juni 2006.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens die S.________ aufgrund eines die Arbeitsfähigkeit vollständig beeinträchtigenden Gesundheitszustandes zugesprochene ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 16. November 2004 ab 1. Januar 2005 auf eine halbe Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 58 % herabsetzte, was sie mit Einspracheentscheid vom 5. April 2005 bestätigte,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 20. Juni 2006),

dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat erheben und beantragen lassen, in Abänderung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,

dass die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht) mit Entscheid vom 30. März 2007 das Gesuch des S.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat,

dass aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen ist, in welchem Ausmass das vorinstanzlich gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) ermittelte und an den Arbeitsfähigkeitsgrad angepasste hypothetische Invalideneinkommen herabzusetzen ist,

dass die Frage nach der Höhe des Leidensabzugs eine typische Ermessensfrage ist, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat ( Art. 104 lit. a OG ; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399),

dass ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt ( BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen),

dass nach der in BGE 126 V 75 zusammengefassten und präzisierten Rechtsprechung (bestätigt in BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung kommt, sondern im Gegenteil anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider gekürzt werden muss,

dass die Vorinstanz dem behinderungsbedingt verminderten Beschäftigungsgrad mit einer Kürzung des Invalideneinkommens um 10 % Rechnung trug,

dass die Auffassung des Beschwerdeführers, er habe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit geleistet, weshalb der vorinstanzlich festgelegte Invalidenlohn grundsätzlich um den maximal zulässigen Abzug von 25 % herabzusetzen sei, auf ein praxiswidriges schematisches Vorgehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/aa und bb S. 79 f. mit Hinweisen) hinausläuft,

dass auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse wegen seiner ausländischen Nationalität und Status als Jahresaufenthalter auf dem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen, keine missbräuchliche Ermessensbetätigung des kantonalen Gerichts zu begründen vermögen, zumal er vor Eintritt der Invalidität durchaus branchenübliche Einkommen erzielt hatte, die auch für Schweizer galten (vgl. BGE 126 V 75 E. 7b S. 82 mit Hinweisen),

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG , insbesondere ohne Schriftenwechsel (Urteil B 43/06 vom 3. Mai 2006 mit Hinweisen) erledigt wird,

dass entsprechend dem Prozessausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 19. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: