Insured Person v. Social Insurance Institution regarding Full Invalidity Pension Start Date
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who applied for a full disability pension, asserting that their inability to work began prior to the official date recognized by the disability insurance authority. Initially, the individual was granted a full pension starting from October 1, 1999, after suffering a brain hemorrhage on October 10, 1998. However, the individual contended that they had been partially unable to work since August 1998 and sought to have their pension backdated to this earlier date. The administrative court dismissed the appeal, leading the individual to submit a further appeal to the federal level. The court evaluated conflicting medical opinions and determined that there was insufficient evidence to support the claim for an earlier onset of disability, ultimately leading to the dismissal of the individual's appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 108 Abs. 1 lit. f BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Insured Person v. Social Insurance Institution regarding Full Invalidity Pension Start Date: Initially, the individual was granted a full pension starting from October 1, 1999, after suffering a brain hemorrhage on October 10, 1998. However, the individual contended that they had been partially unable to work since August 1998 and sought to have their pension backdated to this earlier date. The administrative court dismissed the appeal, leading the individual to submit a further appeal to the federal level. The court evaluated conflicting medical opinions and determined that there was insufficient evidence to support the claim for an earlier onset of disability, ultimately leading to the dismissal of the individual's appeal.
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KI-generiertThis provision is implicitly used because the court dismissed the appeal, which is the final order in this context, though it is not explicitly cited in the dispositive. Checking the provided text, there is no citation in the dispositive (I, II, III) other than cost provisions.
The court ruled that no court costs shall be levied (Es werden keine Gerichtskosten erhoben), which falls under the rule for costs.
Volltext
[AZA 7]
I 706/01 Go
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Weber
Urteil vom 23. April 2002
in Sachen
R.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Schwyz, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
A.- Mit Verfügung vom 7. Februar 2001 sprach die IV-Stelle Schwyz R.________ (geb. 1958) mit Wirkung ab
1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher ab
1. August 1999 eine ganze Invalidenrente beantragt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 26. September 2001).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Eintritt der Invalidität und die Entstehung des Rentenanspruchs ( Art. 29 Abs. 1 IVG ; vgl. ferner BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Beweislastregeln im Sozialversicherungsprozess (vgl. BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
2.- In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der bestehenden Aktenlage, insbesondere der darin enthaltenen divergierenden Angaben zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit, hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die am 10. Oktober 1998 erlittene Hirnblutung das auslösende Ereignis für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG war. Sie hat zutreffend erwogen, dass mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) weder bewiesen ist, noch sich durch weitere Abklärungsmassnahmen beweisen lässt, dass, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, bereits ab August 1998 von einer zumindest teilweisen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. In Nachachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ( BGE 122 V 160 Erw.
1c) hat die Vorinstanz hinlänglich begründet, weshalb sie die Ausführungen der beiden Aerzte Dr. med. F.________ und Dr. med. N.________ hinsichtlich der medizinischen Einschätzung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zum seinerzeit behandelnden Hausarzt Dr. med. K.________ zu Recht als weniger überzeugend beurteilt. So haben diese die Versicherte erstmals nach der Hirnblutung gesehen. Zudem basieren beide Einschätzungen einzig auf den anamnestischen Angaben der Versicherten. Mit der Vorinstanz kann auf ergänzende medizinische Abklärungen verzichtet werden, lassen sich doch hievon keine zusätzlichen Aufschlüsse zur strittigen Frage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Beschwerdeweise wird nichts vorgebracht, was zu einem andern Ergebnis führen könnte.
Namentlich sind die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Bescheinigungen der Familienangehörigen und Bekannten der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses per
31. Juli 1998 zu beweisen. Vielmehr geht daraus lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin der Doppelbelastung Haushalt und volle Arbeitstätigkeit nicht mehr gewachsen war und Erholung benötigte. Mithin erübrigt sich die beantragte Zeugeneinvernahme. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass im Anmeldeformular zum Bezug von IV-Leistungen detailliert nach der krankheits- und unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gefragt wird. Die Versicherte hielt darin fest, sie sei seit dem 10. Oktober 1998 bis auf Weiteres voll arbeitsunfähig. Die Frage nach einer (vorgängigen) teilweisen Arbeitsunfähigkeit verneinte sie durch Querstrich.
Damit steht fest, dass sich die Versicherte beim Ausfüllen des Anmeldeformulars am 26. März 1999 ausdrücklich mit der Frage nach dem Beginn einer ganzen bzw. teilweisen Arbeitsunfähigkeit auseinandergesetzt hat. Mit der Vorinstanz kommt diesen Angaben im Anmeldeformular bei der Beweiswürdigung grosse Bedeutung zu, zumal sie noch ohne anwaltliche Vertretung erfolgten und mit den Ausführungen der Arbeitgeberin und des damals behandelnden Arztes übereinstimmen.
Schliesslich geht die Berufung der Beschwerdeführerin auf BGE 117 V 284 hinsichtlich der Zeugeneinvernahme der Arbeitgeberin insofern fehl, als dieser Entscheid das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren betrifft und überdies für mündlich eingeholte Auskünfte gilt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. April 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: