Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 697/00 KI-generiert

Heirs' Appeal for Invalidity Pension Dismissed Due to Lapse of Insurance Coverage

Geschäftsnummer I 697/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the heirs of a deceased individual who sought to claim an invalidity pension from the Swiss Invalidity Insurance after the individual had previously been denied benefits. The Invalidity Insurance office rejected the request on the grounds that the necessary insurance conditions were not met at the time of the individual's disability. The heirs appealed this decision, but both the appellate commission and the federal court upheld the denial based on the lack of valid insurance coverage at the relevant time, and the heirs were found to have no basis for their claim under both Swiss and Yugoslavian law. The court determined that the deceased did not meet the criteria for receiving a pension and deemed the heirs’ challenge to be without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 OG, Art. 6 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG, Art. 28 Abs. 1ter IVG, Art. 36a OG; Heirs' Appeal for Invalidity Pension Dismissed Due to Lapse of Insurance Coverage: The Invalidity Insurance office rejected the request on the grounds that the necessary insurance conditions were not met at the time of the individual's disability. The heirs appealed this decision, but both the appellate commission and the federal court upheld the denial based on the lack of valid insurance coverage at the relevant time, and the heirs were found to have no basis for their claim under both Swiss and Yugoslavian law. The court determined that the deceased did not meet the criteria for receiving a pension and deemed the heirs’ challenge to be without merit.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Sozialversicherungsverfahren Versicherungsschutz Krankenversicherung Beitragsforderung Erbe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 V 418
Das Gericht hätte daher den Verfasser auf den Mangel aufmerksam machen und - selbst nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist - eine Frist zur nachträglichen Unterzeichnung ansetzen müssen ( BGE 120 V 418 Erw.
BGE 119 V 101
2.- Die Eidgenössische Rekurskommission hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Vorschriften und die für alle Angehörigen des ehemaligen Jugoslawien im Verfügungszeitpunkt weiterhin anwendbaren ( BGE 119 V 101 Erw.
BGE 125 II 275
135 OG ; BGE 125 II 275 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning section as a relevant legal provision regarding the required insurance conditions, although not explicitly in the final orders, it is listed here because it was cited in the operative part (i.e., the Tribunal's reasoning which led to the final decision, although the explicit rule in the instruction says only dispositive. Re-checking the dispositive: points I, II, III, IV.) -- Stick strictly to the dispositive (I, II, III, IV). Since Art. 6 Abs. 1 IVG is not in I, II, III, or IV, it must be excluded based on the strict rule.

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Volltext

[AZA 0]

I 697/00 Hm

II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard;

Gerichtsschreiberin Hofer

Urteil vom 15. März 2002

in Sachen

1. A.________,

2. D.________,

3. N.________,

4. S.________,

5. M.________,

6. L.________,

Beschwerdeführer, Erben des R.________, geboren am 10. März 1945, gestorben am 31. Dezember 2000, alle sechs vertreten durch U.________,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

I 697/00 Hm

Mit Verfügung vom 27. Juli 1999 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Leistungsbegehren des R.________ mit der Begründung ab, bei Eintritt der Invalidität seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt gewesen.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 27. Oktober 2000 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde machte R.________ erneut einen Rentenanspruch geltend.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Am 31. Dezember 2000 ist R.________ verstorben. Seine Erben A.________, D.________, N.________, S.________, M.________ und L.________ haben durch Vollmacht vom 18. Januar 2002 den Eintritt in das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren erklärt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die IV-Stelle macht in ihrer Vernehmlassung geltend, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei wegen fehlender Unterschrift nicht einzutreten. Diese prozessuale Frage ist von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Art. 30 Abs. 1 OG sind sämtliche Rechtsschriften mit der Unterschrift zu versehen. Fehlt die Unterschrift einer Partei oder eines zugelassenen Vertreters, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe.

Auf der Beschwerdeschrift fehlt die Unterschrift des Versicherten. Der handschriftliche Absender auf dem Zustellkuvert ist nicht lesbar. Das Gericht hätte daher den Verfasser auf den Mangel aufmerksam machen und - selbst nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist - eine Frist zur nachträglichen Unterzeichnung ansetzen müssen ( BGE 120 V 418 Erw. 5c; SVR 2001 UV Nr. 7 S. 28 Erw. 4). Am 31. Dezember 2000 ist der Beschwerdeführer verstorben. Seine Erben sind mit Vollmacht vom 18. Januar 2002 in das Verfahren eingetreten, womit der formelle Mangel als nachträglich geheilt betrachtet werden kann.

2.- Die Eidgenössische Rekurskommission hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Vorschriften und die für alle Angehörigen des ehemaligen Jugoslawien im Verfügungszeitpunkt weiterhin anwendbaren ( BGE 119 V 101 Erw. 3) Staatsvertragsbestimmungen über die Versicherteneigenschaft als Voraussetzung für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung sowie über die Entstehung des Anspruches auf eine Invalidenrente zutreffend dargelegt ( Art. 6 Abs. 1 IVG ; Art. 8 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962; Art. 29 Abs. 1 IVG ). Richtig sind ferner auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein jugoslawischer Staatsangehöriger nach der Rechtsprechung (ZAK 1989 S. 449 Erw. 3a, 1987 S. 443 Erw. 2c) als der jugoslawischen Versicherung angehörend und damit als versichert im Sinne von Art. 8 lit. b des Staatsvertrages gilt. Auf diese Erwägungen wird verwiesen.

3.- Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, war der Verstorbene nach dem 5. Juni 1995 weder nach innerstaatlicher Rechtsordnung (mangels Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz) noch nach staatsvertraglicher Vereinbarung versichert. Denn gemäss Bescheinigung des jugoslawischen Sozialversicherungsträgers vom 9. Mai 1997 sind im ehemaligen Jugoslawien Beitragszeiten bis zum 5. Juni 1995 ausgewiesen. Gleichgestellte Zeiten sind keine vermerkt. Es wird auch keine Zugehörigkeit zur heimatlichen Sozialversicherung nach diesem Zeitpunkt behauptet. Der Verstorbene war daher auch aufgrund von Art. 8 lit. b des schweizerisch-jugoslawischen Abkommens nicht versichert, weshalb kein Rentenanspruch besteht. Bezüglich der Begründung kann vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, welchem seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts beizufügen ist.

Bei den ärztlich festgestellten Leiden geht es um ein labiles pathologisches Geschehen, weshalb bei der Bestimmung des Eintritts der Invalidität nicht von einem stabilisierten Gesundheitsschaden und damit von einer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG bleibenden Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Ein Rentenanspruch kann deshalb erst entstehen, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bestand (Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1ter IVG ). Der Verstorbene konnte seine Tätigkeit als selbstständiger Landwirt bis 1995 voll ausüben. Vorgängige, länger andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunterbrüche sind nicht belegt. Da sich der Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung allein nach dem internen schweizerischen Recht bestimmt, kommt dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nach dem jugoslawischen Recht keine präjudizielle Bedeutung zu.

4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht- lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

5.- Dem Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann nicht stattgegeben werden, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG ; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 15. März 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: