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I 720/00 KI-generiert

The case involves an individual who challenged the decision of a regional disability insurance authority, which had granted him a half disability pension for a specified period

Geschäftsnummer I 720/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged the decision of a regional disability insurance authority, which had granted him a half disability pension for a specified period. After the authority's decision was delivered to his son, who passed it on to him after his return from abroad, the individual applied for a restoration of the appeal deadline, arguing that he was unable to act in time due to an unavoidable obstacle. However, the court found that the appeal was submitted after the deadline had expired, and being abroad did not constitute a valid reason for missing the deadline, as necessary precautions should have been taken during his absence. Consequently, the request for restoration of the deadline was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 135 OG, Art. 35 Abs. 1 OG; The case involves an individual who challenged the decision of a regional disability insurance authority, which had granted him a half disability pension for a specified period: After the authority's decision was delivered to his son, who passed it on to him after his return from abroad, the individual applied for a restoration of the appeal deadline, arguing that he was unable to act in time due to an unavoidable obstacle. However, the court found that the appeal was submitted after the deadline had expired, and being abroad did not constitute a valid reason for missing the deadline, as necessary precautions should have been taken during his absence. Consequently, the request for restoration of the deadline was denied.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der versäumten Frist verspätete Eingabe Kanzleiversehen verspätete Vorbringen verspätetes Fristerstreckungsgesuch Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 OG
1 in Verbindung mit Art. 132 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht innert 3O Tagen seit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist laut Art.
Art. 33 Abs. 1 OG
132 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht innert 3O Tagen seit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist laut Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art.
Art. 135 OG
1 in Verbindung mit Art. 135 OG ),
Art. 35 Abs. 1 OG
kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 401
135 OG ) nicht erstreckt werden kann, so dass bei deren unbenütztem Ablauf der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht auf eine verspätet eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eintreten darf ( BGE 124 V 401 Erw.
BGE 119 V 94
dass Auslandsabwesenheit während einem hängigen Verfahren grundsätzlich kein Wiederherstellungsgrund darstellt, weil die nötigen Vorkehren bei Abwesenheit vom Zustellort zu treffen sind ( BGE 119 V 94 Erw.
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Volltext

«AZA 7»

I 720/00 Gi

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer

Urteil vom 6. Februar 2001

in Sachen

P.________, 1934, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juli 2000 die Beschwerde des P.________ (geboren 1934) gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 21. Dezember 1999, mit welcher ihm vom 1. März 1997 bis 31. Oktober 1999 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, abgewiesen hat,

dass die Begründung des vorerst im Dispositiv eröffneten Entscheids am 28. September 2000 an die angegebene Adresse in K.________ versandt und am 2. Oktober 2000 dem Sohn von P.________ gegen unterschriftliche Bestätigung ausgehändigt worden ist,

dass der Sohn den Entscheid daraufhin an die Zweitadresse in S.________ weitergeleitet hat, wo ihn P.________ nach seiner Rückkehr aus dem Ausland am 23. November 2000 vorgefunden hat,

dass P.________ mit Eingabe vom 28. November 2000 ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellt und am 15. Dezember 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreicht,

dass gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht innert 3O Tagen seit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist laut Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG ) nicht erstreckt werden kann, so dass bei deren unbenütztem Ablauf der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht auf eine verspätet eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eintreten darf ( BGE 124 V 401 Erw. 1a),

dass die versäumte Frist wiederhergestellt werden

kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ),

dass der vorinstanzliche Entscheid am 2. Oktober 2000 an der vom Beschwerdeführer noch im Schreiben vom 28. Juli 2000 erneut bestätigten Adresse in K.________ dem Sohn ausgehändigt und damit gültig zugestellt worden ist,

dass demzufolge die am 15. Dezember 2000 der Post übergebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden ist,

dass Auslandsabwesenheit während einem hängigen Verfahren grundsätzlich kein Wiederherstellungsgrund darstellt, weil die nötigen Vorkehren bei Abwesenheit vom Zustellort zu treffen sind ( BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen),

dass selbst bei Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes dem Gesuch um Wiederherstellung nicht entsprochen werden könnte, da der Beschwerdeführer die versäumte Rechtshandlung, das heisst die rechtsgenüglich begründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde, erst nach Ablauf der zehntägigen Wiederherstellungsfrist des Art. 35 Abs. 1 OG am 15. Dezember 2000 der Post übergeben hat,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Das Wiederherstellungsbegehren wird abgewiesen und auf

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetre-

ten.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. Februar 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: