Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 760/04 KI-generiert

Appeal Against Non-Entry Decision Regarding Supplementary Child Benefits Dismissed for Inadmissibility

Geschäftsnummer I 760/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Cantonal Insurance Court regarding entitlement to child allowances for foster children. The individual initially submitted an appeal that did not meet the legal requirements, prompting the court to request rectifications within the deadline. Following the appeal, further applications were made that included requests for increased disability benefits and payment of a monetary amount. However, the subsequent documentation failed to establish adequate justification for these claims, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible due to lateness and lack of sufficient grounds. The court found that additional materials submitted after the deadline did not introduce new relevant facts or evidence to warrant reconsideration of the prior judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 132 OG, Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 135 OG, Art. 137 lit. b OG, Art. 36a OG; Appeal Against Non-Entry Decision Regarding Supplementary Child Benefits Dismissed for Inadmissibility: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung Anspruch auf Kinderzulagen gesetzliche Frist Beschwerdelegitimation Revision eines Entscheids Einstellung der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
Art. 132 OG
1 in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art.
Art. 33 Abs. 1 OG
132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art.
Art. 135 OG
1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG ) nicht erstreckt werden kann,
Art. 137 lit. b OG
dass eine Ausnahme von diesem Grundsatz dann gemacht wird, wenn solche Aktenstücke neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten ( BGE 127 V 353 ),
Art. 36a OG
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
Art. 134 OG
dass gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben sind, weshalb das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 336
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss (zum Ganzen: BGE 123 V 336 Erw.
BGE 127 V 353
Supreme Court Revises Admissibility of New Evidence in Administrative Appeals
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

I 760/04

Urteil vom 18. Mai 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien

S.________, 1957, Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten

(Entscheid vom 18. Oktober 2004)

In Erwägung,

dass S.________ am 23. November 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 18. Oktober 2004 erhoben hat,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht S.________ mit Schreiben vom 24. November 2004 mitgeteilt hat, dass die Rechtsschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht genügen dürfte, und sie darauf aufmerksam gemacht hat, dass der Mangel nur innerhalb der Beschwerdefrist behoben werden könne,

dass S.________ in der Folge am 25. November 2004 eine weitere Eingabe ins Recht gelegt hat,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,

dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,

dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss (zum Ganzen: BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; Batz, Zu den Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht [ Art. 108 Abs. 2 OG ], in: ZBJV 1999 S. 545 ff.),

dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. November 2004 zumindest sinngemäss der Antrag auf Zusprechung von Kinderrenten für Pflegekinder entnommen werden kann,

dass es indes an einer rechtsgenüglichen Begründung für diesen Antrag fehlt, indem die Beschwerdeführerin lediglich behauptet, sie habe die Kinder bei sich gehabt, an anderer Stelle jedoch einräumt, dass sie bei den Grosseltern waren,

dass sie des Weiteren um sofortige Überweisung von Fr. 13'533.- ersucht,

dass ihren Ausführungen jedoch auch diesbezüglich nicht einmal sinngemäss entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz ihrer Auffassung nach unrichtig sind und auf welche Unterlagen sie sich beruft,

dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. November 2004 nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2004 eine höhere Invalidenrente verlangt,

dass auf dieses Rechtsbegehren aus den nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden kann,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht laut Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG ) nicht erstreckt werden kann,

dass der Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 18. Oktober 2004 gemäss postamtlicher Bescheinigung am 25. Oktober 2004 an die Beschwerdeführerin ausgehändigt worden ist,

dass die Beschwerdefrist am 24. November 2004 abgelaufen und die Eingabe vom 25. November 2004 somit verspätet ist,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. März 2005 weitere Aktenstücke ins Recht legt,

dass nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtsprechungsgemäss keine neuen Akten mehr eingebracht werden können,

dass eine Ausnahme von diesem Grundsatz dann gemacht wird, wenn solche Aktenstücke neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten ( BGE 127 V 353 ),

dass diese Voraussetzung hier nicht erfüllt ist, da die nachträglich eingereichten Akten den Aufenthalt der Pflegekinder bei der Beschwerdeführerin nicht zu beweisen vermögen,

dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

dass gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben sind, weshalb das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: