Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 71/04 KI-generiert

Invalidity Insurance Contribution for Height-Adjustable Kitchen Work Surface

Geschäftsnummer I 71/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has suffered from poliomyelitis since childhood and has been receiving various disability insurance benefits. In March 2001, the individual requested financial support from the disability insurance for adjustments to their kitchen to accommodate their condition. Initially, they were granted a contribution toward the cost of renovations. However, they contested this decision, seeking additional funds specifically for an electrically height-adjustable workspace. The administrative and judicial authorities reviewed the situation, including a professional assessment of the kitchen's design and functionality, ultimately determining that the additional expense for the adjustable workspace was not necessary for their basic needs. The individual's request for further contributions was denied by the higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 21 IVG, Art. 14 IVV, Art. 8 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI; Invalidity Insurance Contribution for Height-Adjustable Kitchen Work Surface: In March 2001, the individual requested financial support from the disability insurance for adjustments to their kitchen to accommodate their condition. Initially, they were granted a contribution toward the cost of renovations. However, they contested this decision, seeking additional funds specifically for an electrically height-adjustable workspace. The administrative and judicial authorities reviewed the situation, including a professional assessment of the kitchen's design and functionality, ultimately determining that the additional expense for the adjustable workspace was not necessary for their basic needs. The individual's request for further contributions was denied by the higher court.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsschutz Strukturelle Anpassung Sachverständigengutachten Beitrag Familienangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln ( BGE 127 V 467 Erw.
BGE 121 V 260
13.04* HVI-Anhang), die dabei nach der Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätze ( BGE 121 V 260 Erw.
BGE 124 V 110
Die Anschaffung der elektrisch höhenverstellbaren Arbeitsvorrichtung ist als bestmögliche Eingliederung zu qualifizieren, für welche die Invalidenversicherung praxisgemäss nicht leistungspflichtig ist ( BGE 124 V 110 Erw.
BGE 113 V 28
2c je mit Hinweisen) sowie die Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht ( BGE 113 V 28 Erw.
BGE 123 V 233
ferner BGE 123 V 233 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 IVG

This provision defines the right to aids as part of the scope of activity ('Aufgabenbereich') which was relevant to the factual dispute.

Art. 8 Abs. 1 IVG

The appeal was dismissed because the requested facility was not deemed a necessary, simple, and appropriate supply according to this provision governing the right to integration measures.

Art. 2 Abs. 4 HVI

The provision regarding the requirement for a simple and expedient execution of aids was used to determine the non-eligibility for the extra costs of the electric height-adjustable work surface.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 71/04

Urteil vom 12. August 2004

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Weber Peter

Parteien

S.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 22. Dezember 2003)

Sachverhalt:

A. Die 1948 geborene S.________ leidet seit 1954 unter Poliomyelitis und bezog in der Folge diverse Leistungen der Invalidenversicherung. Im März 2001 wandte sie sich an die Hilfsmittelberatung für Behinderte (SHAB) mit der Anfrage um Prüfung eines Kostenbeitrages an die behinderungsbedingte Anpassung der Küche. Daraufhin beauftragte die IV-Stelle des Kantons Solothurn die SHAB mit der fachtechnischen Abklärung. Gestützt auf deren Bericht vom 3. Juli 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 2002 einen Betrag von Fr. 5'000.- an die Kosten für die baulichen Änderungen der neuen Küche zu.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher Antrag auf Kostenbeteiligung für die Anpassung der Küche von mindestens Fr. 13'169.20 gestellt worden war, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2002 aufhob und feststellte, dass die Versicherte für die baulichen Änderungen in der Küche Anspruch auf einen Beitrag in der Höhe von insgesamt Fr. 7'006.95 habe. Die weitergehende Beschwerde wurde abgewiesen (Entscheid vom 22. Dezember 2003).

C. S.________ lässt unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, (vom 3. Februar 2004), Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, zusätzlich zum vorinstanzlich zugesprochenen Betrag "auch die Kosten für die elektrische Höhenverstellbarkeit der Arbeitsfläche in der Küche von Fr. 5'284.70 zu erstatten"; eventuell sei die Angelegenheit zur Neuabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle und des Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Wie das kantonale Gericht richtig ausgeführt hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln ( BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar (129 V 4 Erw. 1.2). Gleiches gilt für die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision).

Zutreffend dargelegt hat es sodann die Bestimmungen über den Anspruch auf Hilfsmittel, insbesondere auf invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich ( Art. 21 IVG , Art. 14 IVV , Ziff. 13.04* HVI-Anhang), die dabei nach der Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätze ( BGE 121 V 260 Erw. 2 c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 V 110 Erw. 2a, 122 V 214 Erw. 2c je mit Hinweisen) sowie die Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht ( BGE 113 V 28 Erw. 4a, vgl. ferner BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. Erw.5a/aa). Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu ergänzen bleibt, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern (Satz 1). Zu diesen Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3 lit. d). Nach Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Satz 1 und 2).

2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Invalidenversicherung im Rahmen der invaliditätsbedingten Anpassungen der Küche als Teil des Betätigungsbereiches ( Art. 21 Abs. 1 IVG ; Art. 2 Abs. 2 HVI ) im Rahmen von Ziff. 13.04* HVI-Anhang zu verpflichten ist, über die vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 7'006.95 hinaus den Betrag von Fr. 5'284.70 an die höhenverstellbare Arbeitsfläche zu bezahlen. Die Antwort auf diese Frage entscheidet sich daran, ob die Einrichtung dieser höhenverstellbaren Arbeitsfläche im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 (Satz 1) HVI eine invaliditätsbedingt notwendige, einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung darstellt.

3. Verwaltung und Vorinstanz haben sich auf die fachtechnische Beurteilung der Hilfsmittelberatung für Behinderte vom 3. Juli 2002 mitsamt Ergänzungen vom 26. November 2002 gestützt. Darin hat die Fachstelle ausgeführt:

"Frau S.________ liess mit der Begründung, dass die Küche sowohl von ihr im Rollstuhl sitzend, wie auch von der Tochter im Stehen benützt werde, einen 220 cm breiten, in der Höhe elektrisch verstellbaren Arbeitstisch einbauen."

"Im vorliegenden Fall betrifft die Absenkung nur einen Teil der Arbeitsfläche, insbesondere des Spülbeckens und des Kochbereichs. Dadurch ist einzig das Geschirrspülen betroffen, da sich die stehende Person etwas mehr bücken muss. Bei der Kochstelle kann die tiefere Arbeitsfläche sogar als Vorteil angesehen werden, da die hinteren Pfannen besser eingesehen werden können. Rüstarbeiten oder andere Tätigkeiten können zudem im nicht abgesenkten Arbeitsbereich erledigt werden. Wir erachten eine elektrisch höhenverstellbare Arbeitsfläche daher als nicht einfach und zweckmässig."

4. Diesen Ausführungen der fachtechnisch versierten Abklärungsstelle ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Mehrfachbenützung der Küche Versicherte/nicht behinderte Tochter als auch mit Blick auf das geltend gemachte Bedürfnis, bei Auftreten von Schmerzen sofort von der Sitz- in die Stehhaltung zu wechseln (vgl. das letztinstanzlich aufgelegte Zeugnis des Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 3. Februar 2004), beizupflichten. Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere ist es im Rahmen der Schadenminderungspflicht möglich und geboten, dass Mutter, Tochter und allenfalls Dritte bei der gemeinsamen Verrichtung von Küchenarbeiten entsprechend disponieren, zumal nur das Geschirrspülen betroffen ist. Was das geltend gemachte Bedürfnis, sofort in die Stehlage zu wechseln, anbelangt, ist festzuhalten, dass die Vornahme von Küchenarbeiten lediglich einen Teil der Betätigung im Haushalt als anerkannter Aufgabenbereich darstellt. Selbst wenn es sich so verhält, dass die Beschwerdeführerin unvorhergesehen und unvermittelt von der Sitz- in die Stehhaltung wechseln muss, heisst dies nicht, dass sie die gerade begonnene Küchenarbeit fortzusetzen braucht. Vielmehr hat sie die Möglichkeit, auf einen anderen Arbeitsgang auszuweichen, bei dem die Frage des Arbeitsniveaus keine Rolle spielt. Die Anschaffung der elektrisch höhenverstellbaren Arbeitsvorrichtung ist als bestmögliche Eingliederung zu qualifizieren, für welche die Invalidenversicherung praxisgemäss nicht leistungspflichtig ist ( BGE 124 V 110 Erw. 2a, 121 V 260 Erw. 2c, je mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 12. August 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: