Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 693/04 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Formal Defects

Geschäftsnummer I 693/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by a regional invalidity insurance office, which had confirmed the cancellation of their invalidity pension. The individual's appeal to the relevant commission was rejected, prompting them to escalate the matter to a federal court. However, the federal court found the complaint insufficient as it lacked the necessary requests and justifications required by law. Although the individual was given the opportunity to correct their submission, they did not respond to this advice, leading to the court's inability to accept the appeal based on procedural deficiencies.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 132 OG, Art. 108 Abs. 3 OG, Art. 135 OG, Art. 36a OG, Art. 106 Abs. 1 LTF; Appeal Inadmissibility Due to Formal Defects: The individual's appeal to the relevant commission was rejected, prompting them to escalate the matter to a federal court. However, the federal court found the complaint insufficient as it lacked the necessary requests and justifications required by law. Although the individual was given the opportunity to correct their submission, they did not respond to this advice, leading to the court's inability to accept the appeal based on procedural deficiencies.

Schlagwörter

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formeller Mangel Rentenaufhebung Invalidenrente Fehlen materieller Voraussetzungen Prozessrecht Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.
Art. 132 OG
1 in Verbindung mit Art. 132 OG ) eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12.
Art. 108 Abs. 3 OG
Aus diesem Grund ist die Ansetzung einer Nachfrist gestützt auf Art. 108 Abs. 3 OG ausgeschlossen ( BGE 104 V 178 , 101 V 18 Erw.
Art. 135 OG
Art. 36a OG
Oktober 2004 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit ( Art. 36a OG ) nicht eingetreten werden.
Art. 106 Abs. 1 LTF
This provision is not explicitly cited in the dispositive, but the dispositive only contains the ruling on non-admission and costs. The cost provision is Art. 69 Abs. 1 LTF (or its predecessor in OG, which is not explicitly cited in the dispositive for costs).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 336
Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann ( BGE 123 V 336 Erw.
BGE 104 V 178
Federal Insurance Court on Appellate Deficiency Correction Under Art. 85 para. 2 lit. b AHVG
BGE 118 Ib 136
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive, but the dispositive only contains the ruling on non-admission and costs. The cost provision is Art. 69 Abs. 1 LTF (or its predecessor in OG, which is not explicitly cited in the dispositive for costs).

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

I 693/04

Urteil vom 16. März 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Batz

Parteien

D.________, 1948, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 17. September 2004)

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 17. September 2004 wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau eine Beschwerde, die D.________ gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 25. Mai 2004 (betreffend Bestätigung der Verfügung vom 1. Oktober 2003 über die Aufhebung der bisher ausgerichteten Invalidenrente) erhoben hatte, ab.

D.________ führt mit Eingabe vom 12. Oktober 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Dieses hat die Versicherte am 14. Oktober 2004 auf die Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam gemacht und sie auf die Möglichkeit einer Verbesserung der Eingabe innert der Beschwerdefrist sowie die nicht zulässige Erstreckung der Rechtsmittelfrist hingewiesen. Dieses Schreiben des Gerichts ist unbeantwortet geblieben.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann ( BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).

2. Die innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ) eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Oktober 2004 ist kein genügendes Rechtsmittel im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG , weil sie kein Begehren und auch keine sachbezogene Begründung enthält. Aus diesem Grund ist die Ansetzung einer Nachfrist gestützt auf Art. 108 Abs. 3 OG ausgeschlossen ( BGE 104 V 178 , 101 V 18 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 Ib 136 Erw. 2 am Ende mit weiteren Hinweisen), und eine Erstreckung der - gesetzlich bestimmten - Rechtsmittelfrist, wie sie in der Eingabe vom 12. Oktober 2004 verlangt wird, fällt ausser Betracht (Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 sowie Art. 132 und Art. 135 OG ). Darauf hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2004 unter zusätzlicher Angabe der Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam gemacht und zudem auf die Möglichkeit einer Verbesserung derselben innert der Beschwerdefrist hingewiesen. Davon ist jedoch kein Gebrauch gemacht worden, indem das Schreiben des Gerichts vom 14. Oktober 2004 unbeantwortet geblieben ist. Liegt damit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, kann auf die Eingabe vom 12. Oktober 2004 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit ( Art. 36a OG ) nicht eingetreten werden. Hieran vermag auch das nachträglich eingereichte Schreiben des Dr. med. N.________ vom 12. November/16. Dezember 2004 an die Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: