Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 710/00 KI-generiert

Claimant v. Cantonal IV Office (Waiting-Day Allowance and Unemployment Welfare)

Geschäftsnummer I 710/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for professional integration measures from the disability insurance office, which was initially rejected in January 1995. An appeal to the regional appeals commission resulted in the case being sent back for reconsideration, leading the individual to start a training program that was later abandoned. Subsequently, a second training program was approved. The individual contested decisions regarding entitlement to waiting period benefits and a full disability pension for specific past periods, leading to a ruling by the appeals commission that partially granted these benefits. The matter progressed to higher court scrutiny, centering on the individual's eligibility for waiting period benefits in 1996, especially in the context of concurrent unemployment benefits received under different regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 2 IVV, Art. 132 OG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 22 Abs. 1 und 3 IVG, Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV; Claimant v. Cantonal IV Office (Waiting-Day Allowance and Unemployment Welfare): An appeal to the regional appeals commission resulted in the case being sent back for reconsideration, leading the individual to start a training program that was later abandoned. Subsequently, a second training program was approved. The individual contested decisions regarding entitlement to waiting period benefits and a full disability pension for specific past periods, leading to a ruling by the appeals commission that partially granted these benefits. The matter progressed to higher court scrutiny, centering on the individual's eligibility for waiting period benefits in 1996, especially in the context of concurrent unemployment benefits received under different regulations.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Versicherungsleistungsbegehren Wartezeit Taggeld Rentenanspruch Leistungsberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19 Abs. 2 IVV
Cited in the reasoning as the legal basis for the coordination rule between Disability Insurance and Unemployment Insurance.
Art. 132 OG
Diesen überprüft das Eidgenössische Versicherungsgericht mit voller Kognition, wobei es über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen kann ( Art. 132 OG ).
Art. 66 Abs. 1 BGG
Although BGG (LTF) is cited in the disposition for costs, this decision predates the LTF. Since the disposition cites 'Keine Gerichtskosten erhoben' and there is no corresponding cost article from the OG (which was the applicable federal procedural law at the time, as indicated by Art. 132 OG usage) explicitly stated in the dispositive orders for the non-imposition of costs, and since the provided text only explicitly cites procedural articles for the merits dismissal/remand (which are not formal LTF articles), I will adhere strictly to citing only explicitly mentioned articles in the final dispositive sections (I, II, III, IV, V). Given that the costs order (II) does not cite an article, and the compensation order (III) does not cite an article (it prescribes a specific amount), I cannot extract any cost/legal aid provisions cited in the dispositive according to the rules.
Art. 22 Abs. 1 und 3 IVG
Cited in the reasoning to reference the relevant legal provisions for waiting days in disability insurance.
Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV
Cited in the reasoning to reference the relevant legal provisions concerning waiting days.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Although BGG (LTF) is cited in the disposition for costs, this decision predates the LTF. Since the disposition cites 'Keine Gerichtskosten erhoben' and there is no corresponding cost article from the OG (which was the applicable federal procedural law at the time, as indicated by Art. 132 OG usage) explicitly stated in the dispositive orders for the non-imposition of costs, and since the provided text only explicitly cites procedural articles for the merits dismissal/remand (which are not formal LTF articles), I will adhere strictly to citing only explicitly mentioned articles in the final dispositive sections (I, II, III, IV, V). Given that the costs order (II) does not cite an article, and the compensation order (III) does not cite an article (it prescribes a specific amount), I cannot extract any cost/legal aid provisions cited in the dispositive according to the rules.

Art. 22 Abs. 1 und 3 IVG

Cited in the reasoning to reference the relevant legal provisions for waiting days in disability insurance.

Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV

Cited in the reasoning to reference the relevant legal provisions concerning waiting days.

Art. 19 Abs. 2 IVV

Cited in the reasoning as the legal basis for the coordination rule between Disability Insurance and Unemployment Insurance.

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Volltext

[AZA 7]

I 710/00 Vr

I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Meyer, Bundesrichterin

Leuzinger und Bundesrichter Ferrari; Gerichtsschreiber

Hadorn

Urteil vom 5. November 2001

in Sachen

P.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,

und

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

A.- Mit Verfügung vom 16. Januar 1995 lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Gesuch von P.________ (geb. 1949) um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 14. Mai 1996 in dem Sinne gut, dass sie die Sache zur Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückwies. In der Folge begann P.________ eine erste Umschulung, welche sie vorzeitig abbrach. Mit Verfügung vom 9. Juni 2000 übernahm die IV-Stelle eine zweite Umschulung für den Bürobereich vom 25. April 2000 bis 31. Januar 2002.

Mit Verfügung vom 17. März 2000 hatte die IV-Stelle einen Anspruch auf Wartetaggeld verneint, und P.________ mit einer weiteren Verfügung vom 20. April 2000 eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis

31. Dezember 1999 zugesprochen.

B.- P.________ erhob gegen die beiden zuletzt genannten Verfügungen Beschwerde. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2000 sprach die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau P.________ Wartetaggelder im Sinne der Erwägungen zu. Im Rentenpunkt hiess die Rekurskommission die Beschwerde insoweit gut, als sie P.________ eine ganze Rente vom 1. Dezember 1997 bis 31. Dezember 1999 zusprach.

C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr auch vom 1. Januar bis

31. Dezember 1996 ein Wartetaggeld zuzusprechen. Eventuell sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die IV-Stelle äussert sich zum Fall, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die kantonale Rekurskommission hat die gesetzlichen Vorschriften zum Taggeld in der Invalidenversicherung ( Art. 22 Abs. 1 und 3 IVG ; Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV ), die Koordinationsregel bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosenentschädigung ( Art. 19 Abs. 2 IVV ) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (AHI 1998 S. 60) richtig dargelegt, worauf verwiesen wird.

2.- Streitig und zu prüfen ist nur noch der Anspruch auf Wartetaggelder für das Jahr 1996. Diesen überprüft das Eidgenössische Versicherungsgericht mit voller Kognition, wobei es über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen kann ( Art. 132 OG ).

a) Die Vorinstanz lehnte die Gewährung dieser Taggelder mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei während des Jahres 1996 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen, habe sich für eine Vollzeitstelle zur Verfügung gehalten und in entsprechendem Umfang Arbeitslosenentschädigung bezogen. Solange diese Leistungen ausgerichtet würden, bestehe rechtsprechungsgemäss nicht gleichzeitig auch Anspruch auf Wartetaggelder der Invalidenversicherung.

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, sie sei im Dezember 1995 bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden, da sie den Höchstanspruch an Taggeldern in der Rahmenfrist ausgeschöpft habe. In der Folge seien ihr nur noch Taggelder der Arbeitslosenfürsorge gewährt worden, welche ihr Existenzminimum bei weitem nicht gedeckt hätten, und auch dies nur bis Mai 1996.

b) aa) Versicherte, denen ein volles Taggeld der Arbeitslosenversicherung zusteht, haben zwar keinen Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung für die Wartezeit (AHI 1998 S. 61 Erw. 2). Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1996 kein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Vielmehr hat sie gemäss Abrechnung der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau vom 16. Januar 1996 für den Monat Dezember 1995 den Höchstanspruch von 170 Taggeldern in der vom 17. Februar 1995 bis

16. Februar 1997 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Dezember 1995 ausgeschöpft und in diesem Monat nur noch vier Taggelder erhalten. Von Januar bis Juni 1996 bezog sie wohl noch 90 im Vergleich zur Arbeitslosenentschädigung betragsmässig niedrigere Taggelder. Diese wurden ihr gemäss Abrechnungen aber nicht von der Arbeitslosenkasse, sondern von der Arbeitslosenfürsorge Thurgau ausbezahlt.

Solche Taggelder beruhen auf kantonalem Recht (vgl. dazu Gerhards, Grundriss des neuen Arbeitslosenversicherungsrechts, 1996, S. 8, Einführung N 15). Damit im Einklang stehen die Angaben im Individuellen Konto der Beschwerdeführerin:

Demnach hat die Versicherte 1995 Arbeitslosenentschädigung bezogen, während ihr für das Jahr 1996 lediglich der Minimalbeitrag gutgeschrieben wurde. Dies bedeutet nichts anderes, als dass sie 1996 keine Arbeitslosenentschädigungen erhalten hat, von welchen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen gewesen wären.

bb) Die Auszahlung der Wartetaggelder für die hier streitige Zeitspanne wurde der Beschwerdeführerin einzig aus koordinationsrechtlichen Gründen versagt. Die erwähnte Rechtsprechung zur Koordination von für die selbe Periode bestimmten Taggeldern bezieht sich indessen nur auf Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung und hat in Art. 19 Abs. 2 IVV ihre gesetzliche Grundlage. Vorliegend aber geht es um eine Koordination zwischen der Invalidenversicherung und auf kantonalem Recht beruhenden Leistungen an Arbeitslose. Da auch im Koordinationsrecht das Gesetzmässigkeitsprinzip gilt, käme eine Kürzung oder Verweigerung von IV-Taggeldern bei zeitgleichem Zusammentreffen mit kantonalen Leistungen nur in Betracht, wenn dies in einer entsprechenden bundesrechtlichen Koordinationsregel vorgesehen wäre. Dem ist jedoch nicht so: Es existiert keine gesetzliche Grundlage, einen nach den materiellen bundesrechtlichen Vorschriften gegebenen Wartetaggeldanspruch deswegen abzulehnen, weil kantonale Arbeitslosenentschädigungen bezogen werden. Damit ist auch die Rechtsprechung gemäss AHI 1998 S. 61 Erw. 2 vorliegend nicht anwendbar.

Vielmehr hätten der Versicherten nach dem Bezug der Höchstzahl von 170 Arbeitslosentaggeldern wieder Wartetaggelder der Invalidenversicherung ausgerichtet werden müssen.

c) Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin bereits IV-Taggelder ab 21. August 1993 (4 Monate nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 21. April 1993) bis

31. Januar 1995 (Beginn des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern) sowie erneut ab Januar 1997 (Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Arbeitslosentaggelder) zugesprochen.

Nach dem Gesagten hat die Versicherte zusätzlich anschliessend an das Datum des letzten ihr ausbezahlten Arbeitslosentaggeldes im Dezember 1995 bis zur vorinstanzlich angeordneten Wiederaufnahme der Taggeldzahlungen im Januar 1997 Anspruch auf Wartetaggelder. Die IV-Stelle wird diese Taggelder berechnen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden

Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides der AHV/IV- Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 31. Oktober

2000 und die Verfügung vom 17. März 2000 aufgehoben,

und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Thurgau

zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfahre.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird über eine Neufestsetzung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des

letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission

des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse

des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 5. November 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: