Claimant v. IV Office (Invalidity Pension Entitlement)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual born in 1949 who has suffered from chronic venous insufficiency since 1981, along with multiple health issues including back pain and Type II diabetes. After applying for disability benefits due to severe back and leg pain, he was granted a half disability pension effective from April 1997 by the relevant insurance office. Dissatisfied with this decision, he sought a full disability pension dating back to February 1996, arguing that his health conditions rendered him unable to earn a sufficient income. The cantonal court partially upheld his appeal, awarding the half pension from February 1996 instead of April 1997. The individual then pursued a further appeal disputing the assessment of his disability degree and employment capacity, which the higher court ultimately decided did not warrant a full pension based on the established criteria and evaluations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant v. IV Office (Invalidity Pension Entitlement): After applying for disability benefits due to severe back and leg pain, he was granted a half disability pension effective from April 1997 by the relevant insurance office. Dissatisfied with this decision, he sought a full disability pension dating back to February 1996, arguing that his health conditions rendered him unable to earn a sufficient income. The cantonal court partially upheld his appeal, awarding the half pension from February 1996 instead of April 1997. The individual then pursued a further appeal disputing the assessment of his disability degree and employment capacity, which the higher court ultimately decided did not warrant a full pension based on the established criteria and evaluations.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertNo court costs are levied.
The court confirmed the reasoning regarding the determination of the degree of disability for gainfully employed persons using the general income comparison method.
The court confirmed the reasoning regarding the prerequisites and scope of entitlement to a disability pension, which is the central issue of the case.
The court confirmed the reasoning regarding the definition of disability.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 675/01
Urteil vom 31. Juli 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Scartazzini
Parteien
Z.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 12. September 2001)
Sachverhalt:
A. Der 1949 geborene Z.________ litt seit 1981 an einer chronischen venösen Insuffizienz an beiden Beinen. Er absolvierte in den Jahren 1985 bis 1987 eine von der Invalidenversicherung getragene Umschulung von seinem angestammten Beruf als Konstruktionsschlosser in eine Tätigkeit als Konstrukteur/Zeichner. Seit 1988 musste er sich wegen Rückenbeschwerden mehreren Operationen unterziehen und leidet seit 1993 an einem Diabetes mellitus Typ II.
Nachdem sich der Versicherte im Februar 1997 (datiert vom November 1996) wegen starken Schmerzen an der Wirbelsäule und an den Beinen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug in Form einer Rente gemeldet hatte, sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Bern mit Verfügung vom 18. Juli 2000 eine halbe Invalidenrente ab dem 1. April 1997 zu.
B. Hiegegen liess Z.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihm ab 1. Februar 1996 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Arbeitsfähigkeit in gesamtmedizinischer Hinsicht zu überprüfen.
Mit Entscheid vom 12. September 2001 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung insofern teilweise gut, als es befand, dem Versicherten sei die halbe Invalidenrente bereits ab Februar 1996 auszurichten.
C. Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die relevanten Bestimmungen über den Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG ), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Festlegung des Invaliditätsgrades und über die dabei den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit zukommende Bedeutung ( BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie zur Beweiswürdigung ( BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen) und zu den invaliditätsfremden Gründen ( BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 315 f.).
2. Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. Dabei kritisiert der Beschwerdeführer sowohl die Würdigung der ärztlichen Unterlagen als auch die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle und die Vorinstanz.
2.1 Das Verwaltungsgericht hat der Einschätzung der beurteilenden Ärzte Dr. med. S.________ und T.________ (medizinische Abklärung vom 15. Juni 1999) entsprechend erwogen, in somatischer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer, entgegen der Auffassung des behandelnden Hausarztes Dr. med. B.________ (Arztbericht vom 29. März 1997), in seinem angestammten Beruf noch eine Tätigkeit im Rahmen von 50 % zumutbar und auch andere leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen könnten von ihm halbtags gefordert werden. In psychiatrischer Hinsicht wurde in einem am 7. September 1998 von Dr. med. H.________ erstellten Gutachten festgehalten, der Versicherte leide an einer abgeklungenen persönlichen Lebenskrise und besitze eine originell-eigenwillige Charakterstruktur, wobei eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrisch/psychosomatischen Gründen zu verneinen sei. Die Vermutungsdiagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung wurde zwar in verschiedenen Arztberichten aus den Jahren 1995 und 1997 geäussert. Dennoch erläuterte Dr. phil. A.________ in einem Bericht vom 29. August 2000 lediglich, der Versicherte leide nach wie vor an reduzierten Schlafstörungen und posttraumatischen Belastungsstörungen, die Schmerzen seien indessen unverändert vorhanden, aber insgesamt habe sich der psychische Allgemeinzustand ziemlich stabilisiert. Es konnte somit vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. med. H.________ abgestellt werden, welches mit dem Bericht von Dr. phil. A.________ übereinstimmte. Insbesondere ging daraus hervor, dass der Versicherte in psychiatrisch/psychosomatischer Hinsicht nicht wesentlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Die Invaliditätsbemessung hatte daher auf Grund einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erfolgen und ergab, bei der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 80'018.- und eines Invalideneinkommens von Fr. 29'355.-, einen Invaliditätsgrad von 63,3 %, weshalb die Zusprechung einer halben Rente rechtens war. Bezüglich des Rentenbeginns befand das kantonale Gericht, der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit seit 1993 oder 1994 zu 50 % eingeschränkt. Nachdem er seine verspätete Anmeldung erst im Februar 1997 eingereicht hatte, war die Rente jedoch nicht erst ab 1. April 1997, sondern ab Februar 1996 auszurichten.
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, seine gesundheitliche Beeinträchtigung ermögliche ihm nicht, einen Verdienst von Fr. 40'303.- zu erzielen. Gestützt auf das Gutachten von Dr. phil. A.________ und den Bericht von Dr. med. B.________, wonach ihm seit 1993 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, sei davon auszugehen, dass seine Arbeitsfähigkeit derart eingeschränkt sei, dass er nicht mehr in der Lage sei, einen Drittel des hypothetischen Valideneinkommens zu erzielen.
2.3 Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist die Vorinstanz entgegen der Bemessung der Verwaltung und den Ausführungen des Beschwerdeführers richtigerweise nicht von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 40'303.-, sondern von Fr. 29'355.- ausgegangen. Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz sowohl die Gewichtung der einzelnen Beschwerden als auch die darin erkannten Einschränkungen überzeugend festgelegt hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt der Beschwerdeführer keine neuen Argumente vor, die das Ergebnis des kantonalen Entscheides in Frage stellen könnten. Noch besteht unter diesen Umständen Anlass zu weiteren Abklärungen.
Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nicht, wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.