Claimant v. Federal Social Insurance Office (Remand for Clarification of Medical Facts)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA 1945-born applicant, originally from former Yugoslavia, requested a pension from the Swiss Invalidity Insurance, which was denied due to a lack of evidence for ongoing disability. After appealing the decision, a commission partially upheld the appeal and ordered the insurance office to further investigate and reassess the case, indicating that the initial decision was based on incomplete records. The applicant subsequently filed a complaint with the federal administrative court seeking the approval of the invalidity pension, claiming to be unable to work due to health issues. The insurance office maintained its position against the pension, leading to the further legal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 OG, Art. 5 VwVG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant v. Federal Social Insurance Office (Remand for Clarification of Medical Facts): After appealing the decision, a commission partially upheld the appeal and ordered the insurance office to further investigate and reassess the case, indicating that the initial decision was based on incomplete records. The applicant subsequently filed a complaint with the federal administrative court seeking the approval of the invalidity pension, claiming to be unable to work due to health issues. The insurance office maintained its position against the pension, leading to the further legal proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in conjunction with Art. 128 OG and Art. 97 Abs. 1 OG as the basis for the appealability of the lower court's decision to remand the case.
Although the decision was rendered under the old OG, the principle of cost imposition is reflected in the dispositive, which states that no court costs are levied (Art. 66 al. 1 LTF is the modern equivalent, but since the decision cites no cost article under OG, and the dispositive only states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben', no specific cost article from the OG is explicitly cited in the dispositive itself. However, based on the instruction to include cost provisions cited in the dispositive, and noting that the dispositive only states the outcome regarding costs without citing a specific procedural article for that outcome, I must adhere strictly to the rule: only explicitly cited provisions. Since no cost provision is explicitly cited in the dispositive orders 1, 2, or 3, none are included based on the strict rule.)
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 751/01
Urteil vom 4. Juni 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Signorell
Parteien
M.________, 1945, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 5. Juli 2001)
Sachverhalt:
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland lehnte am 26. Januar 2000 das Gesuch der 1945 geborenen M.________ (Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawien) um Zusprechung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 5. Juli 2001 teilweise gut und wies die Sache an die Kasse zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen 4 und 5 die Akten ergänze und neu verfüge.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt M.________ die Zusprechung einer Invalidenrente, da sie aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sei.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurskommission wies die Akten an die IV-Stelle zurück, damit sie den medizinischen Sachverhalt weiter abkläre und anschliessend neu verfüge.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen ( BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob die Rentenfrage auf Grund der vorhandenen Akten hätte entschieden werden können (wovon die Beschwerdeführerin ausgeht) bzw. ob die Akten lückenhaft sind und deshalb zunächst zu ergänzen sind (wie es Kasse und Vorinstanz annehmen).
2.2 Die IV-Stelle hatte das Rentenbegehren abgewiesen, da weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine durchschnittlich mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Im Verfahren vor der Rekurskommission machte sie geltend, die IV-Stelle habe den massgeblichen Sachverhalt unrichtig und ungenau festgestellt. So sei sie vom jugoslawischen Versicherungsträger der 1. Invalidenkategorie zugeordnet worden. Sie reichte zudem drei weitere ärztliche Gutachten ein.
Die Rekurskommission erachtete die Akten für eine sachgerechte Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs als unvollständig und verlangte daher deren Ergänzung. Sie ordnete damit das an, was auch die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen anstrebt. Es geht einerseits um die Abklärung des geltend gemachten Unfallgeschehens und dessen Folgen sowie andererseits um die Prüfung, ob und allenfalls zu welchem Zeitpunkt auf Grund der diagnostizierten Leiden eine rentenbegründende Invalidität (nach schweizerischem Recht) entstanden sein könnte.
Der angefochtene Rückweisungsentscheid ist daher nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 4. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: