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I 680/04 KI-generiert

The case involves an individual who filed an appeal against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich

Geschäftsnummer I 680/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an appeal against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich. The individual sought legal aid after being required to pay a fee to proceed with the administrative appeal, but the request for free legal aid was denied due to the perceived lack of merit in the case. Consequently, the individual failed to pay the required fee within the specified time, leading to the court's decision not to accept the appeal. Despite the fees being obligatory for such procedures, the court indicated that no costs would be imposed due to the dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 134 OG, Art. 34 Abs. 1 OG, Art. 150 Abs. 4 OG; The case involves an individual who filed an appeal against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsverfahren Kostenvorschuss Zahlungsbefehl unentgeltliche Rechtspflege Prozessrecht administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 134 OG
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
Art. 34 Abs. 1 OG
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG ) nicht bezahlt worden ist,
Art. 150 Abs. 4 OG
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

I 680/04

Urteil vom 31. Januar 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer

Parteien

Z.________, 1945, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Beschluss vom 22. September 2004)

In Erwägung,

dass Z.________ am 23. Oktober 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2004 erhoben hat,

dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),

dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Z.________ mit Verfügung vom 17. November 2004 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass Z.________ daraufhin am 24. November 2004 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 16. Dezember 2004 wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und Z.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG ) nicht bezahlt worden ist,

dass der Beschwerdeführer in der am 19. Januar 2005 zur Post gegebenen Eingabe keine neuen Gesichtspunkte vorbringt, die ein Rückkommen auf den Entscheid vom 16. Dezember 2004 begründen könnten,

dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,

dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 31. Januar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.