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I 69/02 KI-generiert

Disability pension degree based on residual work capacity assessed from medical expert report versus treating physician's opinion.

Geschäftsnummer I 69/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Insurance Court dismissed the insured person's appeal, affirming the lower court's decision and upholding the award of a half disability pension (instead of a full pension) as of 1 June 1998. The dispute concerned the degree of disability and the evidentiary weight of medical reports in an invalidity insurance case, where the insured challenged the assessment of her residual work capacity at 50% based on a psychiatric condition. The court relied on the legal standards for determining invalidity (Art. 4 para. 1 IVG), pension entitlement (Art. 28 para. 1 and 1bis IVG), and the general income comparison method (Art. 28 para. 2 IVG), giving decisive weight to the comprehensive and well-reasoned medical expert report over the treating psychiatrist's less consistent assessment, which also failed to separate the socio-cultural burden from the psychiatric disorder. The court rejected further evidentiary measures and a second exchange of briefs, and ordered no court costs; the outcome was that the insured retained only a half pension, with the previous judgment remaining in force.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG; Disability pension degree based on residual work capacity assessed from medical expert report versus treating physician's opinion: Dazu liefert das MEDAS-Gutachten, welches im Rahmen der medizinischen Abklärungen der Invalidenversicherung erstellt worden und für die streitigen Belange umfassend ist, auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen beruht und die medizinischen Vorakten wie auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitseinschränkungen berücksichtigt, alle notwendigen Angaben. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.

Schlagwörter

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halbe Invalidenrente Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit widersprüchliche medizinische Einschätzungen psychiatrische Arbeitsunfähigkeit Invaliditätsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 102 V 165
Swiss Invalidity Insurance: Definition of Invalidity based on Mental Health Impairments
BGE 127 V 298
BGE 126 V 75
Swiss Federal Supreme Court Ruling on Calculation of Invalidity Income and Statistical Table Wage Reduction Limit
BGE 125 V 261
Dasselbe gilt für die Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 261 Erw.
BGE 125 V 352
4 mit Hinweisen) und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 125 V 352 Erw.
BGE 127 V 299
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 69/02

Urteil vom 16. September 2002

III. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Berger Götz

Parteien

G.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. P.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 4. Dezember 2001)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 17. August 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1961 geborenen G.________ mit Wirkung ab 1. Juni 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Dezember 2001 ab.

C. G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. Juni 1998 eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung und anschliessenden Neuprüfung der Leistungsansprüche an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem lässt sie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels zur Einreichung eines "Gegengutachtens" ersuchen; die Kosten der Expertise seien von der Verwaltung zu erstatten.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG ), insbesondere bei Vorliegen eines geistigen Gesundheitsschadens ( BGE 102 V 165 ; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruches ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) sowie die Ermittlung des Invali ditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 28 Abs. 2 IVG ; BGE 126 V 75 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214). Darauf wird verwiesen.

2.

2.1 Die Vorinstanz gelangte in umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich des Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung am Spital X.________ (MEDAS) vom 1. September 1999 und des Berichtes der Frau Dr. med. F.________, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Mai 2000 zum Schluss, der Versicherten sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung zumutbar. Im anschliessend vorgenommenen Einkommensvergleich hat das kantonale Gericht ausgehend vom letzten von der Beschwerdeführerin im Jahr 1996 erzielten Verdienst und angepasst an die in den Jahren 1997 bis 2000 eingetretene Nominallohnerhöhung ein Valideneinkommen von Fr. 51'192.- ermittelt. Der Berechnung des Invalideneinkommens legte es den standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen gemäss Tabelle A1 der vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 1998 durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) von Fr. 3505.- zu Grunde. Umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden, angepasst an die in den Jahren 1999 und 2000 eingetretene Nominallohnerhöhung und unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzuges von 10 % (keine Überkopfarbeiten; Niederlassungsbewilligung) resultierte ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 20'141.- im Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 51'192.- ergab sich somit ein Invaliditätsgrad von 60,65 %.

2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden.

Sodann kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass Frau Dr. med. F.________ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) mit somatischem Syndrom diagnostiziert hat, während der MEDAS-Facharzt eine anhaltende affektive Störung (ICD-10 F34.8) und somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), aber keine Depression festgestellt hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es handelt sich dabei lediglich um eine andere Würdigung des an sich gleichen, vom MEDAS-Facharzt gründlich abgeklärten, psychischen Gesundheitszustandes.

Eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss in jedem Einzelfall unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist ( BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen).

Dazu liefert das MEDAS-Gutachten, welches im Rahmen der medizinischen Abklärungen der Invalidenversicherung erstellt worden und für die streitigen Belange umfassend ist, auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen beruht und die medizinischen Vorakten wie auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitseinschränkungen berücksichtigt, alle notwendigen Angaben. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.

Die darin angegebene Restarbeitsfähigkeit von 50 % ist nachvollziehbar begründet. Darum haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt. Die Einschätzung von Frau Dr. med. F.________ vom 29. Mai 2000 kann nicht massgebend sein, da sie - jeweils ohne weitere Begründung - eingangs eine Arbeitsfähigkeit "seit der ersten Konsultation bis heute" von 50 % angibt, abschliessend aber "zur Zeit und bis auf weiteres" von einer mindestens 55 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Zudem lässt sie bei ihrer Diagnose unbeachtet, in welchem Umfang die zweifellos vorhandene, von der psychischen Störung abzugrenzende, soziokulturelle Belastungssituation für den Antriebsmangel verantwortlich ist (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).

Wie die Versicherte letztinstanzlich selber einräumt, ist schliesslich zu berücksichtigen, dass dem Bericht der behandelnden Psychiaterin im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung zur Beschwerdeführerin nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden kann wie demjenigen der zur neutralen Expertise durch die Verwaltung beauftragten Ärzte (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

Der Vollständigkeit halber ist beizufügen, dass die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2000 nicht wie von der Vorinstanz bei der Berechnung des Invalideneinkommens angenommen 41,9, sondern 41,8 Stunden betragen hat (Die Volkswirtschaft 2002, Heft 6, S. 80, Tabelle B 9.2). Bei korrekter Berechnung resultiert daher ein Invalideneinkommen von Fr. 20'095.95, woraus im Vergleich zum Valideneinkommen (Fr. 51'192.-) ein minim höherer Invaliditätsgrad von 60,74 % folgt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Beschwerdeführerin, wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, lediglich Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.3 Bei dieser Sachlage ist von weiteren Beweisvorkehren abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b) und auf den beantragten zweiten Schriftenwechsel zu verzichten. Ausführungen darüber, wer die Kosten für das von der Versicherten in Aussicht gestellte Parteigutachten zu tragen hat, erübrigen sich schon deshalb, weil ein solches nicht nachgereicht wurde.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Metzger und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. September 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.