Expatriate Invalidity Pension Denial Upheld Due to Insufficient Work Incapacity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a 1942-born individual who worked as a managerial employee at a health insurance company in Switzerland until 1991, when he moved abroad and maintained voluntary insurance with the Swiss invalidity and old-age insurance. In 1999, he applied for benefits from the Swiss invalidity insurance, which were initially denied, but a later decision required further assessments. Following additional evaluations, the insurance authority again rejected his claim for benefits in 2001. The individual contested this decision, seeking a review and financial support corresponding to his assessed degree of invalidity. The prior authorities determined that he was not sufficiently incapacitated for work, leading to a complaint being dismissed by the relevant appeal commission.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 1ter IVG, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 66 al. 1 LTF; Expatriate Invalidity Pension Denial Upheld Due to Insufficient Work Incapacity: In 1999, he applied for benefits from the Swiss invalidity insurance, which were initially denied, but a later decision required further assessments. Following additional evaluations, the insurance authority again rejected his claim for benefits in 2001. The individual contested this decision, seeking a review and financial support corresponding to his assessed degree of invalidity. The prior authorities determined that he was not sufficiently incapacitated for work, leading to a complaint being dismissed by the relevant appeal commission.
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KI-generiertCited implicitly by the order stating 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court fees are charged), which usually refers to the relevant cost regulation, although the specific procedural code LTF (Code de procédure civile suisse) is not mentioned in the dispositive itself, but since this is an old Federal Insurance Court decision (pre-2007, denoted by the case number format and the reference to 'Verwaltungsgerichtsbeschwerde' instead of 'Beschwerde in Rechtssachen'), the cost rule would typically be derived from the procedural law in force then, or often, in the absence of explicit citation in the final order, cost rulings might be based on general principles or the law governing the appeal. However, given the instruction to only include provisions *explicitly cited* in the dispositive, and since only the lack of costs is ordered without citing a specific Art. 66, a strict interpretation means this provision is not technically cited. If we assume the intention is to capture the cost ruling mechanism, and if Art. 66 LTF was standard practice for cost waivers in such decisions, it might be included. **However, sticking strictly to the text and the dispositive:** No cost article is explicitly cited. Therefore, I will only include the ground for the decision.
Cited in the reasoning which supports the final decision to dismiss the appeal based on the lack of a minimum 50% incapacity to work requirement.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 756/02
Urteil vom 24. März 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
J.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch die FABERA, Fachstelle für Sozialversicherungsfragen und Arbeitsrecht, Murgstrasse 10, 8370 Sirnach,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 10. September 2002)
Sachverhalt:
A. Der 1942 geborene J.________ war ab 1985 als kaufmännischer Kadermitarbeiter bei der Krankenkasse X.________ tätig, bis er 1991 ins Land Y.________ ausreiste, wo er seither wohnt. Er blieb in der schweizerischen AHV/IV freiwillig versichert.
Am 23. April 1999 meldete sich J.________ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle für Versicherte lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. März 2000 ab. Nachdem die Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen diese Verfügung aufgehoben hatte (Entscheid vom 25. August 2000), führte die IV-Stelle ergänzende Abklärungen durch. Anschliessend lehnte sie es mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 erneut ab, dem Versicherten eine Rente auszurichten.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 10. September 2002).
C. J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm "ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine dem wirtschaftlichen IV-Grad entsprechende Rente auszurichten."
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG ), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs und dessen Entstehung (Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 IVG), die entsprechende Sonderregelung für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland ( Art. 28 Abs. 1ter IVG ; BGE 121 V 275 Erw. 6c), den Begriff der Arbeitsunfähigkeit ( BGE 105 V 126 Erw. 2a) und die Eröffnung der einjährigen Wartezeit ( Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ; AHI 1998 S. 124 Erw. 3c), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen) sowie die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 30. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2. In medizinischer Hinsicht gelangten Verwaltung und Vorinstanz zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenkassenverwalter ebenso wie in anderen leichten Tätigkeiten zu rund 65%, jedenfalls aber in rentenausschliessendem Ausmass arbeitsfähig. Diese Auffassung stützt sich auf das Gutachten des Prof. Dr. med. G.________, Chirurgie und Orthopädie FMH, vom 12. März 2001 sowie die Stellungnahmen der IV-Stellenärztin Dr. med. E.________ vom 25. Juli und 11. Oktober 2001. Das Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ wird, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme ( BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht, sodass ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Die durch Frau Dr. med. E.________ daraus gezogenen Folgerungen sind einleuchtend, während die übrigen ärztlichen Aussagen die Zuverlässigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermögen. Insbesondere hat die Vorinstanz eine diesbezüglich hinreichende Aussagekraft der Stellungnahme des Dr. med. B.________ (Berichte vom 21. Dezember 2000) mit zutreffender Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, verneint.
3. Die Voraussetzung einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres von mindestens 50% ( Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ; BGE 121 V 275 Erw. 6c) im zuletzt ausgeübten Beruf als Kadermitarbeiter einer Krankenkasse ist gemäss den medizinischen Unterlagen nicht erfüllt, sodass ein Rentenanspruch nicht entstehen konnte. Ebenso wenig liegt eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% vor. Wenn der Beschwerdeführer einwenden lässt, Stellen wie diejenige eines damaligen Krankenkassenverwalters existierten heutzutage nicht mehr, übersieht er, dass es sich dabei - selbst wenn diese Argumentation zutreffen sollte, was nicht näher zu prüfen ist - um einen invaliditätsfremden Gesichtspunkt handelt, der nach der Rechtsprechung entweder gar nicht oder dann bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen wäre (ZAK 1989 S. 456; Urteil S. vom 29. August 2002, I 97/00, Erw. 3). Wird das Invalideneinkommen auf anderer Basis ermittelt, muss auch das Valideneinkommen entsprechend festgesetzt werden. Das Valideneinkommen wäre in jedem Fall auf der Grundlage einer hinsichtlich der körperlichen Beanspruchung der früher ausgeübten vergleichbaren Tätigkeit zu bestimmen; in einer solchen wäre aber der Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Unterlagen wiederum zu mehr als 50% arbeitsfähig, sodass ein Rentenanspruch nicht entstehen konnte. Ausserdem kann auf Grund des Zumutbarkeitsprofils auf eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 50% geschlossen werden, ohne dass die Durchführung eines ziffernmässigen Einkommensvergleichs notwendig wäre (sog. Prozentvergleich, BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: