Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 73/01 KI-generiert

Claimant's Appeal on Invalidity Degree Dismissed Due to No Change in Operative Benefit Award

Geschäftsnummer I 73/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was granted a partial disability pension based on an invalidity degree of 40% by a social insurance office, with additional child benefits during the education of her son. The individual later contested this decision, arguing for an increased invalidity degree of 52.2% to 64.7% and requested a regular pension instead of a hardship case pension. However, the administrative court dismissed her complaint, stating that the additional invalidity assessment would not change the granted benefits. The individual then filed an appeal against this dismissal, seeking the court to reconsider her initial claim, which centered on assessing her invalidity degree and its implications for her pension rights.

Legislator-Regeste

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Art. 25 Abs. 2 VwVG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 1ter IVG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant's Appeal on Invalidity Degree Dismissed Due to No Change in Operative Benefit Award: The individual later contested this decision, arguing for an increased invalidity degree of 52.2% to 64.7% and requested a regular pension instead of a hardship case pension. However, the administrative court dismissed her complaint, stating that the additional invalidity assessment would not change the granted benefits. The individual then filed an appeal against this dismissal, seeking the court to reconsider her initial claim, which centered on assessing her invalidity degree and its implications for her pension rights.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Feststellungsinteresse halbe Rente Urteilsdispositiv Rentenerhöhung Versicherungsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 V 418
1.- Die Vorinstanz hat namentlich die Rechtsprechung zur selbstständigen Anfechtbarkeit des Invaliditätsgrades ( BGE 115 V 418 Erw.
BGE 126 II 303
BGE 113 V 159
auch BGE 113 V 159 , 110 V 52 oben, 109 V 60 Erw.
BGE 106 V 93
School for Hearing-Impaired vs. Federal Social Insurance Office on Operational Contribution Deductions
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 2 VwVG

Cited in the reasoning to support the finding that the appellant lacked a legitimate interest in a declaratory ruling, which justifies the dismissal of the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

The court imposed court costs on the appellant in the dispositive.

Art. 28 Abs. 1ter IVG

Cited in the reasoning to assess the existence of a legitimate interest in a declaratory ruling.

Art. 28 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning to explain why a higher disability assessment would not have changed the dispositive regarding the half disability pension.

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Volltext

[AZA 7]

I 73/01 Ge

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter

Frésard; Gerichtsschreiber Batz

Urteil vom 24. Mai 2002

in Sachen

M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Genfergasse 3, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- Mit Verfügung vom 24. März 2000 sprach die IV-Stelle Bern der 1948 geborenen M.________ bei einem Invaliditätsgrad von 40 % sowie unter Annahme eines Härtefalles eine ab 1. Januar 1994 laufende halbe Invalidenrente und eine - während der Ausbildung ihres Sohnes zur Ausrichtung gelangende - Kinderrente zu.

B.- Auf die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher die Versicherte die Ausrichtung der halben Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 52,2 % bzw. ab 1999 von64, 7 %, d.h. als ordentliche anstatt als Härtefallrente beantragen liess, trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nicht ein (Entscheid vom 12. Dezember 2000).

C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung vom 24. März 2000 (letztere soweit angefochten) seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre erstinstanzliche Beschwerde einzutreten.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat namentlich die Rechtsprechung zur selbstständigen Anfechtbarkeit des Invaliditätsgrades ( BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa mit Hinweisen) sowie zum Erfordernis des schutzwürdigen Interesses an einer entsprechenden Feststellungsverfügung ( Art. 25 Abs. 2 VwVG ; vgl. auch BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden.

2.- a) Wie das kantonale Gericht insbesondere zu Recht ausführt, bildet bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird.

Sodann ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat ( BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; vgl. auch BGE 113 V 159 , 110 V 52 oben, 109 V 60 Erw. 1; ZAK 1988 S. 42 Erw. 1b; RKUV 1987 Nr. K 727 S. 170 Erw. 1a). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

b) Entgegen der Meinung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin kann im erstinstanzlichen Beschwerdebegehren kein Antrag auf Abänderung des Dispositivs der hier zu beurteilenden Leistungsverfügung erblickt werden. Denn eine halbe Invalidenrente ist der Beschwerdeführerin am 24. März 2000 verfügungsweise bereits zugesprochen worden, und eine höhere Rente könnte ihr auch bei einem Invaliditätsgrad von rund 52 % oder 64 %, wie in der vorinstanzlichen Beschwerde geltend gemacht wurde, nicht ausgerichtet werden als die ab 1. Januar 1994 auf Grund einer Invalidität von 40 % gewährte halbe Härtefallrente ( Art. 28 Abs. 1 IVG ). Die von der Beschwerdeführerin verlangte Bemessung der Invalidität mit mehr als 40 % hätte daher keinen Einfluss auf das Dispositiv der angefochtenen Verfügung. Demzufolge bleibt nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung des behaupteten Invaliditätsgrades hat.

c) Ein solches Interesse würde bestehen, wenn die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Härtefall in Kürze nicht mehr erfüllen oder wenn sie beabsichtigen würde, demnächst die Schweiz zu verlassen ( Art. 28 Abs. 1ter IVG ). Da indessen nach den zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz keine dieser Möglichkeiten zur Zeit aktuell ist, muss ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung über den behaupteten Invaliditätsgrad verneint werden. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid entspricht damit ständiger, von der Lehre anerkannter Rechtsprechung (vgl. Erw. 2a hievor sowie Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. S. 154; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, S. 457), von welcher auch anhand der Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht abzugehen ist. Es wird auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts sowie auf die auch vorliegend geltenden Ausführungen in BGE 106 V 93 Erw. 2 verwiesen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Mai 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: