Invalidity Pension and Right to Free Legal Assistance in Objection Procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who applied for a disability pension due to ongoing health issues, including persistent headaches, back pain, and insomnia. Initially, their application was denied based on a determined disability level of 36%. Following an appeal, further medical evaluations led to a reassessment and approval of a half pension based on a 59% disability level, but the request for free legal representation during the process was denied. The individual contested this refusal, arguing that their chosen representative, although not a registered lawyer, had sufficient expertise in social insurance law to qualify for pro bono assistance. The lower court upheld the denial of free legal representation, stating that only registered lawyers were eligible, which prompted the individual to appeal to a higher court to overturn this decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 2 OG, Art. 37 Abs. 4 ATSG, Art. 8 Abs. 1 BGFA, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Invalidity Pension and Right to Free Legal Assistance in Objection Procedure: Initially, their application was denied based on a determined disability level of 36%. Following an appeal, further medical evaluations led to a reassessment and approval of a half pension based on a 59% disability level, but the request for free legal representation during the process was denied. The individual contested this refusal, arguing that their chosen representative, although not a registered lawyer, had sufficient expertise in social insurance law to qualify for pro bono assistance. The lower court upheld the denial of free legal representation, stating that only registered lawyers were eligible, which prompted the individual to appeal to a higher court to overturn this decision.
Schlagwörter
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KI-generiertAlthough not explicitly cited in the dispositive, this provision is standard for simplified procedures regarding costs in the final orders, but as it is absent, we rely strictly on the explicit citations.
This provision would typically cover legal aid, but since the decision was issued under the old OG/BGG system and explicitly states no court costs are levied (Erw. 5), the corresponding cost provision from the dispositive is more appropriate for the final ruling on costs.
This provision relates to court costs, and based on the reasoning (Erw. 5), no costs were levied, which is reflected in order 2.
Substantive provision governing the right to free legal representation in administrative proceedings, the interpretation of which was central to the decision.
Cited to define the personal prerequisites for admission as free legal counsel, although the main ruling relied on the interpretation of Art. 37 Abs. 4 ATSG.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 688/05
Urteil vom 2. März 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Hochuli
Parteien
S.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 22. September 2005)
Sachverhalt:
A. S.________, geboren 1966, meldete sich am 24. September 2002 wegen seit 15. Februar 2002 anhaltender Kopf- und Rückenschmerzen sowie Schlaflosigkeit bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Rentenbezug an. Mit Verfügung vom 6. April 2004 verneinte die Verwaltung bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 36 % den Anspruch auf eine Invalidenrente. Auf Einsprache hin, womit der Versicherte unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchte, führte die IV-Stelle die ebenfalls beantragten ergänzenden medizinischen Abklärungen durch. Daraufhin sprach sie S.________ in teilweiser Gutheissung der Einsprache bei einem neu auf 59 % festgesetzten Invaliditätsgrad ab 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente zu, ohne über eine Parteientschädigung zu befinden (Einspracheentscheid vom 8. September 2004). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung lehnte sie gleichentags mit separater Verfügung ab.
B. Die gegen den Einspracheentscheid und die Verfügung, beide datierend vom 8. September 2004, erhobene Beschwerde des S.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn teilweise gut, hob unter Dispositiv-Ziffer 1 den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu über den Rentenanspruch entscheide; unter Dispositiv-Ziffer 2 wies es die Beschwerde ab, soweit sich diese gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 8. September 2004 betreffend unentgeltliche Verbeiständung richtete (Entscheid vom 22. September 2005).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen:
"1. Dispositiv 2 des angefochtenen Urteils und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2004 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer im am 18. Mai 2004 eingeleiteten Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu bewilligen bzw. ihm eine Parteientschädigung in Höhe von mindestens Fr. 1'267.75 auszurichten."
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Soweit das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 8. September 2004 vollständig aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies (Dispositiv-Ziffer 1), ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Streitig ist einzig, ob das kantonale Gericht zu Recht (unter Dispositiv-Ziffer 2) den Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren verneint hat.
2. Der strittige Entscheid hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
3.
3.1 Das kantonale Gericht vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, als unentgeltlicher Beistand komme im Einspracheverfahren praxisgemäss nur ein eingetragener Rechtsanwalt in Frage. An dieser Voraussetzung fehle es, weil der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kein im Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt sei. Demnach habe der Versicherte keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch den von ihm bevollmächtigten und beauftragen Rechtsvertreter. Folglich komme für das Einspracheverfahren auch keine ordentliche Parteientschädigung in Frage.
3.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, allein die Tatsache, dass der von ihm gewählte Vertreter kein eingetragener Rechtsanwalt sei, schliesse diesen nicht von der Zulassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Einspracheverfahren aus. Das Eidgenössische Versicherungsgericht habe im Urteil W. vom 12. Oktober 2004, I 386/04, nicht entschieden, dass im Einspracheverfahren nur eingetragene Rechtsanwälte als unentgeltliche Beistände in Frage kämen. Gemäss Rz 2058 des Kreisschreibens des BSV über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung (KSRP) seien im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sogar Nicht-Juristen zur unentgeltlichen Verbeiständung zugelassen. In den Kantonen Zürich, Bern, Aargau und Schaffhausen akzeptierten jedenfalls die IV-Stellen den über profunde Kenntnisse des Sozialversicherungsrechts verfügenden Rechtsvertreter des Versicherten erfahrungsgemäss als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
4. Verwaltung und Vorinstanz erkannten zutreffend, dass sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG richtet. In dem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil A. vom 12. Januar 2006, I 501/05, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass entgegen Rz 2058 KSRP als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zugelassen sind, welche - soweit sie nicht bei einer anerkannten gemeinnützigen Organisation angestellt sind - sinngemäss die persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag nach Art. 8 Abs. 1 BGFA erfüllen (Erw. 5.1.4). Daran ändern die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände nichts. Die IV-Stelle und das kantonale Gericht haben somit im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den von ihm gewählten Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren verneint.
5. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: