The case involves a minor who was diagnosed with mild to moderate disabilities and whose family sought retroactive care payments from the social insurance office starting from March 1998
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a minor who was diagnosed with mild to moderate disabilities and whose family sought retroactive care payments from the social insurance office starting from March 1998. The social insurance office initially awarded payments effective from February 2000, leading to a dispute. The administrative court upheld the decision, affirming that the claim for earlier payments could not be substantiated due to the family's awareness of the child's needs and the absence of justifiable reasons for a delayed application. The complaint to the federal court reiterated that recognizing the child's care requirements was challenging for the parents, but previous medical reports indicated that the disabilities were diagnosed at birth and became apparent by early 1998. Ultimately, the court found the appeal to be unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 Abs. 1 IVG, Art. 48 Abs. 2 IVG, Art. 36a OG; The case involves a minor who was diagnosed with mild to moderate disabilities and whose family sought retroactive care payments from the social insurance office starting from March 1998: Das kantonale Gericht hat aufgrund des Datums der Anmeldung (8. Februar 2001) richtig erkannt, dass eine Nachzahlung der Pflegebeiträge gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG nur für die Zeit ab 1. Februar 2000 in Betracht fällt. Die Voraussetzungen für eine weitergehende Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG sind nicht erfüllt, da die Mutter des Beschwerdeführers den anspruchsbegründenden Sachverhalt kannte und Gründe, sich nicht rechtzeitig zum Bezug eines Pflegebeitrags anzumelden, nicht vorliegen.
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KI-generiertVolltext
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I 73/02 Vr
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Grunder
Urteil vom 3. Juni 2002
in Sachen
S.________, 1996, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, und diese vertreten durch das Beratungszentrum X.________,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
Mit Verfügung vom 28. Juni 2001 sprach die IV-Stelle Luzern dem 1996 geborenen S.________ mit Wirkung ab 1. Februar 2000 Pflegebeiträge für Hilflosigkeit leichten Grades und ab 1. Mai 2000 für Hilflosigkeit mittleren Grades zu.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 18. Dezember 2001 ab.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle seien ihm die Pflegebeiträge rückwirkend ab März 1998 zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über das Erlöschen des Anspruchs auf Nachzahlung von Leistungen der Invalidenversicherung sowie die Nachzahlung im Falle verspäteter Anmeldung des Versicherten ( Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG ) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.
2.- Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit März 1998 in leichtem Grad hilflos ist. Streitig und zu prüfen ist, ab welchem Zeitpunkt ihm die Pflegebeiträge auszurichten sind.
Das kantonale Gericht hat aufgrund des Datums der Anmeldung (8. Februar 2001) richtig erkannt, dass eine Nachzahlung der Pflegebeiträge gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG nur für die Zeit ab 1. Februar 2000 in Betracht fällt. Die Voraussetzungen für eine weitergehende Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG sind nicht erfüllt, da die Mutter des Beschwerdeführers den anspruchsbegründenden Sachverhalt kannte und Gründe, sich nicht rechtzeitig zum Bezug eines Pflegebeitrags anzumelden, nicht vorliegen.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer, wie bereits im kantonalen Verfahren, erneut geltend, der Zeitpunkt, wann ein Kleinkind besonderer Betreuung bedarf, sei für die Eltern, insbesondere die Mutter, nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, da die Behinderung verdrängt und nur schwer akzeptiert werde. Darüber hinaus sei bei einem Kleinkind nur schwer erkennbar, ob es sich seinem Alter entsprechend entwickle. Die Einwendungen der Mutter des Beschwerdeführers sind durchaus verständlich, indessen wurden gemäss mehreren ärztlichen Berichten der Jahre 1996 bis 1998 die angeborenen Behinderungen bereits bei Geburt diagnostiziert und manifestierten sich in ihrer Tragweite spätestens Anfang des Jahres 1998. Die Invalidenversicherung hatte dementsprechend für verschiedene medizinische Untersuchungen und Therapien die Kosten getragen.
Spätestens in jenem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer zwei Jahre alt war und insbesondere die psychomotorische Entwicklungsverzögerung feststand, konnten die Eltern und insbesondere die Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr davon ausgehen, dass der von ihr betriebene Pflegeaufwand demjenigen eines Kleinkindes ohne Behinderung entsprach.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. Juni 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: