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I 711/00 KI-generiert

The case involves a request for an invalidity pension made by a 1950-born individual, which was initially denied by the IV office due to the assessment that the individual was fully capable of performing a medium-level professional activity and did not meet the criteria for a pension

Geschäftsnummer I 711/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for an invalidity pension made by a 1950-born individual, which was initially denied by the IV office due to the assessment that the individual was fully capable of performing a medium-level professional activity and did not meet the criteria for a pension. The denial was subsequently upheld by the Cantonal Appeals Commission. The individual then filed an administrative court complaint to renew the request for the pension, but the court dismissed the complaint, affirming the previous decision and stating that any changes in health after the initial decision would not be considered in the current proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 36a Abs. 3 OG; The case involves a request for an invalidity pension made by a 1950-born individual, which was initially denied by the IV office due to the assessment that the individual was fully capable of performing a medium-level professional activity and did not meet the criteria for a pension: 2.- Da nach der Rechtsprechung für die richterliche Beurteilung auf die bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung (18. November 1999) eingetretenen tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), erübrigt es sich, im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob der Gesundheitszustand - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführt - in der Zwischenzeit eine Verschlechterung erfahren hat und wie es sich (nach den geltend gemachten neuerlichen medizinischen Problemen) mit der derzeitigen Situation verhält. Es steht dem Beschwerdeführer aber frei, sich nach Massgabe des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV allenfalls erneut an die Verwaltung zu wenden.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Verschlechterung des Gesundheitszustandes Krankenversicherung unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren gemäss Art. 36a OG , insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid ( Art.
Art. 36a Abs. 3 OG
36a OG , insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid ( Art. 36a Abs. 3 OG ), erledigt.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 366
November 1999) eingetretenen tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist ( BGE 121 V 366 Erw.
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Volltext

[AZA 0]

I 711/00 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber

Batz

Urteil vom 14. August 2001

in Sachen

K.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch den Sozialdienst X.________,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin,

und

Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel

Mit Verfügung vom 18. November 1999 wies die IV-Stelle Basel-Stadt ein Begehren des 1950 geborenen K.________ um Gewährung einer Invalidenrente ab, weil er bei einer mittelschweren beruflichen Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und damit bei zumutbarer Verwertung der ihm offen stehenden Verdienstmöglichkeiten keine rentenbegründende Invalidität vorliege.

Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt abgewiesen (Entscheid vom 7. September 2000).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ sein Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente dem Sinne nach erneuern. - Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid einlässlich und zutreffend dargelegt, weshalb ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 18. November 1999 zu Recht verneint worden ist.

Daran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nichts zu ändern. Es wird auf die eingehenden Erwägungen des kantonalen Entscheides verwiesen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.

2.- Da nach der Rechtsprechung für die richterliche Beurteilung auf die bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung (18. November 1999) eingetretenen tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), erübrigt es sich, im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob der Gesundheitszustand - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführt - in der Zwischenzeit eine Verschlechterung erfahren hat und wie es sich (nach den geltend gemachten neuerlichen medizinischen Problemen) mit der derzeitigen Situation verhält. Es steht dem Beschwerdeführer aber frei, sich nach Massgabe des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV allenfalls erneut an die Verwaltung zu wenden.

3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren gemäss Art. 36a OG , insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid ( Art. 36a Abs. 3 OG ), erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. August 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: