Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 764/04 KI-generiert

The case revolves around a complaint filed by an individual against a decision made by a cantonal court regarding social insurance matters

Geschäftsnummer I 764/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case revolves around a complaint filed by an individual against a decision made by a cantonal court regarding social insurance matters. The individual submitted an administrative court complaint, but the higher court pointed out that the submission did not meet the necessary legal requirements for a valid complaint, as it lacked a clear request and lacked specific reasoning regarding the contested facts. Despite being informed of these deficiencies, the individual did not respond or amend the submission. Consequently, the court determined that the complaint could not be legally accepted.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; The case revolves around a complaint filed by an individual against a decision made by a cantonal court regarding social insurance matters: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Schlagwörter

KI-generiert
formeller Verfahrensmangel Verwaltungskosten Gesuch an eine Behörde materielle Voraussetzungen Vorherige Verwaltungsbeschwerde Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 108 Abs. 2 OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
Art. 36a OG
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 123 V 336
dass keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und deshalb darauf nicht eingetreten werden kann, wenn der Antrag oder die Begründung überhaupt fehlt und sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen lassen (zum Ganzen: BGE 123 V 336 Erw.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

I 764/04

Urteil vom 21. Februar 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer

Parteien

A.________, 1953, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 15. September 2004)

In Erwägung,

dass A.________ am 23. November 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 15. September 2004 erhoben hat,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht A.________ mit Schreiben vom 24. November 2004 auf die Erfordernisse, die an die Gültigkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellt werden, hinwies und sie darauf aufmerksam machte, dass eine gültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert der Beschwerdefrist eingereicht werden müsse,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,

dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,

dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,

dass keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und deshalb darauf nicht eingetreten werden kann, wenn der Antrag oder die Begründung überhaupt fehlt und sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen lassen (zum Ganzen: BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; Batz, Zu den Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht [ Art. 108 Abs. 2 OG ], in: ZBJV 1999 S. 545 ff.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 23. November 2004 weder einen ausdrücklichen Antrag gestellt hat noch sich ein solcher den Ausführungen entnehmen lässt,

dass die Rechtsschrift überdies keine sachbezogene Begründung enthält, da den Ausführungen auch nicht sinngemäss entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz nach Auffassung der Beschwerdeführerin unrichtig sind und auf welche Unterlagen sie sich beruft,

dass die Versicherte zudem nicht auf das Schreiben des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. November 2004 reagiert und die Beschwerdeschrift nicht ergänzt hat,

dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,

dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

i.V.