Disability Pension Revision Claim Based on Subjective Health Deterioration Insufficient Against Objective Medical Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual seeking an increase from a half disability pension to a full disability pension, arguing that their health condition had worsened since their initial assessment in 1998. The regional disability office denied the request for a revision of the pension, stating there was no demonstrable decline in health. This decision was upheld by the cantonal insurance court. The individual, dissatisfied with this ruling, pursued an administrative court complaint, requesting that a full disability pension be granted or that a medical examination be conducted to assess their ability to work. The administrative court reaffirmed the prior decision, stating that the criteria for an upgrade in the pension had not been met, and there were no compelling new findings to support the claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 36a Abs. 3 OG, Art. 36a OG; Disability Pension Revision Claim Based on Subjective Health Deterioration Insufficient Against Objective Medical Evidence: 1.- Das kantonale Gericht hat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente nicht erfüllt sind. Es hat richtig erkannt, dass im Zeitraum zwischen der Rentenverfügung vom 17. März 1998 basierend auf dem schlüssigen und umfassenden Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle MEDAS (vom 11. Juli 1997) und der Revisionsverfügung (vom 18. Mai 2001) keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, wird verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
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KI-generiertVolltext
[AZA 0]
I 756/01 Bl
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Frésard; Gerichtsschreiberin Weber Peter
Urteil vom 8. April 2002
in Sachen
Z.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch M.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Mit Verfügung vom 18. Mai 2001 lehnte die IVStelle des Kantons Aargau eine revisionsweise Erhöhung der Z.________ am 17. März 1998 zugesprochenen und letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht auf Beschwerde hin bestätigten halben Invalidenrente auf eine ganze Invalidenrente ab, da keine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht das Kantons Aargau ab (Entscheid vom 16. Oktober 2001).
C.- Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei eine medizinische Untersuchung durchzuführen, um den Arbeitsfähigkeitsgrad festzustellen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente nicht erfüllt sind. Es hat richtig erkannt, dass im Zeitraum zwischen der Rentenverfügung vom 17. März 1998 basierend auf dem schlüssigen und umfassenden Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle MEDAS (vom 11. Juli 1997) und der Revisionsverfügung (vom 18. Mai 2001) keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, wird verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Das kantonale Gericht hat zu Recht nicht auf den Bericht des Handchirurgen Dr. med. X.________ (vom 22. Februar 2001) abgestellt, ist dieser doch ohne Kenntnis der vollständigen Aktenlage - insbesondere des relevanten MEDAS-Gutachtens - sowie ohne zusätzliche Untersuchung ergangen. Zudem ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass dem Berich des Hausarztes Dr. med. K.________ (vom 1. Februar 2000), auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, keine neuen Befunde zu entnehmen sind, die nicht bereits im MEDAS-Gutachten (vom
11. Juli 1997) behandelt wurden. Mithin liegt lediglich eine andere Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts vor, was nach ständiger Rechtsprechung unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist ( BGE 112 V 371 Erw. 2b). Aufgrund der im Übrigen sehr vagen Ausführungen des Hausarztes bezüglich Verschlechterung des Gesundheitszustandes in psychischer Hinsicht sind auch letztinstanzlich keine weiteren Beweisvorkehren angezeigt.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bietet mithin keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichende Betrachtungsweise.
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Hotela und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. April 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: