Disability Pension Calculation and Stepchild Supplement Denial Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual born in 1942 was granted a total disability pension based on a 100% disability rating, along with a supplementary pension for his spouse. However, the individual disputed the denial of a child pension for his adult son living in the Philippines, arguing that his past disadvantages in education and employment were not adequately considered in the pension calculations. Both the cantonal court and the federal court found that the calculations for the disability pension were correct, as only earnings that had received contributions could be considered, and the son did not meet the criteria for a child pension since he had not been raised within the insured's household. The individual subsequently appealed, seeking a higher pension and the child entitlement, but the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 36 Abs. 2 IVG, Art. 35 Abs. 1 IVG, Art. 25 Abs. 3 AHVG, Art. 49 Abs. 1 AHVV, Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG, Art. 69 Abs. 1 BGG; Disability Pension Calculation and Stepchild Supplement Denial Appeal: However, the individual disputed the denial of a child pension for his adult son living in the Philippines, arguing that his past disadvantages in education and employment were not adequately considered in the pension calculations. Both the cantonal court and the federal court found that the calculations for the disability pension were correct, as only earnings that had received contributions could be considered, and the son did not meet the criteria for a child pension since he had not been raised within the insured's household. The individual subsequently appealed, seeking a higher pension and the child entitlement, but the appeal was dismissed.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed because no court costs are levied in this instance.
Used to dismiss the administrative court appeal.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 713/02
Urteil vom 17. Januar 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Attinger
Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binnin-gen, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 24. Juli 2002)
Sachverhalt:
A. Die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft sprach dem 1942 geborenen S.________ mit Verfügung vom 8. Januar 2002 unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. Februar 2001 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1813.- pro Monat nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau von monatlich Fr. 544.- zu. Dieser Rente liegt die Vollrentenskala 44 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 55'620.- zu Grunde. Gleichzeitig verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Kinderrente für den 1978 geborenen, auf den Philippinen lebenden Sohn seiner Ehefrau mangels eines Pflegeverhältnisses.
B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. Juli 2002 ab.
C. S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aus-richtung der höchstmöglichen Vollrente von Fr. 2060.- pro Monat (zuzüglich der entsprechenden Zusatzrente für die Ehefrau von monatlich Fr. 618.-) sowie ei-ner Kinderrente für den erwähnten Sohn seiner Ehefrau.
Sowohl die IV-Stelle als auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, dass das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als - neben der Beitragsdauer - relevantes Kriterium für die Berechnung der Invalidenrente nach den entsprechenden Bestimmungen des AHVG zu ermitteln ist ( Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29bis und 29quater ff. AHVG ). Des Weitern hat die Vorinstanz die hier massgebenden Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich einer Kinderrente der Invalidenversicherung für ein Pflegekind ( Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 AHVG und Art. 49 Abs. 1 AHVV ) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die vorinstanzlich bestätigte Berechnung der Invalidenrente an sich nicht bestritten. Indessen beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss, es werde nicht berücksichtigt, dass er als Jugendlicher zufolge krasser Fehlleistungen der vormundschaftlichen Organe keine Berufslehre habe absolvieren können und daher im gesamten Arbeitsleben, namentlich in lohnmässiger Hinsicht, benachteiligt gewesen sei. Nach dem auch für das Sozialversicherungsgericht verbindlichen Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG (im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG ) werden jedoch im Rahmen der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung ist die Anrechnung eines zusätzlichen hypothetischen Erwerbseinkommens zum Ausgleich der geltend gemachten Benachteiligung ausgeschlossen.
3. Überdies hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für den Sohn seiner Ehefrau keine Kinderrente zusteht, weil dieser nie im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 AHVG und Art. 35 Abs. 1 IVG zu dauernder Pflege und Erziehung (in die Hausgemeinschaft des Versicherten) aufgenommen worden ist (ZAK 1992 S. 124 Erw. 3b mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten muss es mit der verfügten - vorinstanzlich bestätigten - Invalidenrente sein Bewenden haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Versicherung und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. Januar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: