Claimant v. Disability Insurance (Vocational Rehabilitation Denial Based on No Significant Change in Health Status)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a claimant who suffered a foot injury in childhood, leading to a condition that was partially surgically corrected. After initially applying for disability benefits in 1999 and being denied due to deemed complete work capability, the claimant re-applied in 2001, providing new medical reports. The disability insurance office again rejected the claim, stating no immediate risk of disability existed. The subsequent appeal to the cantonal court was dismissed, prompting the claimant to challenge the decision in federal court, arguing that there was a significant deterioration in her condition warranting support for vocational retraining. The court's evaluation focused on whether there was a material change in her health status between the two rejections.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 IVG, Art. 8 Abs. 1 IVG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; Claimant v. Disability Insurance (Vocational Rehabilitation Denial Based on No Significant Change in Health Status): After initially applying for disability benefits in 1999 and being denied due to deemed complete work capability, the claimant re-applied in 2001, providing new medical reports. The disability insurance office again rejected the claim, stating no immediate risk of disability existed. The subsequent appeal to the cantonal court was dismissed, prompting the claimant to challenge the decision in federal court, arguing that there was a significant deterioration in her condition warranting support for vocational retraining. The court's evaluation focused on whether there was a material change in her health status between the two rejections.
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KI-generiertAlthough not explicitly cited in the final numbered orders (which just state 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben'), regulatory provisions related to costs are typically inferred from the overall context if an explicit article had been cited in the orders. Since the text provided is from the **Eidgenössisches Versicherungsgericht (EinsG/EVG)** and the procedural law cited in the orders is the **LTF** (Federal Supreme Court Act), and order 2 states no costs are levied, we check the citation rules. Since the actual final orders only contain '1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.', '2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.', and '3. Dieses Urteil wird... zugestellt.', and no provisions are cited in these specific orders, only citation in the reasoning matters if it relates to a procedural rule or ground for the decision. However, the specific instruction is to *only* include provisions explicitly cited **in the dispositive (the numbered orders)**. Since #1, #2, and #3 contain no external legal provisions, the output must be empty based on the strict rule for inclusion.
Cited in the reasoning to address the criteria applicable to a new application analogous to a revision.
Cited in the reasoning to define the criterion of immediately threatening disability, which supports the dismissal of the appeal.
Cited in the reasoning to address the criteria for entering a new claim after a claim denial.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 718/02
Urteil vom 15. April 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
L.________, 1977, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann, Poststrasse 8, 3400 Burgdorf,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 29. August 2002)
Sachverhalt:
A. L.________, geboren 1977, erlitt im frühen Kindesalter einen Unfall am linken Fuss, worauf sich ein Hohlfuss entwickelte, der teilweise chirurgisch korrigiert worden ist. Sie meldete sich im Juli 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an; nachdem die IV-Stelle Bern unter anderem Berichte der Klinik Q.________, vom 4. Februar 1999 und vom 17. August 1999 eingeholt hatte, lehnte sie mit Verfügung vom 4. November 1999 den Leistungsanspruch ab, da eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege. Gegen diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
Am 28. Februar 2001 gelangte L.________ erneut an die Invalidenversicherung, wobei sie einen Bericht der Klinik Q.________ vom 8. Februar 2001 beilegte. Die IV-Stelle zog einen Ergänzungsbericht der Klinik Q.________ vom 9. April 2001 bei und verneinte - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 26. Juni 2001 abermals den Anspruch auf die beantragten Leistungen, da keine unmittelbar drohende Invalidität bestehe.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. August 2002 ab.
C. Unter Beilage eines Berichtes des Dr. med. B.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 12. Oktober 2002 lässt L.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung seien ihr Umschulungsmassnahmen zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. Juni 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Eintretens auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuches ( Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV ) und die beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG anwendbaren Rechtsgrundsätze ( BGE 117 V 198 Erw. 3a; ferner BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen), die auch bei erneutem Gesuch um Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen gelten ( BGE 113 V 27 Erw. 3b), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3. Streitig ist, ob sich im massgeblichen Zeitraum zwischen den Verfügungen von November 1999 und Juni 2001 die Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat, resp. ob die Versicherte im Sinne des Art. 8 Abs. 1 IVG unmittelbar von einer Invalidität bedroht ist.
3.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, dass im massgebenden Zeitraum keine anspruchsbeeinflussende Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin weist demgegenüber darauf hin, dass ihre Beschwerden zunähmen und die behandelnden Ärzte eine Umschulung befürworteten.
3.2 Die Klinik Q.________ erachtete im Bericht vom 17. August 1999 - der sich stark auf denjenigen vom 4. Februar 1999 abstützt - sowohl sitzende wie stehende Tätigkeiten als zumutbar, wenn eine Überbeanspruchung des linken Fusses (z.B. durch das Tragen schwerer Gegenstände oder durch Arbeit auf unregelmässigem Boden) vermieden werden kann. Der mit der Neuanmeldung eingereichte Bericht der Klinik Q.________ vom 8. Februar 2001 weicht hinsichtlich der Befunde nicht vom Bericht vom 4. Februar 1999 ab, so dass keine anspruchsbegründende Änderung im Sachverhalt eingetreten ist. Dies wird durch den neuesten Bericht der Klinik Q.________ vom 9. April 2001 bestätigt, worin nicht von einer aktuellen Verschlechterung gesprochen wird, sondern davon, dass "sich mit grosser Wahrscheinlichkeit im späteren Lebensalter der Patientin Probleme mit anderen Regionen des Bewegungsapparates ergeben" können. Die ärztlichen Stellungnahmen der Klinik Q.________ sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen ( BGE 125 V 352 3a). Der im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Bericht des Dr. med. B.________ vom 12. Oktober 2002 spricht nicht gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Klinik Q.________ (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb), denn er würdigt einzig den im Wesentlichen gleichen Sachverhalt anders, was eine Revision gemäss Art. 41 IVG (resp. den Leistungsanspruch gestützt auf eine Neuanmeldung) gerade nicht begründet (vgl. BGE 115 V 313 Erw. 4a/bb). Im Übrigen ist dieser Bericht mehr als ein Jahr nach Erlass der Verfügung vom 26. Juni 2001 ergangen und bezieht sich auf den zur Zeit der Beurteilung aktuellen Gesundheitszustand, beschlägt also nicht den praxisgemäss ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis) massgebenden Verfügungszeitpunkt, so dass auch aus diesem Grund nicht auf den Bericht des Dr. med. B.________ abgestellt werden kann.
Somit haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der ersten leistungsablehnenden Verfügung von November 1999 bis zum Zeitpunkt der zweiten Verfügung von Juni 2001 nicht in anspruchsbegründendem Ausmass verändert (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). Insbesondere liegt auch keine unmittelbar drohende Invalidität vor, denn Unmittelbarkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 IVG liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintritts aber ungewiss ist (AHI 1996 S. 303 Erw. 2b mit Hinweisen). Der Bericht der Klinik Q.________ vom 9. April 2001 spricht jedoch nur davon, dass "mit grosser Wahrscheinlichkeit im späteren Lebensalter" Probleme in anderen Regionen des Bewegungsapparates auftreten können.
3.3 Die Beschwerdeführerin kann schliesslich auch aus dem Umstand, dass die Ärzte eine Umschulung befürworten, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn Aufgabe des Arztes ist es einzig, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist ( BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen), während der Entscheid über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Verwaltung (und im Beschwerdefall dem Richter) vorbehalten ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: