Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 746/06 KI-generiert

Federal Insurance Court Ruling on Legal Aid Denial for Invalidity Benefit Opposition

Geschäftsnummer I 746/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a request with the disability insurance authority for benefits related to retraining and pension support. The authority denied the claim, leading the individual to appeal the decision, which was subsequently upheld by the cantonal social insurance court. The individual then filed a further complaint seeking free legal representation for the procedure. The social insurance court acknowledged the appeal was not without merit but deemed legal representation unnecessary for the initial appeals process. The higher court reviewed these decisions regarding the need for legal aid, ultimately addressing the legal standards applicable for granting such aid in administrative procedures and the specific context of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 37 Abs. 4 ATSG, Art. 61 lit. f ATSG, Art. 37 Rz, Art. 152 OG; Federal Insurance Court Ruling on Legal Aid Denial for Invalidity Benefit Opposition: The authority denied the claim, leading the individual to appeal the decision, which was subsequently upheld by the cantonal social insurance court. The individual then filed a further complaint seeking free legal representation for the procedure. The social insurance court acknowledged the appeal was not without merit but deemed legal representation unnecessary for the initial appeals process. The higher court reviewed these decisions regarding the need for legal aid, ultimately addressing the legal standards applicable for granting such aid in administrative procedures and the specific context of the case.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Invalidenversicherung Versicherungsleistungen beschränkte Handlungsfähigkeit Amtshilfe Versicherungsvorbehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ; BGE 97 V 250 f.
Art. 132 Abs. 2 OG
Art. 37 Abs. 4 ATSG
3.1 Die Vorinstanz hat die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ( Art. 37 Abs. 4 ATSG ; BGE 125 V 34 f.) zutreffend wiedergegeben.
Art. 61 lit. f ATSG
4 ATSG ) und im Beschwerdeverfahren ( Art. 61 lit. f ATSG ) besteht; die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, sind höher als im Beschwerdeverfahren (Urteil A.
Art. 37 Rz
181; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 20).
Art. 152 OG
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann gutgeheissen werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war ( Art. 152 OG ).
Art. 152 Abs. 3 OG
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist ( BGE 124 V 309 Erw.
Art. 64 LTF
The provision concerning costs for the appeal proceedings (though the decision uses the older 'OG' notation in the main reasoning, Art. 152 OG corresponds to the procedural basis for costs/legal aid application handled in the operative part).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 97 V 250
BGE 125 V 34
4 ATSG ; BGE 125 V 34 f.) zutreffend wiedergegeben.
BGE 125 V 36
Richtig ist auch, dass die Offizialmaxime rechtfertigt, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen ( BGE 125 V 36 Erw.
BGE 132 V 201
5b); die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich nur in Ausnahmefällen auf ( BGE 132 V 201 Erw.
BGE 117 V 410
Schon in der früheren Rechtsprechung hatten im Einspracheverfahren die gleichen strengen Anforderungen an die unentgeltliche Verbeiständung gegolten wie für das Abklärungsverfahren ( BGE 117 V 410 ; AHI 2000 S.
BGE 124 V 309
3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist ( BGE 124 V 309 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The provision concerning costs for the appeal proceedings (though the decision uses the older 'OG' notation in the main reasoning, Art. 152 OG corresponds to the procedural basis for costs/legal aid application handled in the operative part).

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

I 746/06

Urteil vom 8. November 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien

R.________, 1953, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Dufourstrasse 140, 8008 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 5. Juli 2006)

Sachverhalt:

A. R.________ meldete sich am 21. September 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung und Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 21. Juli 2005 den Anspruch. Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler namens von R.________ am 12. September/6. Oktober 2005 Einsprache, worin er die Zusprechung von Leistungen, eventuell die Erstellung eines Gutachtens, sowie die unentgeltliche Verbeiständung beantragte. Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Mit separater Verfügung vom 26. Januar 2006 wies sie sodann das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Einsprache ab.

B. Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler erhob namens von R.________ am 23. Februar 2006 gegen die Verfügung vom 26. Januar 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Juli 2006 ab. Es bejahte im Unterschied zur IV-Stelle die Nicht-Aussichtslosigkeit der Einsprache, verneinte aber die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung für das Einspracheverfahren. Für das Beschwerdeverfahren gewährte es die unentgeltliche Verbeiständung.

C. R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Zudem beantragt er auch für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Im Beschwerdeverfahren über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur prüft, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ; BGE 97 V 250 f. Erw. 2). Das gilt umso mehr, als der angefochtene Entscheid im Zusammenhang mit einem Verfahren erging, in dem es um Leistungen der Invalidenversicherung geht, weil hier die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch in der Hauptsache im genannten Sinne eingeschränkt ist ( Art. 132 Abs. 2 OG , in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006).

2. Die Vorinstanz hat die Nicht-Aussichtslosigkeit der Einsprache bejaht. Ob diese Beurteilung zutreffend ist, kann offen bleiben, da - wie aus dem Folgenden hervorgeht - die Notwendigkeit der Verbeiständung zu verneinen ist.

3.

3.1 Die Vorinstanz hat die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ( Art. 37 Abs. 4 ATSG ; BGE 125 V 34 f.) zutreffend wiedergegeben. Richtig ist auch, dass die Offizialmaxime rechtfertigt, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen ( BGE 125 V 36 Erw. 4b, 114 V 235 Erw. 5b); die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich nur in Ausnahmefällen auf ( BGE 132 V 201 Erw. 4.1, 117 V 408 f. Erw. 5a, 114 V 238 Erw. 6).

Zu ergänzen ist sodann, dass ein Unterschied zwischen den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ( Art. 37 Abs. 4 ATSG ) und im Beschwerdeverfahren ( Art. 61 lit. f ATSG ) besteht; die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, sind höher als im Beschwerdeverfahren (Urteil A. vom 24. Januar 2006 Erw. 4.3, I 812/05). Dieser Unterschied beruht auf einem bewussten gesetzgeberischen Entscheid (Amtl. Bull. 2000 S. 181; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 20). Zum Verwaltungsverfahren im Sinne dieser Bestimmung gehört auch das Einspracheverfahren (Urteile H. vom 7.

September 2004 Erw. 2.1, I 75/04, und H. vom 6. Juli 2004 Erw. 2.1 I 186/04; Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 18 zu Art. 37). Schon in der früheren Rechtsprechung hatten im Einspracheverfahren die gleichen strengen Anforderungen an die unentgeltliche Verbeiständung gegolten wie für das Abklärungsverfahren ( BGE 117 V 410 ; AHI 2000 S. 164 Erw. 2b; SVR 2000 KV Nr. 2 S. 6 Erw. 4c). Beim Erlass des ATSG wurde an die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts angeknüpft, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nicht zeitlich auf das Einspracheverfahren begrenzt ist, und zugleich betont, dass angesichts dieser Rechtsprechung an die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit der Verbeiständung ein strenger Massstab angesetzt werden müsse (BBl 1999 4595;

Amtl. Bull. N 1999 1244, Amtl. Bull. 2000 S. 181). Dementsprechend geht auch die seitherige Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts davon aus, dass die bisherigen Voraussetzungen weiterhin gelten ( BGE 132 V 201 Erw. 4.1; erwähntes Urteil I 75/04 Erw. 2.1). Eine Rechtsprechung, welche darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Einspracheverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung.

Der vom Beschwerdeführer unter Berufung auf Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 21, vertretenen Auffassung, im Einspracheverfahren sei die anwaltliche Vertretung grundsätzlich erforderlich, ist daher nicht zu folgen.

3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren etwa bejaht in Fällen, wo sich die versicherte Person mit mehreren Arztberichten und Gutachten und einem Abklärungsbericht Haushalt auseinanderzusetzen und zu dem im Rahmen der gemischten Methode vorgenommenen Einkommensvergleich Stellung zu nehmen hatte (Urteil O. vom 27. April 2005 Erw. 7.3, I 507/04), oder wo die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sehr umstritten, die Einkommensberechnung in der Verfügung nicht nachvollziehbar und zudem weitere Einkommensbestandteile umstritten waren (erwähntes Urteil I 75/04 Erw. 3.3), oder in einem Fall, in welchem sich der Versicherte während Jahren wiederholt und erfolglos an die Verwaltung gewandt hatte, ohne dass für die ausserordentlich lange Verzögerung fallbezogene Gründe ersichtlich waren (Urteil W. vom 12. Oktober 2004 Erw. 4.2, I 386/04). Verlangt werden somit qualifizierende, besondere Umstände.

3.3 Vorliegend hat die IV-Stelle ihre Leistungsverweigerung damit begründet, dass die im Arztbericht von Dr. med. S.________, Arzt für Allg. Medizin FMH, vom 21. Dezember 2004 gestellte Diagnose keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstelle. Das Dossier umfasst neben diesem Arztbericht wenige kurze medizinische Berichte und die Akten aus dem SUVA-Verfahren. Der Fall weist weder in medizinischer noch in sonstiger Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese verweigert werden könnte. Ein solches Ergebnis stünde im Widerspruch zur dargelegten Rechtslage. Daran ändert nichts, dass eine Rente - mithin eine finanzielle Leistung von in der Regel erheblicher Bedeutung - zur Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Versicherten erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies ebenfalls darauf hinauslaufen, dass eine solche in praktisch allen oder den meisten IV-Fällen zu gewähren wäre, was der gesetzlichen Regelung widerspräche.

4. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5 [Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99]). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Bezug auf die Gerichtskosten somit gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann gutgeheissen werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war ( Art. 152 OG ). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist ( BGE 124 V 309 Erw. 6).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 8. November 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: