Cantonal Administrative Court Decision on Suspension of Invalidity Pension Reduction Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision made by a social security office, which reduced the invalidity pension of a claimant from a full amount to half, effective from August 1, 2001. This decision was initially challenged before an administrative court, which denied the request to restore the suspensive effect of the appeal. The claimant subsequently escalated the matter to a higher federal court, seeking the reinstatement of the full pension pending the outcome of the main legal proceedings. The key issue revolves around the implications of the pension reduction and whether it causes irreparable harm to the claimant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 128 OG, Art. 5 Abs. 2 VwVG, Art. 45 VwVG, Art. 55 VwVG, Art. 45 Abs. 1 VwVG, Art. 101 lit. a OG; Cantonal Administrative Court Decision on Suspension of Invalidity Pension Reduction Upheld: This decision was initially challenged before an administrative court, which denied the request to restore the suspensive effect of the appeal. The claimant subsequently escalated the matter to a higher federal court, seeking the reinstatement of the full pension pending the outcome of the main legal proceedings. The key issue revolves around the implications of the pension reduction and whether it causes irreparable harm to the claimant.
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KI-generiertCited in conjunction with Art. 5 Abs. 2 VwVG concerning the classification of the decision on the suspension of effect in the context of appealability.
Cited multiple times as the basis for determining the independent appealability of the antecedent decision concerning the suspension of effect.
Cited regarding the finality and appealability of interim decisions, and specifically referenced in the context of the appeal being admissible.
Cited to classify the decision regarding suspension of effect as an interim decision (Zwischenverfügung).
Cited as the legal framework concerning the withdrawal of suspensive effect.
Cited in relation to the classification of the decision on the suspension of effect.
This provision is missing, but the final orders do not mention costs or legal aid in the dispositive except for court fees.
This provision is missing, but the final orders do not mention costs or legal aid in the dispositive except for court fees.
Cited as the legal basis concerning the withdrawal of suspensive effect, although the court ultimately upheld the withdrawal.
Cited as part of the legal framework concerning the withdrawal of suspensive effect.
Volltext
[AZA 7]
I 749/01 Bl
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 29. Januar 2002
in Sachen
S.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Suppiger, Alpenstrasse 1, 6004 Luzern,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
Mit Verfügung vom 22. Juni 2001 setzte die IV-Stelle Luzern die der 1955 geborenen S.________ seit 1. November 1998 ausgerichtete ganze Invalidenrente ab 1. August 2001 auf eine halbe herab. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
I 749/01 Bl
S.________ liess die erwähnte Verfügung anfechten und unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Mit Entscheid vom 19. November 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern dieses Gesuch ab.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 45 VwVG , zu welchen Entscheide über die aufschiebende Wirkung gehören ( Art. 45 Abs. 2 lit. g und Art. 55 VwVG ). Solche Verfügungen sind nach Art. 45 Abs. 1 VwVG nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offen steht ( BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).
b) Beim kantonalen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 VwVG . Der Rechtsmittelzug für die Anfechtung von Zwischenverfügungen folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dem Rechtsweg, der für die Anfechtung von Endverfügungen massgebend ist ( BGE 124 V 85 Erw. 2, 116 V 133 mit Hinweisen). Da Endverfügungen letzter kantonaler Instanzen im Bereich der Invalidenversicherung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht unterliegen, ist die vorinstanzliche Zwischenverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung selbstständig anfechtbar, dass sie für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung liegt ein derartiger Nachteil insbesondere dann vor, wenn die plötzliche Einstellung finanzieller Unterstützung eine Person aus dem wirtschaftlichen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde ( BGE 119 V 487 Erw. 2b). Vorliegend geht es um die Herabsetzung einer ganzen auf eine halbe Invalidenrente.
Der dadurch drohende Nachteil kann bejaht werden, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.
2.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung ( Art. 97 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 81 IVG , Art. 55 Abs. 2 bis 4 VwVG) sowie die Rechtsprechung zur in solchen Fällen vorzunehmenden Interessenabwägung ( BGE 124 V 88 Erw. 6a, 105 V 269 Erw. 3) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.- Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, würde die Beschwerdeführerin bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zum Abschluss des Hauptverfahrens weiterhin eine ganze Rente beziehen und müsste im Unterliegensfall materiell zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten, wobei sie sich nicht mit dem Hinweis auf den guten Glauben gegen die Rückforderung wehren könnte ( BGE 105 V 269 Erw. 3). Dabei liegt das Risiko auf der Hand, dass diese Leistungen nicht mehr erhältlich sein werden. Demgegenüber vermag die Beschwerdeführerin ein eigenes Interesse nur mit der eventuellen Notwendigkeit, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die Fürsorge in Anspruch nehmen zu müssen, sowie der fehlenden Verzinslichkeit einer allfälligen Nachzahlung geltend zu machen. Die Rechtsprechung hat das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewichtet, insbesondere wenn auf Grund der Akten nicht ohne weiteres feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen werde ( BGE 105 V 269 Erw. 3; AHI 2000 S. 185 Erw. 5 mit Hinweisen). Vorliegend steht entgegen den Behauptungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angesichts der Akten nicht fest, dass die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren obsiegen wird. Sodann darf die Invalidenversicherung allfällige Rückforderungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nur verrechnen, soweit das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt wird ( BGE 115 V 343 Erw. 2c, 113 V 285 Erw. 5b), weshalb der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Verrechnungsmöglichkeit nur bedingt stichhaltig ist. Unerheblich ist ferner, ob die Herabsetzung der Rente revisions- oder wiedererwägungsweise erfolgt, kann die aufschiebende Wirkung doch in beiden Fällen entzogen werden (Urteil P. vom 17. Februar 2000, I 694/99). Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt hat.
4.- Das Verfahren um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem Leistungsprozess ist kostenfrei ( BGE 121 V 178 Erw. 4a).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. Januar 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: