Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 754/04 KI-generiert

Disability Pension Denial for Insufficient Invalidity Degree

Geschäftsnummer I 754/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was denied a disability pension by the relevant authority due to insufficient proof of disability. This decision was upheld by a lower court, which concluded that the individual had a limited capacity to work, estimated at 25% due to various health issues, including somatoform pain disorder and chronic pain. The individual subsequently appealed the decision, seeking a full disability pension and requesting additional psychiatric evaluation, arguing against the assessments made by the medical experts. However, the court found no merit in the appeal, stating that the evidence did not support a claim for a higher disability percentage, which is necessary to qualify for the pension.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 36a OG, Art. 134 OG, Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 66 al. 1 LTF; Disability Pension Denial for Insufficient Invalidity Degree: This decision was upheld by a lower court, which concluded that the individual had a limited capacity to work, estimated at 25% due to various health issues, including somatoform pain disorder and chronic pain. The individual subsequently appealed the decision, seeking a full disability pension and requesting additional psychiatric evaluation, arguing against the assessments made by the medical experts. However, the court found no merit in the appeal, stating that the evidence did not support a claim for a higher disability percentage, which is necessary to qualify for the pension.

Schlagwörter

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Invalidenrente vereinfachtes Verfahren Wirbelsäulenbeschwerden psychiatrisches Gutachten Zuständigkeitsgrenzen Invaliditätsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 28 Abs. 1 IVG
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Invalidenrentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31.
Art. 16 ATSG
1), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ), die Bedeutung ärztlicher Angaben für die Belange der Invaliditätsschätzung ( BGE 125 V 261 Erw.
Art. 36a OG
Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Art. 134 OG
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.
Art. 152 Abs. 1 OG
Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann dergestalt nicht statt gegeben werden ( Art. 152 Abs. 1 OG ; BGE 125 V 202 Erw.
Art. 66 al. 1 LTF
Although the decision body refers to the obligation to pay costs in other contexts, this specific provision (Art. 66 LTF) is the standard reference for costs under the LTF. However, since the decision explicitly cites Art. 134 OG for not levying costs (and dismisses the request for free representation based on Art. 152 Abs. 1 OG), and no specific cost provision is cited in the dispositive *except* for point 2 ('Es werden keine Gerichtskosten erhoben'), I must adhere strictly to the explicit citations in the dispositive (1. to 4.). Since the dispositive itself does not cite Art. 66 LTF, I strictly rely on the articles cited in points 1-4. The reasoning in point 5 refers to Art. 152 Abs. 1 OG regarding the unavailability of free representation, and point 2 states no costs are levied based on Art. 134 OG, which is cited in the reasoning preceding point 4 and 5.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 V 169
BGE 125 V 261
16 ATSG ), die Bedeutung ärztlicher Angaben für die Belange der Invaliditätsschätzung ( BGE 125 V 261 Erw.
BGE 125 V 352
3c) und die Beweiswürdigung ( BGE 125 V 352 Erw.
BGE 126 V 75
Swiss Federal Supreme Court Ruling on Calculation of Invalidity Income and Statistical Table Wage Reduction Limit
BGE 128 I 236
BGE 125 V 202
1 OG ; BGE 125 V 202 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although the decision body refers to the obligation to pay costs in other contexts, this specific provision (Art. 66 LTF) is the standard reference for costs under the LTF. However, since the decision explicitly cites Art. 134 OG for not levying costs (and dismisses the request for free representation based on Art. 152 Abs. 1 OG), and no specific cost provision is cited in the dispositive *except* for point 2 ('Es werden keine Gerichtskosten erhoben'), I must adhere strictly to the explicit citations in the dispositive (1. to 4.). Since the dispositive itself does not cite Art. 66 LTF, I strictly rely on the articles cited in points 1-4. The reasoning in point 5 refers to Art. 152 Abs. 1 OG regarding the unavailability of free representation, and point 2 states no costs are levied based on Art. 134 OG, which is cited in the reasoning preceding point 4 and 5.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 754/04

Urteil vom 19. April 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel

Parteien

A.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Edelmann, Bahnhofstrasse 1, 5330 Zurzach,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 13. Oktober 2004)

Sachverhalt:

Die IV-Stelle des Kantons Aargau verneinte mit Verfügung vom 19. September 2003 den Rentenanspruch des 1963 geborenen A.________ mangels rechtsgenüglichen Invaliditätsgrades, wobei sie zur Entscheidfindung u.a. auf zwei polydisziplinäre Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 27. Oktober 2000 und 5. September 2003 sowie den Bericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte (BEFAS) X.________ vom 1. November 2001 über berufliche Abklärungen abstellte. Mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2003 hielt sie an ihrer Auffassung fest.

Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ einen Bericht vom Hausarzt, Dr. med. H.________ vom 19. Januar 2004 sowie den Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Y.________, IPD Klinik Z.________, vom 9. Dezember 2003 ins Recht legte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Oktober 2004 ab.

A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht wird eine psychiatrische Begutachtung wie auch die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Invalidenrentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung; vgl. BGE 129 V 169 Erw. 1), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ), die Bedeutung ärztlicher Angaben für die Belange der Invaliditätsschätzung ( BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114, V 314 Erw. 3c) und die Beweiswürdigung ( BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2. Sodann hat das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der Aktenlage, insbesondere der polydisziplinären Gutachten des ABI vom 27. Oktober 2000 und 5. September 2003 wie auch des psychiatrischen Austrittsberichts der IPD Klinik Z.________ vom 9. Dezember 2003 richtig dargetan, dass der Beschwerdeführer wegen anhaltender somatoformer Schmerzstörung und eines chronischen, unspezifischen, zervikal wie lumbal betonten panvertebralen Schmerzsyndroms bei Wirbelsäulenfehlhaltung und radiomorphologischem Status nach Morbus Scheuermann im thorako-lumbalen Übergang und ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung sowie leichter, zeitweiliger mittelgradiger chronischer depressiven Episode in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tragen und Heben schwerer Lasten und mit der Möglichkeit wechselnder Arbeitsposition in seiner Leistungsfähigkeit zu 25 % eingeschränkt ist.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Wenn Dr. med. O.________ im psychiatrischen Konsilium vom 21. Mai 2003 der zweiten polydisziplinären Begutachtung des ABI in Würdigung der eigenen Untersuchungen, der geltend gemachten Beschwerden wie auch der Krankheitsgeschichte zum Schluss gelangt, trotz der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und im persönlichen, finanziellen Umfeld liegender sozialer Probleme könne der Versicherte bei zumutbarer Willensanstrengung in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit durchaus ein Rendement von 75 % der Norm erbringen, und dabei das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den beruflichen Eingliederungsversuchen und Drittpersonen als passiv-aggressiv bezeichnet, so kann daraus weder auf ein untaugliches Gutachten noch auf eine Voreingenommenheit des Experten geschlossen werden.

Es ist gegenteils gerade Aufgabe des Gutachters, festgestellte Diskrepanzen zwischen objektivierbarem und subjektiv empfundenem Beschwerdebild soweit möglich fassbar zu machen bzw. einer Erklärung zuzuführen. Dazu gehört auch, im Raum stehende Tatsachen, wie zum Beispiel den vorzeitigen Abbruch der Arbeitsabklärungen bei der BEFAS X.________, und die damit vom Versicherten vorgetragene Begründung oder andere Verhaltensmuster gegenüber Dritten psychologisch zu werten. Allein aus dem Umstand, dass der Gutachter in seiner Einschätzung zu einem anderen Ergebnis gelangt als vom Versicherten subjektiv wahrgenommen, vermag die Expertise nicht zu erschüttern.

Die in die Gesamtbeurteilung des ABI vom 5. September 2003 einfliessende psychiatrische Einschätzung des Dr. med. O.________ fügt sich vielmehr mit Ausnahme jener des Allgemeinmediziners Dr. med. H.________ vom 19. Januar 2004 nahtlos in die von anderen Ärzten getätigten Beobachtungen ein. Darauf hat bereits die Vorinstanz in Hervorhebung des Austrittsberichts der Klinik Z.________ vom 9. Dezember 2003 hingewiesen. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus dem Eintrittsbefund dieser Klinik zu seinen Gunsten ableiten will, ist unklar, wird darin doch bloss von einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Stimmungslage gesprochen, die im Verlauf des Klinikaufenthaltes wieder verbessert werden konnte.

Eine sich dauerhaft in einer über der von Dr. med. O.________ attestierten Weise auf die Leistungsfähigkeit auswirkende psychische Gesundheitsbeeinträchtigung kann daraus zweifelsfrei nicht abgeleitet werden. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen, entscheidwesentlichen Gesichtspunkte zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.

3. Den vom dargestellten Zumutbarkeitsprofil abzuleitenden Invaliditätsgrad hat die Vorinstanz ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 4550.30 monatlich und einem Invalidenverdienst von Fr. 3019.15 im Monat mit 34 % ebenfalls zutreffend festgelegt.

3.1 Dabei ist sie beim mutmasslichen Verdienst ohne Gesundheitsschaden nicht vom in der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 ausgewiesenen durchschnittlichen Verdienst eines im privaten Sektor in einer Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzenden Tätigkeit im Baugewerbe beschäftigten Mannes ausgegangen (LSE 1998 S. 25 TA1 Rz. 45), wie vom Beschwerdeführer gefordert, sondern stellte auf den Verdienst eines einfache und repetitive Tätigkeiten ausführenden Mannes im besagten Sektor ab. In der Vergangenheit ist der Versicherte nicht über einen ausreichend langen Zeitraum einer über dieses Anforderungsniveau hinausgehenden Arbeit nachgegangen. Vielmehr war er bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils als Angelernter und in verschiedenen Funktionen tätig. Allein der Umstand, dass er zeitweilig auch Gipserarbeiten ausgeführt hatte, vermag nicht einen höheren hypothetischen Verdienst als von der Vorinstanz angenommen zu begründen.

3.2 Was das Invalideneinkommen anbelangt, stellte das kantonale Gericht auf den Zentralwert des standardisierten Bruttolohnes der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer ab (LSE 1998 S. 25 TA1 Rz. 1), passte diesen - wie auch beim Invalideneinkommen geschehen - der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit an, nahm einen in der eingeschränkten Einsetzbarkeit des Versicherten begründeten leidensbedingten Abzug von 10 % vor (vgl. BGE 126 V 75 ), um anschliessend diesen Wert auf das dem Beschwerdeführer zumutbare Teilzeitpensum von 75 % der Norm herunterzubrechen. Dabei berücksichtigte sie mit dem Abzug von 10 % die fehlende Möglichkeit, inskünftig Schwerarbeiten ausführen zu können, angemessen. Sodann ist der psychischen Komponente bereits mit der von ärztlicher Seite attestierten Leistungseinschränkung von 25 % Rechnung getragen. Dies übersieht der Beschwerdeführer, wenn er aus demselben Grund einen weiteren Abzug geltend macht.

4. Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

5. Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos.

Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Rechtslage einlässlich darlegte und begründete, warum keine zusätzlichen Abklärungen vorzunehmen waren und es am einen Rentenanspruch begründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % fehlt, und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen nichts Erhebliches vorgebracht wird, sodann der von der Vorinstanz mit überzeugender Begründung bestimmte Invaliditätsgrad von 34 % erheblich unter jenem von 40 % liegt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gesamthaft als aussichtslos zu betrachten ( BGE 128 I 236 Erw. 2.5.3). Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann dergestalt nicht statt gegeben werden ( Art. 152 Abs. 1 OG ; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

i.V.