Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 763/02 KI-generiert

Claimant v. Insurance Invalidity Office (Household vs. Employment Disability Calculation Dispute)

Geschäftsnummer I 763/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a woman born in 1952 who worked as a cleaner part-time while managing her household and was seeking disability insurance benefits due to shoulder and back issues that had arisen since 1995. After applying for benefits in November 2000, the relevant authorities evaluated her condition through medical reports and a comprehensive assessment, ultimately determining an invalidity degree of 35%. The administrative decision was contested, and a lower court upheld the decision, which led the woman to appeal to a higher court, seeking to have her claims for disability benefits reconsidered based on a reassessment of her working capacity and the corresponding calculation of her invalidity degree.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 3 IVG, Art. 27bis Abs. 1 IVV, Art. 66 al. 2 BGG, Art. 68 BGG, Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG; Claimant v. Insurance Invalidity Office (Household vs. Employment Disability Calculation Dispute): After applying for benefits in November 2000, the relevant authorities evaluated her condition through medical reports and a comprehensive assessment, ultimately determining an invalidity degree of 35%. The administrative decision was contested, and a lower court upheld the decision, which led the woman to appeal to a higher court, seeking to have her claims for disability benefits reconsidered based on a reassessment of her working capacity and the corresponding calculation of her invalidity degree.

Schlagwörter

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Berechnung der Invalidenleistungen Einkommensneuberechnung Invalidenversicherung Arbeitsunfähigkeitsgrad Versicherungsleistungen Haushaltsführungskompetenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 V 136
BGE 125 V 352
Das Gutachten der MEDAS erfüllt die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Gutachten geltenden Anforderungen ( BGE 125 V 352 Erw.
BGE 127 V 467
März 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw.
BGE 125 V 353
Überdies ist bei der Würdigung seiner Einschätzungen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 125 V 353 Erw.
BGE 114 V 314
BGE 120 V 373
Dabei wird sie zu beachten haben, dass von der Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ( BGE 120 V 373 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 2 BGG

Applied by not levying court costs for the federal administrative proceedings.

Art. 68 BGG

Applied by ordering the payment of party compensation to the appellant.

Art. 28 Abs. 3 IVG

Cited in the reasoning regarding the specific method of calculating disability for persons occupied in the household.

Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning when outlining the legal principles regarding the scope of pension entitlement.

Art. 28 Abs. 2 IVG

The case is remanded to the lower court to recalculate the degree of disability in the gainful employment sector by conducting an income comparison that complies with this article.

Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV

Cited in the reasoning regarding the specific method of calculating disability for persons occupied in the household.

Art. 27bis Abs. 1 IVV

Cited in the reasoning as the basis for applying the mixed method for disability assessment.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 763/02

Urteil vom 14. April 2003

II. Kammer

Besetzung

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Bollinger

Parteien

K.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 2. Oktober 2002)

Sachverhalt:

A. Die 1952 geborene K.________, Mutter von fünf (1972, 1974, 1977, 1979 und 1983 geborenen) Kindern, war vom 1. April 1994 bis Ende September 1999 als Putzfrau nachmittags (vier Stunden täglich) bei der Bäckerei X.________ angestellt, daneben führte sie den Haushalt. Seit ca. 1995 leidet sie an Schulter- und Rückenbeschwerden; am 23. November 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte beim Hausarzt Dr. med. L.________, Allgemeine Medizin FMH, den Bericht vom 14. Dezember 2000 ein, welchem zahlreiche weitere ärztliche Berichte beilagen. Im Weiteren prüfte sie die erwerblichen Verhältnisse (Arbeitgeberbericht vom 14. Dezember 2000), liess von der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten vom 29. November 2001 erstellen und führte eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 30. Januar 2002). Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 35 % (gerundet). Auf die zum entsprechenden Vorbescheid vom 1. Februar 2002 erhobenen Einwendungen hin holte die IV-Stelle eine Stellungnahme der mit der Haushaltabklärung betrauten Sachbearbeiterin ein. Mit Verfügung vom 1. März 2002 hielt sie am rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % fest.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. Oktober 2002 ab.

C. K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG ) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode ( Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV ; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a und ZAK 1982 S. 500 Erw. 1) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode ( Art. 27bis Abs. 1 IVV ; siehe ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3). Darauf kann verwiesen werden.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1. März 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2. Es steht nicht in Frage, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV zur Anwendung gelangt. Ebenfalls unbestritten ist die Aufteilung der Tätigkeit als Erwerbstätige und im Haushalt im Verhältnis von 58 % (Haushalt) zu 42 % (Erwerbstätigkeit). Streitig ist hingegen die Höhe des Invaliditätsgrades.

3. Verwaltung und Vorinstanz haben sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf das Gutachten der MEDAS vom 29. November 2001 gestützt. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden darin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine chronifizierte Anpassungsstörung mit Gefühlen der Anspannung und des Ärgers sowie eine chronische Lumboischialgie des rechten Beines bei degenerativer segmentaler Gefügestörung L4/5 und L5/1 festgestellt. Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Mitarbeiterin in Bäckerei bzw. Metzgerei) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, limitierend sei das rheumatologische Leiden.

In einer leichten Tätigkeit mit maximalen gelegentlichen Hebebelastungen bis zu 10 kg sei die Versicherte 50 % arbeitsfähig, wobei sich das psychiatrische und weniger das rheumatologische Leiden einschränkend auswirke. Von dieser Beurteilung abzugehen, besteht keine Veranlassung. Das Gutachten der MEDAS erfüllt die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Gutachten geltenden Anforderungen ( BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) und vermag in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Entgegen den Ausführungen der Versicherten berücksichtigt das Gutachten sämtliche geklagten Leiden, insbesondere auch jene an der linken Schulter sowie die dauernden Kopfschmerzen; der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als vollständig und umfassend abgeklärt. Bezüglich der abweichenden Einschätzungen von Dr. med. L.________ erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass dieser die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht näher begründet. Er hält lediglich fest, die Situation sei trotz intensiver Abklärung und Behandlung unklar und unbefriedigend; im Haushalt seien alle Arbeiten, wenn auch nur kurzfristig und ohne grössere Belastung zumutbar, eine Erwerbsarbeit sei dagegen undenkbar.

Auch den zahlreichen, seinen Ausführungen beigefügten Arztberichten lassen sich keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnehmen. Überdies ist bei der Würdigung seiner Einschätzungen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen Bereich zu 30 % und in einer leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.

4.

4.1 Gegen die von der Verwaltung vorgenommene und vorinstanzlich bestätigte Berechnung des Invaliditätsgrades im Haushaltbereich gestützt auf den Abklärungsbericht vom 30. Januar 2002, in welchem der Versicherten eine invaliditätsbedingte Einschränkung von 35 % attestiert wird, bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Auch aus den Akten ist nichts ersichtlich, was zu einer anderen Beurteilung zu führen vermöchte, sodass von einem Invaliditätsgrad im Haushalt von 20,3 % auszugehen ist.

4.2 Die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich erweist sich indessen als unzutreffend. Zunächst geht das kantonale Gericht zu Unrecht von einer 30 %igen Arbeitsunfähigkeit, d.h. von einer 70 %igen Arbeitsfähigkeit (in der bisherigen Tätigkeit), aus. Diese Annahme findet in den Akten keine Stütze; vielmehr wird im Gutachten der MEDAS eine 30 %ige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsfeld bzw. eine 50 %ige in einer leichten Tätigkeit attestiert. Die Vorinstanz ist mithin ohne triftige Begründung von der - im Übrigen auch von ihr mit zutreffenden Erwägungen (vgl. Erw. 3 hievor) als massgeblich erachteten - Beurteilung der MEDAS abgewichen, weshalb sich die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen als begründet erweisen. Weiter weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass es dem Bundesrecht widerspricht, das Invalideneinkommen allein nach Massgabe der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in Prozenten des Einkommens ohne Invalidität zu bestimmen und insofern von der Arbeitsunfähigkeit auf den Invaliditätsgrad zu schliessen (vgl. BGE 114 V 314 Erw. 3c, RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 3b). Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im erwerblichen Bereich mittels einem den Erfordernissen von Art. 28 Abs. 2 IVG genügenden Einkommensvergleich eine Neuberechnung durchführen kann. Dabei wird sie zu beachten haben, dass von der Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ( BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; AHI 1998 S. 123 Erw. 3) erwartet werden darf, sie übe eine Arbeitstätigkeit aus, in welcher die gesundheitlichen Einschränkungen möglichst wenig ins Gewicht fallen. Es wird deshalb auf die 50 %ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten abzustellen sein.

4.3 Hat die versicherte Person - wie vorliegend - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit in zumutbarem Umfang mehr aufgenommen, können für die Ermittlung des Invalideneinkommens die so genannten Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden ( BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Üblicherweise (vgl. z.B. BGE 126 V 81 Erw. 7a) wird dabei von der Tabelle A1 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor") ausgegangen. Um ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht, kann vom statistischen Lohn ein Abzug von insgesamt höchstens 25 % vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann ( BGE 126 V 78 Erw. 5). Auch zu dieser Frage hat sich das kantonale Gericht auszusprechen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Beschwerde neu entscheide.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse PANVICA und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. April 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: