Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 741/05 KI-generiert

Insurance Benefit Appeal Regarding Ongoing Need for Medical Aid

Geschäftsnummer I 741/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a woman born in 1965, who, after undergoing multiple surgeries for chronic back issues, requested financial support for a toilet seat as a necessary hygiene aid from the disability insurance office. Her initial requests were denied on the basis that she could use a regular toilet. Following a lengthy process, which included submissions of various medical attestations supporting her need for the aid, the administrative decisions continued to uphold the refusal. The case was taken to a cantonal court, which ultimately suggested the new medical evidence be considered as a new application, leading to further review by the insurance office. The crux of the dispute revolves around the validity and timing of medical evidence regarding her need for the toilet aid in light of her condition.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 53 Abs. 3 ATSG, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Insurance Benefit Appeal Regarding Ongoing Need for Medical Aid: Her initial requests were denied on the basis that she could use a regular toilet. Following a lengthy process, which included submissions of various medical attestations supporting her need for the aid, the administrative decisions continued to uphold the refusal. The case was taken to a cantonal court, which ultimately suggested the new medical evidence be considered as a new application, leading to further review by the insurance office. The crux of the dispute revolves around the validity and timing of medical evidence regarding her need for the toilet aid in light of her condition.

Schlagwörter

KI-generiert
Versicherungsleistung medizinische Notwendigkeit Invalidenversicherung Langzeithilfe Versicherungsausweis Rückforderung der Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 53 Abs. 3 ATSG
Die gesetzliche Ordnung beschränkt die Möglichkeit der Wiedererwägung während des Beschwerdeverfahrens auf die Zeit vor Stellungnahme der Verwaltung gegenüber der erstinstanzlichen Beschwerdebehörde ( Art. 53 Abs. 3 ATSG ; vgl.
Art. 108 al. 1 let. a LTF
This provision is implicitly referenced as the basis for the procedural decision to partially uphold the appeal and remand the case, although the text cites the former procedural law (implied by the context of the decision being from the Eidgenössisches Versicherungsgericht, which was replaced by the Bundesgericht/LTF, and the nature of the ruling). However, since the dispositive explicitly cites the outcome of the appeal, and the reasoning discusses the procedural error of the lower court in handling evidence, the primary ground for the decision is the substantive procedural error addressed in the reasoning (Art. 53 Abs. 3 ATSG mentioned in Erw. 1.2, and the procedural handling in Erw. 3.2). Given the strict instruction to only include provisions explicitly cited in the dispositive, and noting that the dispositive only contains orders 1, 2, 3, and 4, we must check those orders for explicit citations. Order 1 is the main ground for the decision (remand due to procedural error). Since no specific substantive or procedural article from LTF/BGG is cited in Order 1, we must look at Orders 2 and 3 for cited provisions.
Art. 66 al. 1 LTF
Cited in the dispositive (Order 2) as the basis for not levying court costs.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 130 V 140
Zum einen handelt es sich entgegen der Vorinstanz nicht um einen Anwendungsfall der Rechtsprechung zur Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht ( BGE 130 V 140 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is implicitly referenced as the basis for the procedural decision to partially uphold the appeal and remand the case, although the text cites the former procedural law (implied by the context of the decision being from the Eidgenössisches Versicherungsgericht, which was replaced by the Bundesgericht/LTF, and the nature of the ruling). However, since the dispositive explicitly cites the outcome of the appeal, and the reasoning discusses the procedural error of the lower court in handling evidence, the primary ground for the decision is the substantive procedural error addressed in the reasoning (Art. 53 Abs. 3 ATSG mentioned in Erw. 1.2, and the procedural handling in Erw. 3.2). Given the strict instruction to only include provisions explicitly cited in the dispositive, and noting that the dispositive only contains orders 1, 2, 3, and 4, we must check those orders for explicit citations. Order 1 is the main ground for the decision (remand due to procedural error). Since no specific substantive or procedural article from LTF/BGG is cited in Order 1, we must look at Orders 2 and 3 for cited provisions.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive (Order 2) as the basis for not levying court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

I 741/05

Urteil vom 28. April 2006

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Traub

Parteien

P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 14. September 2005)

Sachverhalt:

A. Die 1965 geborene P.________, Pflegeassistentin mit Fähigkeitsausweis, leidet an einer chronischen Lumboischialgie. 1998 wurde sie wegen einer grossen Diskushernie operiert. Am 19. März 1999 beantragte sie Leistungen der Invalidenversicherung. Im Januar 2001 erfolgte eine Spondylodese (Versteifung) der Wirbelsäulensegmente L3-S1, welche im Oktober 2004 auf das Bewegungssegment L3/L4 ausgedehnt wurde. Mit Gesuch vom 28. Oktober 2004 beantragte P.________ bei der IV-Stelle Bern die Abgabe eines WC-Aufsatzes als Hilfsmittel. Nach Abklärungen beim behandelnden Arzt verweigerte die Verwaltung die Kostengutsprache mit der Begründung, möglich sei auch die Benützung einer normalen Toilette (Verfügung vom 1. Februar 2005). Nachdem die Versicherte im Rahmen des Einspracheverfahrens ein neues Attest vom 23. Februar 2005 beigebracht hatte, bestätigte die Verwaltung ihre Verfügung unter Hinweis auf den Umstand, das ärztliche Zeugnis weise eine Notwendigkeit des Hilfsmittels nur für einen Zeitraum von drei Monaten aus, was praxisgemäss für eine Kostengutsprache nicht ausreiche (Einspracheentscheid vom 7. April 2005).

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde ab, fügte aber an, dass die Beschwerde zusammen mit einem lite pendente eingereichten Arztzeugnis vom 17. Mai 2005 als neues Gesuch zu behandeln sei; die IV-Stelle habe abzuklären, ob die Beschwerdeführerin "gestützt auf den heute vorliegenden Sachverhalt Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Hilfsmittel für die Hygiene nach dem Gang zur Toilette in Form eines WC-Aufsatzes" habe. Die Akten seien zu diesem Zweck an die Verwaltung zu überweisen (Entscheid vom 14. September 2005).

Die IV-Stelle erliess am 11. Oktober 2005 eine Verfügung, mit welcher sie "Kostengutsprache für einen Balena WC-Sitz" in Höhe von Fr. 3189.60 erteilte.

C. P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei anzuweisen, ein entsprechendes Hilfsmittel zu übernehmen.

Die IV-Stelle beantragt unter Hinweis auf ihre Verfügung vom 11. Oktober 2005, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Strittig und zu prüfen ist allein die prozessuale Frage, ob das kantonale Gericht das während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte ärztliche Zeugnis vom 17. Mai 2005 für seinen eigenen Entscheid unbeachtet lassen und die Sache gleichzeitig mit Blick auf diese neue Entscheidungsgrundlage an die Verwaltung zur neuen Prüfung überweisen durfte.

1.2 Die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Oktober 2005, welche sich auf das Gesuch vom 28. Oktober 2004 bezieht, ist nicht rechtsgültig. Die gesetzliche Ordnung beschränkt die Möglichkeit der Wiedererwägung während des Beschwerdeverfahrens auf die Zeit vor Stellungnahme der Verwaltung gegenüber der erstinstanzlichen Beschwerdebehörde ( Art. 53 Abs. 3 ATSG ; vgl. ZBJV 2004 S. 751). Diese "Sperre" gilt auch während der Rechtsmittelfrist für die Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zumal das für das letztinstanzliche Verfahren massgebende OG keine Art. 53 Abs. 3 ATSG vergleichbare Regelung enthält.

2. Der behandelnde Neurochirurg, PD Dr. M.________, hatte am 22. November 2004 bestätigt, dass die Abgabe des beantragten Behelfs indiziert sei, und fügte an, die Patientin trage "im Anschluss an eine Erweiterung der Spondylodese auf das Bewegungssegment L3/L4 vom 8.10.04 für drei Monate ein Fractomedkorsett". Die Nachfrage der Verwaltung, ob es für die Versicherte möglich sei, eine normale Toilette zu benützen, sobald sie das Fractomedkorsett nicht mehr trage, beantwortete er am 21. Januar 2005 in bejahendem Sinne. Die IV-Stelle verweigerte die Kostengutsprache für den WC-Sitz mit der Begründung, möglich sei auch die Benützung einer normalen Toilette (Verfügung vom 1. Februar 2005). Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 bekräftigte Dr. M.________ die Indikation des Hilfsmittels und führte aus, die Patientin sei "im Anschluss an eine Erweiterung der Spondylodese auf das Bewegungssegment L3/L4 (...) aus Gründen der Selbständigkeit auf diesen Aufsatz angewiesen". Nachdem der gleichwohl abschlägige Einspracheentschied mit Beschwerde vom 16. Mai 2005 an das kantonale Gericht weitergezogen worden war, legte die Versicherte am 23. Mai 2005 ein weiteres Attest des Dr. M.________ vom 17. Mai 2005 ins Recht:

"Der unterzeichnende behandelnde Arzt bestätigt, dass obgenannte Patientin auf ein derartiges Gerät angewiesen ist, da sie nach langstreckiger Versteifungsoperation im Lendenwirbelsäulenbereich nicht in der Lage ist, manuell die hygienische Kontrolle durchzuführen."

Der kantonale Instruktionsrichter leitete ein Doppel dieser beschwerdeergänzenden Eingabe einschliesslich Beilage an die IV-Stelle weiter, damit sie diese in ihrer Beschwerdeantwort berücksichtige. Die Verwaltung legte die Sache dem internen ärztlichen Dienst vor. Der dortige Mediziner führte - nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt - aus, er vermöge der Beurteilung des Dr. M.________ zu folgen; das heisse, dass "die Versicherte auch ohne das Tragen des Korsetts beim Versäubern nach dem Stuhlgang erheblich beeinträchtigt bleiben wird bzw. ist" (Mitteilung vom 21. Juni 2005). Die IV-Stelle gab diese Stellungnahme in der Vernehmlassung vom 27. Juni 2005 wieder, hielt zugleich aber fest, es erscheine merkwürdig, dass Dr. M.________ zunächst ausgeführt habe, die Versicherte könne nach Ablegen des Korsetts wieder die normale Toilette benützen, danach aber seine Meinung geändert habe. Dementsprechend beantragte die Verwaltung, das Gericht solle "nach Würdigung der Akten im vorliegenden Fall einen Entscheid fällen mit der Kenntnisnahme, dass die IV-Stelle Bern (...) geneigt ist, am abweisenden Entscheid festzuhalten".

Im Entscheid vom 14. September 2005 führte die Vorinstanz aus, es sei zu prüfen, ob am 7. April 2005 (Datum des Einspracheentscheids) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin den WC-Aufsatz während mindestens eines Jahres (Abgabevoraussetzung gemäss Randziffer 1007 des BSV-Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI]) benötige. Hinsichtlich des im Rahmen der Eingabe vom 23. Mai 2005 eingereichten ärztlichen Zeugnisses vom 17. Mai 2005 dürfe der Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht nicht ausgedehnt werden. Daher sei die Beschwerde zwar abzuweisen, aber - zusammen mit dem neu eingereichten Arztzeugnis - als neues Gesuch zu behandeln. Die Vorinstanz überwies die Akten demgemäss an die IV-Stelle, welche den Leistungsanspruch "gestützt auf den heute vorliegenden Sachverhalt" abzuklären habe.

3.

3.1 Die Vorinstanz war nicht berechtigt, das fragliche Aktenstück aus dem Verfahren auszuklammern und zur Grundlage einer künftigen Verwaltungsverfügung zu erklären. Zum einen handelt es sich entgegen der Vorinstanz nicht um einen Anwendungsfall der Rechtsprechung zur Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht ( BGE 130 V 140 Erw. 2.1); das neue Dokument betrifft nicht einen Sachverhaltsverlauf nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, sondern bezieht sich auf die Streitfrage an sich, ob die Beschwerdeführerin nach der Erweiterung der Spondylodese im Oktober 2004 prinzipiell auf das betreffende Hilfsmittel angewiesen sei. Zum andern war das neu aufgelegte Zeugnis des Dr. M.________ vom 17. Mai 2005 im kantonalen Instruktionsverfahren zu Recht Gegenstand des Schriftenwechsels; auch unverlangte nachträgliche Eingaben sind im Rahmen des Untersuchungsprinzips zu den Akten zu nehmen, wenn darin für den Ausgang des Verfahrens (potentiell) wesentliche neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N 4 zu Art. 69).

3.2 Das kantonale Gericht war also gehalten, alle ihm vorliegenden Entscheidungsgrundlagen in sein Erkenntnis einzubeziehen. Gestützt auf seine Beweiswürdigung hätte es einen abschliessenden Entscheid in der Sache fällen oder - im Falle andauernder Zweifel am Beweiswert der vorhandenen Aktenstücke - die Sache zur näheren Abklärung an die Verwaltung zurückweisen müssen. In diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es unter Berücksichtigung der vollständigen Entscheidungsgrundlagen einen neuen Entscheid treffe.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. September 2005 aufgehoben und es wird die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. April 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

i. V.