Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 677/04 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Pension Based on Residual Work Capacity

Geschäftsnummer I 677/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, after a previous request for a disability pension was denied due to lack of insured status, submitted a new application for benefits effective from January 1, 2001. This application was again rejected by the relevant insurance authority, which upheld its decision upon initial appeal. The individual then brought a further appeal against this decision, seeking a disability pension based on a range of health issues, including chronic bronchitis and other significant medical conditions. The appeals authority maintained that the individual remained capable of performing their previous occupation and dismissed the appeal, despite the individual's effort to present additional medical documentation to support their claim.

Legislator-Regeste

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Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 36a OG; Claimant Denied Invalidity Pension Based on Residual Work Capacity: This application was again rejected by the relevant insurance authority, which upheld its decision upon initial appeal. The individual then brought a further appeal against this decision, seeking a disability pension based on a range of health issues, including chronic bronchitis and other significant medical conditions. The appeals authority maintained that the individual remained capable of performing their previous occupation and dismissed the appeal, despite the individual's effort to present additional medical documentation to support their claim.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitsfähigkeit Versicherungsleistung der Sozialversicherung Versicherungsleistungsbegehren Erwerbstätigkeit im Rentenalter Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 V 4
Juni 2003) eingetretenen Sachverhalt ab ( BGE 129 V 4 Erw.
BGE 130 V 334
Januar 2003 neues Recht (ATSG) zu Grunde zu legen ( BGE 130 V 334 Erw.
BGE 130 V 343
ATSG Integration and Continuity of Invalidity Insurance Jurisprudence
BGE 104 V 136
2 IVG ; BGE 104 V 136 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 2 IVG

The Tribunal confirmed the lower court's assessment regarding the continued ability to work within a non-pension-entitling scope based on this provision.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

I 677/04

Urteil vom 5. Dezember 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell

Parteien

L.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch F.________,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

(Entscheid vom 26. August 2004)

Sachverhalt:

Nachdem ein erstes Rentengesuch auf Beschwerde hin durch Entscheid der Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 21. Januar 2002 wegen fehlender Versicherteneigenschaft abgewiesen worden war, stellte der 1947 geborene L.________ am 1. März 2002 ein neues Leistungsbegehren (für die Zeit nach dem 1. Januar 2001), welches die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 16. April 2003 erneut ablehnte, woran sie im Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 festhielt.

Die Rekurskommission wies eine dagegen erhobene Beschwerde wiederum ab (Entscheid vom 26. August 2004).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ erneut die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Eidgenössische Rekurskommission hat unter Hinweis auf die massgeblichen staatsvertraglichen Grundlagen festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat wie ein Schweizer Bürger und dass sich der Rentenanspruch auf Grund des schweizerischen Rechts bestimmt ( Art. 28 IVG ).

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles regelmässig auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 19. Juni 2003) eingetretenen Sachverhalt ab ( BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Im Lichte dieser Grundsätze sind vorliegend die Bestimmungen des seit 1. Januar 2003 geltenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zu berücksichtigen. In Fällen, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist der Beurteilung der streitigen Rechtsverhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG) zu Grunde zu legen ( BGE 130 V 334 Erw. 6).

Zu den im angefochtenen Entscheid richtig zitierten ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und Bestimmung des Invaliditätsgrades ( Art. 16 ATSG ) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ( BGE 130 V 343 ) festgestellt, dass es sich bei den erwähnten Legaldefinitionen um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (Erw. 3.1 bis 3.4). Keine Anwendung finden dagegen die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision).

2. Der Beschwerdeführer leidet insbesondere an chronischer Bronchitis, Bandscheibenleiden L4/L5 und L5/S1 mit Wurzelschädigung, Lumboischialgie rechts, Bluthochdruck, chronischer kompensierter Kardiomyopathie und depressiven psychosomatischen Störungen sowie migräneartigen Kopfschmerzen. Die Vorinstanz hat in Würdigung der ärztlichen Stellungnahmen mit zutreffender Begründung, welcher seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vollumfänglich beizupflichten ist, festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Leiden in der Lage bleibt, seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Schneider vollumfänglich, jedenfalls in einem rentenausschliessenden Umfange ( Art. 28 Abs. 2 IVG ; BGE 104 V 136 Erw. 2b [Prozent- oder Schätzungsvergleich]), weiterhin nachzugehen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Schlussfolgerung in Frage stellen könnte. Insbesondere wird mit dem ärztlichen Bericht von Dr. S.________ vom 12. Oktober 2004 keine neue Diagnose gestellt. Der Bericht ist überdies nach dem Erlass des Einspracheentscheides erstellt worden und daher für das vorliegende Verfahren nicht entscheidrelevant.

3. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. Dezember 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: