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I 674/99 KI-generiert

The case involves an individual born in 1938 who suffers from diabetes, heart issues, and obesity, seeking an invalidity pension from the disability insurance office after a rejection of their request in September 1997

Geschäftsnummer I 674/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1938 who suffers from diabetes, heart issues, and obesity, seeking an invalidity pension from the disability insurance office after a rejection of their request in September 1997. Following various medical evaluations, including an expert cardiological report, the individual's claim was denied on the grounds that they were capable of working in their previous profession. Subsequent appeals to the social insurance court were unsuccessful, and the individual requested a reassessment with additional medical evidence, along with legal aid for representation. The authorities maintained that the individual failed to demonstrate an inability to work, particularly noting issues related to the management of their diabetes.

Legislator-Regeste

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Art. 4 IVG, Art. 134 OG, Art. 135 OG, Art. 152 Abs. 3 OG; The case involves an individual born in 1938 who suffers from diabetes, heart issues, and obesity, seeking an invalidity pension from the disability insurance office after a rejection of their request in September 1997: 1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität ( Art. 4 IVG ), den Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Umfang ( Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG ) sowie die Rechtsprechung zur Würdigung ärztlicher Berichte zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.

Schlagwörter

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Invalidenrente medizinische Gründe Versicherungsleistungsanspruch Arbeitsfähigkeit unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 IVG
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität ( Art. 4 IVG ), den Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Umfang ( Art.
Art. 134 OG
3.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.
Art. 135 OG
152 in Verbindung mit Art. 135 OG ), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war ( BGE 125 V 202 Erw.
Art. 152 Abs. 3 OG
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 160
BGE 113 V 28
BGE 125 V 202
135 OG ), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war ( BGE 125 V 202 Erw.
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Volltext

[AZA 7]

I 674/99 Gb

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Condrau

Urteil vom 25. Oktober 2000

in Sachen

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Walchestrasse 17, Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der am 11. September 1938 geborene M.________ leidet an Diabetes mellitus, Herzbeschwerden und Adipositas. Nach Einholung verschiedener ärztlicher und beruflicher Abklärungsberichte sowie einer Expertise (vom 4. August 1997) beim Kardiologen Dr. med. X.________ lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. September 1997 das Gesuch von M.________ um eine Invalidenrente ab.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Oktober 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ sinngemäss beantragen, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein medizinisches Obergutachten bzw. ein Ergänzungsgutachten einhole. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität ( Art. 4 IVG ), den Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Umfang ( Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG ) sowie die Rechtsprechung zur Würdigung ärztlicher Berichte zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.

2.- a) Die Verwaltung hat in einlässlicher Würdigung des eingeholten Gutachtens und der übrigen ärztlichen Berichte den zutreffenden Schluss gezogen, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer Tätigkeit im bisherigen Beruf voll zumutbar. Entscheidend ist, dass das Gutachten des Kardiologen Dr. X.________, auf das sich auch die Vorinstanz stützt, für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und begründet ist ( BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen).

Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände vermögen die Schlussfolgerungen von IV-Stelle und Vorinstanz nicht zu entkräften. Namentlich der Bericht des Herzzentrums Y.________ vom 18. Februar 1998, basierend auf einer ambulanten Untersuchung vom 27. Oktober 1997, führt für den massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 4. September 1997 zu keiner abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Eine Rückweisung zur Anordnung einer zusätzlichen medizinischen Expertise erübrigt sich deshalb.

b) Der Beschwerdeführer ist darauf aufmerksam zu machen, dass nach der Rechtsprechung die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer räumt ein, die Diabetes-Kontrolle nicht ordnungsgemäss ausgeübt zu haben, was er jedoch auf ein Unvermögen mit Krankheitswert zurückführt. Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Der Gutachter Dr.

X.________ hält dazu fest:

"Damit diese 100-%ige Arbeitsfähigkeit erfüllt ist, muss der Patient allerdings ein minimales Mass an Selbstdisziplin bezüglich der Kontrolle seines Diabetes mellitus aufbringen, was zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall ist. Mit wenigen Massnahmen kann der Blutzucker im Zeitraum von einigen Tagen in einen Bereich gebracht werden, wo diese obgenannte attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit gilt. "

IV-Stelle und Vorinstanz haben das Rentengesuch des Beschwerdeführers damit zu Recht abgewiesen.

3.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG ), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war ( BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Markus Bischof für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500. - (Honorar, Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. Oktober 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: