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I 753/05 KI-generiert

In this case, an individual who was last employed as a refrigeration technician and had been unemployed since June 2001 sought an invalidity pension from the disability insurance authority in Zurich

Geschäftsnummer I 753/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual who was last employed as a refrigeration technician and had been unemployed since June 2001 sought an invalidity pension from the disability insurance authority in Zurich. The authority denied the claim, stating that the individual did not meet the necessary criteria for receiving a pension. The decision was upheld by the Zurich Social Insurance Court, which indicated that there was insufficient medical evidence to support a substantial disability that would justify the claim for a full pension. The individual then appealed the decision, requesting either the approval of the pension or a return of the case for further medical evaluation, while the authority defended its position against granting the pension.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 2 IVG, Art. 36a Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a Abs. 3 erster; In this case, an individual who was last employed as a refrigeration technician and had been unemployed since June 2001 sought an invalidity pension from the disability insurance authority in Zurich: Das kantonale Gericht hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente massgeblichen Grundlagen, speziell bei Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit und Drogensucht, zutreffend dargelegt. Es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen 1.1 bis 1.4 im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherungsleistungen Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosenversicherung finanzielle Unterstützung medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 2 IVG
Die Sozialrehabilitation ist indes, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen ( Art. 8 Abs. 2 IVG ), nach geltendem Recht keine Aufgabe der Invalidenversicherung ( BGE 108 V 213 Erw.
Art. 36a Abs. 1 lit. b OG
Gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art.
Art. 36a Abs. 3 erster
b OG wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 erster Satz OG) erledigt.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 108 V 213
2 IVG ), nach geltendem Recht keine Aufgabe der Invalidenversicherung ( BGE 108 V 213 Erw.
BGE 127 V 127
2, bestätigt in BGE 127 V 127 ).
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

I 753/05

Urteil vom 21. März 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Schmutz

Parteien

E.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch die Helsana-advocare, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 21. September 2005)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 1. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des zuletzt als Kältemonteur angestellten und seit Juni 2001 arbeitslosen E.________, geboren 1969, auf eine Invalidenrente. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 16. November 2004.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. September 2005 ab.

E.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt erneut die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zu medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente massgeblichen Grundlagen, speziell bei Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit und Drogensucht, zutreffend dargelegt. Es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen 1.1 bis 1.4 im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).

2. Ebenso ist der einlässlichen und überzeugenden Würdigung der (medizinischen) Aktenlage durch die Vorinstanz beizupflichten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt sich mit dem kantonalen Entscheid kaum auseinander und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift. Insbesondere wird nichts vorgebracht, das die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Da sie bereits sämtliche hier erneut dargelegten Argumente überprüft hat und dabei zu den richtigen Schlüssen gelangt ist, wird auf die Erwägungen 3 und 4 im angefochtenen Entscheid verwiesen. Wie das kantonale Gericht auch zutreffend festgestellt hat, besteht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde verkennt, dass der - nach Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung - geltend gemachte Rentenanspruch vor allem der "Entwicklung zu einer besseren emotionalen/finanziellen/sozialen Integration und Selbstständigkeit" dient (Bericht des Psychiaters Dr. med. R.________, vom 30. Mai 2004), wogegen eine langdauernde, zu erheblicher Erwerbsunfähigkeit und rentenbegründendem Invaliditätsgrad führende Arbeitsunfähigkeit durch keinen der in den Akten liegenden Arzt- oder Klinikberichte ausgewiesen wird. Die Sozialrehabilitation ist indes, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen ( Art. 8 Abs. 2 IVG ), nach geltendem Recht keine Aufgabe der Invalidenversicherung ( BGE 108 V 213 Erw. 2, bestätigt in BGE 127 V 127 ).

3. Gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 erster Satz OG) erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. März 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: