Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 741/99 KI-generiert

Claimant v. Insurance Office (Legal Costs Dispute)

Geschäftsnummer I 741/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who received a partial disability pension from a social insurance authority, which was initially set to begin in August 1997. Disagreeing with the start date, the individual appealed for the pension to be effective from November 1998 instead. The insurance authority subsequently revised its decision, granting the pension from November 1999 and committing to pay a lower amount in legal fees than the individual had requested. The individual filed an administrative court appeal, seeking an increase in the awarded legal fees and the consolidation of this case with another appeal regarding unemployment benefits, which also contested legal costs. The appellate court focused on the merits of the legal fee assessment within the context of social insurance law and the related administrative procedures.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz, Art. 69 IVG, Art. 104 lit. a OG, Art. 4 Abs. 1 aBV, Art. 9 BV; Claimant v. Insurance Office (Legal Costs Dispute): Disagreeing with the start date, the individual appealed for the pension to be effective from November 1998 instead. The insurance authority subsequently revised its decision, granting the pension from November 1999 and committing to pay a lower amount in legal fees than the individual had requested. The individual filed an administrative court appeal, seeking an increase in the awarded legal fees and the consolidation of this case with another appeal regarding unemployment benefits, which also contested legal costs. The appellate court focused on the merits of the legal fee assessment within the context of social insurance law and the related administrative procedures.

Schlagwörter

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Versicherungsentschädigung Invalidenversicherung halbe Rente sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Kostenfestsetzung Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 215
Demzufolge rechtfertigt es sich nicht, die beiden Verfahren antragsgemäss in einem einzigen Urteil zu erledigen ( BGE 123 V 215 Erw.
BGE 120 V 416
9 BV in Betracht fällt ( BGE 120 V 416 Erw.
BGE 114 V 86
Nach der Rechtsprechung ist eine Entschädigung willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 114 V 86 Erw.
BGE 124 V 139
BGE 114 V 87
b) Praxisgemäss ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ( BGE 114 V 87 Erw.
BGE 123 V 152
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

Cited as the constitutional basis (prohibiting arbitrariness) against which the cantonal application of party compensation rules is assessed.

Art. 66 al. 1 LTF

The decision imposed court costs on the appellant (Art. II of the dispositive).

Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 3 AHVG

Cited as the social security law basis determining the right to cost reimbursement in principle.

Art. 69 IVG

Cited as the provision enforcing the rules of AHVG applicable to the assessment procedure concerning party compensation in the disability insurance context.

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Volltext

[AZA 7]

I 741/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiberin Keel

Urteil vom 23. Oktober 2000

in Sachen

H.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, Büchelistrasse/Lindenstrasse 2, Haus Thurgauerhof, Liestal,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen,

Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

A.- Mit Verfügung vom 10. Februar 1999 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft H.________ eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. August 1997 zu.

B.- H.________ liess hiegegen Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr die halbe Rente erst ab 1. November 1998 zuzusprechen. Im Sinne einer superprovisorischen, eventualiter einer provisorischen Verfügung sei festzustellen, dass die IV-Stelle ihr mit Wirkung ab 1. November 1998 eine halbe Invalidenrente von Fr. 995. - pro Monat und mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine solche von Fr. 1005. - zu entrichten habe.

Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die von H.________ beantragte vorsorgliche Massnahme am 19. März 1999 erlassen hatte, zog die IV-Stelle ihre Verfügung vom 10. Februar 1999 in Wiedererwägung und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 1999 eine halbe Invalidenrente zu (Beschluss vom 14. April 1999; Verfügung vom 28. April 1999). Im Weitern verpflichtete es die IV-Stelle, der Versicherten, welche eine Honorarnote vom 11. August 1999 über einen Betrag von insgesamt Fr. 6060. 85 (27 Stunden à Fr. 200. -, Auslagen von Fr. 238. - und Mehrwertsteuer von Fr. 422. 85) einreichen liess, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1545. 85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt H.________ das Rechtsbegehren, die zugesprochene Parteientschädigung sei auf Fr. 6060. 85 zu erhöhen; eventualiter sei die Sache an das kantonale Versicherungsgericht zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragt sie die Vereinigung des Prozesses mit dem von ihr eingeleiteten Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gegen einen gleichentags von derselben Vorinstanz in einem Streit um die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung gefällten Entscheid, in welchem sie ebenso ausschliesslich die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung beanstandet (C 461/99).

Während die IV-Stelle sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung eingereicht.

Das kantonale Versicherungsgericht legt in seiner Stellungnahme die Entscheidungsgrundlagen im Einzelnen dar.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Beschwerdeführerin hat mit der Begründung, so- wohl im invaliden- als auch im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren gehe es um die gleiche Frage, nämlich die Bemessung der Parteientschädigung, die Vereinigung der Verfahren beantragt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffen zwar zwei am selben Tag und aus sich entsprechenden Erwägungen heraus gefällte vorinstanzliche Entscheide. Dennoch ist die Vereinigung von zwei Prozessen aus verschiedenen Rechtsgebieten grundsätzlich nicht vorzunehmen. Demzufolge rechtfertigt es sich nicht, die beiden Verfahren antragsgemäss in einem einzigen Urteil zu erledigen ( BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).

2.- a) Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist zu Recht unbestritten, dass der Ausgang des kantonalen Prozesses einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleichkommt. Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe der von der Vorinstanz für das IV-Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung.

b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

3.- a) Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 3 AHVG, welche Bestimmung kraft der Verweisung in Art. 69 IVG auch auf das erstinstanzliche invalidenversicherungsrechtliche Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht, beurteilt sich somit im Bereich der Invalidenversicherung - anders als in der Arbeitslosenversicherung, wo eine entsprechende Norm fehlt - nach Bundesrecht. Dieses enthält jedoch auch in der Invalidenversicherung keine Bestimmung über die Bemessung der Parteientschädigung und insbesondere keinen Tarif.

Die Regelung der (vorliegend streitigen) Bemessung der Parteientschädigung ist dem kantonalen Recht überlassen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht darf die Höhe einer Parteientschädigung nur daraufhin prüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat ( Art. 104 lit. a OG ), wobei als Beschwerdegrund praktisch nur das Willkürverbot des Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 9 BV in Betracht fällt ( BGE 120 V 416 Erw. 4a, 114 V 86 Erw. 4a). Nach der Rechtsprechung ist eine Entschädigung willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 114 V 86 Erw. 4a mit Hinweis; vgl. auch BGE 124 V 139 Erw. 2b, 123 I 5 Erw. 4a, 122 I 66 Erw. 3a, je mit Hinweisen).

b) Praxisgemäss ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ( BGE 114 V 87 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch ( Art. 104 lit. a OG ) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt ( BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl. , Nr. 67 B II/a S. 211).

Im Rahmen seines Ermessens hat das erstinstanzliche Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen ( BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992). Dabei kann das durchschnittliche Anwaltshonorar pro Stunde je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von ca. Fr. 125. - bis Fr. 250. - festgesetzt werden (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 23. Mai 1991 [I 406/90], wobei die seither eingetretene Teuerung zu berücksichtigen ist; vgl. auch RKUV 1997 KV Nr. 15 S. 322; in BGE 118 V 283 nicht publizierte Erw. 6a des Urteils S. vom 22. Oktober 1992 [U 38/92]).

c) Die basellandschaftliche Tarifordnung für die Advokaten (SGS 178. 112) regelt die für die Berechnung der Parteientschädigung durch die richterlichen Behörden notwendigen Grundsätze (§ 1). Bei Sozialversicherungsprozessen ist für die Festsetzung der Parteientschädigung die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar (§ 2). Das Honorar beträgt Fr. 100. - bis Fr. 200. - pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung (§ 3).

4.- Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin insoweit, als in dem vor Vorinstanz im Wesentlichen streitigen Beginn des Rentenanspruches, insbesondere mit Blick auf die davon abhängige Frage der Rückerstattung bezogener Arbeitslosenentschädigung, nicht von einer unbedeutenden Streitsache gesprochen werden kann. Indessen handelt es sich, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung, um einen einfachen Fall, der einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt (vgl. BGE 111 V 50 Erw. 5b; Leuzinger-Naef, Bundesrechtliche Verfahrensanforderungen betreffend Verfahrenskosten, Parteientschädigung und unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sozialversicherungsrecht, SZS 1991 S. 183). Im Weitern hat die Versicherte das IV-Rechtsmittelverfahren insofern zumindest teilweise selber verursacht, als sie in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 21. April 1998 ihre letzten beiden Anstellungsverhältnisse (bei der Firma Thyssen Haniel Logistic AG, Basel, von Juli bis Mitte November 1997; bei der Ridoma AG, Reinach, vom 15. Februar bis 31. März 1998) nicht angegeben hat, was zur Folge hatte, dass die IV-Stelle im Rahmen ihrer ersten Verfügung von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Im Übrigen kann die allein streitige Frage des Rentenbeginnes, insbesondere auch mit Blick auf das eher bescheidene Aktenmaterial, nicht als besonders aufwändig betrachtet werden. Aus diesen Gründen ist unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem zu ersetzenden Arbeitsaufwand von 6 Stunden ausgegangen ist. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerden vertretenen Auffassung kann sodann keine Rede davon sein, dass das kantonale Gericht die Auslagen (in der Höhe von Fr. 238. -) nicht berücksichtigt hat, wurden diese doch zum für angemessen befundenen, mit Fr. 200. - pro Stunde entschädigten Arbeitsaufwand hinzugeschlagen, woraus sich das Total von Fr. 1545. 85 (bestehend aus 6 Stunden à Fr. 200. -, Auslagen von Fr. 238. - und Mehrwertsteuer von Fr. 107. 85) ergab. Unter diesen Umständen hält die im angefochtenen Entscheid zugesprochene Parteientschädigung vor Bundesrecht stand.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 800. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Oktober 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: