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I 75/07 KI-generiert

Appeal Dismissed: Denial of Integration Measures and Invalidity Pension Upheld

Geschäftsnummer I 75/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Glarus regarding vocational integration measures and disability insurance benefits. The individual contended that the court had improperly assessed the impact of their diagnosed lasting somatoform pain disorder on their ability to work, and raised concerns about the comparison of income and the absence of certain vocational reintegration initiatives. The appeal was found to be evidently unsubstantiated, and the initial assessment by the authorities was deemed correct. Consequently, costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 104 lit. b OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 135 OG; Appeal Dismissed: Denial of Integration Measures and Invalidity Pension Upheld: Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dieser Höhe verrechnet.

Schlagwörter

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berufliche Massnahmen Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Rentenkürzung mangelnde Integration Herabsetzung der Verfahrenskosten Sachverständigengutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 2 OG
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig festgestellt hat ( Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1.
Art. 104 lit. b OG
Juli 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 104 lit. b OG und Art.
Art. 105 Abs. 2 OG
b OG und Art. 105 Abs. 2 OG ; Art.
Art. 36a OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG , insbesondere ohne Schriftenwechsel erledigt wird (Urteil B 43/06 vom 3.
Art. 156 Abs. 1 OG
dass entsprechend dem Prozessausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art.
Art. 135 OG
1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 75/07

Urteil vom 23. April 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien

S.________, 1950, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus

vom 12. Dezember 2006.

In Erwägung,

dass S.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 12. Dezember 2006 betreffend Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art und eine Rente der Invalidenversicherung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat,

dass die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht) mit Entscheid vom 19. März 2007 das Gesuch des S.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat,

dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig festgestellt hat ( Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 104 lit. b OG und Art. 105 Abs. 2 OG ; Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG] und BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),

dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht den invalidisierenden Charakter der im Gutachten der MEDAS vom 29. April 2005 diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 ( BGE 131 V 49 ; BGE 130 V 352 ) verneint hat,

dass die Rüge betreffend den Einkommensvergleich (fehlender Leidensabzug nach BGE 126 V 75 ) nicht begründet wird,

dass die Vorbringen betreffend Eingliedermassnahmen beruflicher Art nicht stichhaltig sind, insbesondere die IV-Stelle - abgesehen von Arbeitsvermittlung - darüber noch nicht formgültig verfügt hat, wie das Bundesgericht im Entscheid vom 19. März 2007 festgestellt hat,

dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 zweiter Satz OG, in Kraft seit 1. Juli 2006),

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG , insbesondere ohne Schriftenwechsel erledigt wird (Urteil B 43/06 vom 3. Mai 2006 mit Hinweisen),

dass entsprechend dem Prozessausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dieser Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 23. April 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: